1960-70년대의 한국 법철학에 관한 연구
Zur Problemgeschichte der koreanischen Rechtsphilosophie von den siebziger bis zu achtziger Jahren
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Der Rückblick auf die rechtsphilosophische Enwicklung in Korea zeigt, daß man vier Phasen unterscheiden sollte, die im soziokulturellen Kontext wie auch in der geistigen Milieu stark voneinander divergieren. Die erste dauert von der Befreiung der japanischen Besatzungszeit bis zum Ende der sechziger Jahre, die zweite vom Beginn der siebziger Jahre bis zum Ende achtziger Jahren, die dritte vom Beginn der neunziger bis zum Ende zwanziger Jahre, und die vierte folgt diesem nach. In der vorliegenden Untersuchung geht es hauptsächlich darum, die zweite Phase näher darzustellen. wobei 5 Rechtsphilosophen in Frage kommen. Zunächst wird Dr. Youngback Kwun mit seiner Dissertation über die Natur der Sache von Radburch in Betracht gezogen. Er versucht dabei zu beantworten, ob Radburch mittels dieser Lehre tatsächlich den Rechtspositivismus überwunden und daher das Naturrecht entdeckt hätte. Denn die Natur der Sache verfolgt das Ziel, den schroffen Dualismus von Sein und Sollen zu entschärfen und dadurch das konkrete Naturrecht herauszufinden. Aber er kommt zum Ergebnis, daß Radbruch zwar mit Hilfe dieser Lehre den strengen Methodendualismus einigermassen abmildert, dennoch reicht dies nicht, ihn zu verlassen. Als Nachtrag illustriert er als Beispiel für das erfolgsreiche Modell des konkreten Naturrechts die alten chinesischen phisophischen Lehren. Prof. Jisu Kim als der zweite unternimmt auch die Rechtsphisophie von Radbruch näher zu analysieren, wobei sein Hauptinteresse darin liegt, zu erklären, ob in der Rechtsphisosophie von Radbruch der Umbruch nach dem zweiten Weltkrieg auffindbar wäre. Er geht davon aus, daß man drei verschiedenen Auffassungen der Natur der Sache feststellen kann. Nämlich hat Radbruch anfänglich die Natur der Sache dem kantischen Dualismis schroff gegenüber und sie mit dem Sein identifiziert. Dann betont er ihre Zweideutigkeit im Sinne, daß die Stoffbestimmtheit der Idee als eine vorwissenschaftliche nur einen Glücksfall darstellt. Und letztlich wird die Stoffbestimmtheit der Idee als eine juristische Denkform angesehen. Aufgrund dieser Diffenrenzierung gelangt er dazu, daß die spaetere Wendung zum Naturecht bei ihm keinen Umbruch, sondern nur eine Akzentverschiebung bedeutet. Bei Prof. Zong-Uk Tjong geht es auch darum, die rechtsphilosophische Lehre von Radbruch zu untersuchen, wobei zwei Probleme, nämich der Methodenduralismus und der Wertrelatividmus im Vordergrund stehen. Ausgehend davon, daß der Grundfehler der Radbruchschen Rechtsphilosophie darin besteht, den Rechtsbegriff unabhängig von der Rechtsidee zu definieren, weil er am Methodendualismus festhält, vertritt er die Ansicht, daß man im Gegensatz zu Prof. Jisu Kim einen Umkehr von der früheren Position bei Radbruch beobachten kann. Daher versucht er am Ende, die konkreten Beispiele für seine Zuwendung zum Naturrecht zu betrachten. Wenn es bei vorhin erwähnten drei Rechtsphilosophen um die Rehtsphisosophie von Radbruch geht, wendet sich Prof. Zai-Woo Shim dem Naturrecht als der Urform der Sozialordnung zu. Seine Rechtsphilosphie beruht auf drei gedanklichen Säulen, nämlich dem Sozialvertrag, der Menschenwürde und dem Widerstandrecht. Wie bekannt stellt der Sozialvertrag ein gedankliches Experiment zur Rechtsordung dar, während die Menschenwürde als eine Richtschnur zu ihrer Rechtfertigung dient. Das heißt, die Aufgabe der Rechtsordnung liegt eben darin, die Menschenwürde zu verwirklichen bzw. bewahren. Falls dies in der realen Welt nicht möglich wäre, dann sollte man das Widerstandrecht ausüben, um die menschwürdige Ordnung zu bekämpfen. In dieser Weise zeicht sich seine Rechtsphilosophie gerade durch das rechtsphilosophische Pathos aus. Die Dissertation vom Prof. Hyunsup Shim stellt die Frage, ob man vom Sein auf das Sollen schließen kann. Zunächst lassen sich dazu zwei Gruppen der Ansicht heruausfinden, nämlich der Monismus und der Dualismus. Dabei diffenziert er vom Monismus sechs verschiedene Meinungen, während der Dualismus in vier Lagern eingeteilt wird. Nach der umfangreichen Untersuchung bemängelt er bei den monistischen Auffassungen folgende Argumentationsfehler, nämlich den Zirkelschluß, die verkappte Implikation, und die rhetorische Formeln der normativen Voraussetzungen. Daher kommt er zum Schluß, daß der Dualimus vor allem im Hinblick auf die logische Struktir richtig wäre, wobei aber hinzugefügt werden soll, daß Sein und Sollen miteinander vielfach in Berührung kommt, obwohl sie sich in logischer Hinsicht voneinander unterscheidet. Hervorzuheben sei hier noch seine analytische Fähigkeit zur Untersuchung.
Abstract
Der Rückblick auf die rechtsphilosophische Enwicklung in Korea zeigt, daß man vier Phasen unterscheiden sollte, die im soziokulturellen Kontext wie auch in der geistigen Milieu stark voneinander divergieren. Die erste dauert von der Befreiung der japanischen Besatzungszeit bis zum Ende der sechziger Jahre, die zweite vom Beginn der siebziger Jahre bis zum Ende achtziger Jahren, die dritte vom Beginn der neunziger bis zum Ende zwanziger Jahre, und die vierte folgt diesem nach. In der vorliegenden Untersuchung geht es hauptsächlich darum, die zweite Phase näher darzustellen. wobei 5 Rechtsphilosophen in Frage kommen. Zunächst wird Dr. Youngback Kwun mit seiner Dissertation über die Natur der Sache von Radburch in Betracht gezogen. Er versucht dabei zu beantworten, ob Radburch mittels dieser Lehre tatsächlich den Rechtspositivismus überwunden und daher das Naturrecht entdeckt hätte. Denn die Natur der Sache verfolgt das Ziel, den schroffen Dualismus von Sein und Sollen zu entschärfen und dadurch das konkrete Naturrecht herauszufinden. Aber er kommt zum Ergebnis, daß Radbruch zwar mit Hilfe dieser Lehre den strengen Methodendualismus einigermassen abmildert, dennoch reicht dies nicht, ihn zu verlassen. Als Nachtrag illustriert er als Beispiel für das erfolgsreiche Modell des konkreten Naturrechts die alten chinesischen phisophischen Lehren. Prof. Jisu Kim als der zweite unternimmt auch die Rechtsphisophie von Radbruch näher zu analysieren, wobei sein Hauptinteresse darin liegt, zu erklären, ob in der Rechtsphisosophie von Radbruch der Umbruch nach dem zweiten Weltkrieg auffindbar wäre. Er geht davon aus, daß man drei verschiedenen Auffassungen der Natur der Sache feststellen kann. Nämlich hat Radbruch anfänglich die Natur der Sache dem kantischen Dualismis schroff gegenüber und sie mit dem Sein identifiziert. Dann betont er ihre Zweideutigkeit im Sinne, daß die Stoffbestimmtheit der Idee als eine vorwissenschaftliche nur einen Glücksfall darstellt. Und letztlich wird die Stoffbestimmtheit der Idee als eine juristische Denkform angesehen. Aufgrund dieser Diffenrenzierung gelangt er dazu, daß die spaetere Wendung zum Naturecht bei ihm keinen Umbruch, sondern nur eine Akzentverschiebung bedeutet. Bei Prof. Zong-Uk Tjong geht es auch darum, die rechtsphilosophische Lehre von Radbruch zu untersuchen, wobei zwei Probleme, nämich der Methodenduralismus und der Wertrelatividmus im Vordergrund stehen. Ausgehend davon, daß der Grundfehler der Radbruchschen Rechtsphilosophie darin besteht, den Rechtsbegriff unabhängig von der Rechtsidee zu definieren, weil er am Methodendualismus festhält, vertritt er die Ansicht, daß man im Gegensatz zu Prof. Jisu Kim einen Umkehr von der früheren Position bei Radbruch beobachten kann. Daher versucht er am Ende, die konkreten Beispiele für seine Zuwendung zum Naturrecht zu betrachten. Wenn es bei vorhin erwähnten drei Rechtsphilosophen um die Rehtsphisosophie von Radbruch geht, wendet sich Prof. Zai-Woo Shim dem Naturrecht als der Urform der Sozialordnung zu. Seine Rechtsphilosphie beruht auf drei gedanklichen Säulen, nämlich dem Sozialvertrag, der Menschenwürde und dem Widerstandrecht. Wie bekannt stellt der Sozialvertrag ein gedankliches Experiment zur Rechtsordung dar, während die Menschenwürde als eine Richtschnur zu ihrer Rechtfertigung dient. Das heißt, die Aufgabe der Rechtsordnung liegt eben darin, die Menschenwürde zu verwirklichen bzw. bewahren. Falls dies in der realen Welt nicht möglich wäre, dann sollte man das Widerstandrecht ausüben, um die menschwürdige Ordnung zu bekämpfen. In dieser Weise zeicht sich seine Rechtsphilosophie gerade durch das rechtsphilosophische Pathos aus. Die Dissertation vom Prof. Hyunsup Shim stellt die Frage, ob man vom Sein auf das Sollen schließen kann. Zunächst lassen sich dazu zwei Gruppen der Ansicht heruausfinden, nämlich der Monismus und der Dualismus. Dabei diffenziert er vom Monismus sechs verschiedene Meinungen, während der Dualismus in vier Lagern eingeteilt wird. Nach der umfangreichen Untersuchung bemängelt er bei den monistischen Auffassungen folgende Argumentationsfehler, nämlich den Zirkelschluß, die verkappte Implikation, und die rhetorische Formeln der normativen Voraussetzungen. Daher kommt er zum Schluß, daß der Dualimus vor allem im Hinblick auf die logische Struktir richtig wäre, wobei aber hinzugefügt werden soll, daß Sein und Sollen miteinander vielfach in Berührung kommt, obwohl sie sich in logischer Hinsicht voneinander unterscheidet. Hervorzuheben sei hier noch seine analytische Fähigkeit zur Untersuchung.
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