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非債辨濟 ― 民法 제742조의 立法趣旨에 따른 再照明 ―

Der Ausschluss des Ru ̈ ckforderungsanspruchs bei Kenntnis des Leistenden vom Fehlen einer Verpflichtung (Art. 742 KBGB) ― Die ratio legis und ihre Konsequenzen ―

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Abstract

Art. 742 KBGB sagt lakonisch, daß der Leistende nicht zurü ckfordern kann, was er mit Kenntnis der Nichtschuld geleistet hat. Ohne Zweifel betrifft diese Vorschrift die condictio indebiti, und zwar den Ausschluss der condictio bei Kenntnis des Leistenden vom Fehlen einer Verpflichtung. Aber koreanische Rechtsprechung wendet die Vorschrift ziemlich einschrä nkend an, und in manchen Fä llen, wo man ohne jede Schwierigkeit sagen kann, daß der Leistende bei der Leistung gewußt hat, daß er dazu nicht verpflichtet war, bejaht sie mo ̈ glicherweise gegen den Wortlaut der Vorschrift den Ru ̈ ckforderungsanspruch des Leistenden. Z. B. bei einer Leistung unter Vorbehalt oder ohne vo ̈ llig freie Leistungswille, also unter Druck ― etwa bei einer bevorstehenden Zwangsvoll- streckung ―, oder wenn der Leistende einen beachtlichen Grund gehabt hat, Nichtschuld zu zahlen, etwa weil er keine Beweismittel fu ̈ r seine Nichtschuld hat, die er erst nachträ glich findet, greift die Vorschrift anerkanntermaßen nicht ein. Wie kann dies erklä rt bzw. gerechtfertigt werden? In diesem Aufsatz beschä ftigt sich der Verfasser mit dieser Frage. Dort mo ̈ chte er zeigen, daß die ratio legis des Art. 742 fu ̈ r dessen restriktive Anwendung spricht. Der Artikel beruht sich auf dem Fehlen schu ̈ tzwu ̈ rdiger Interessen. Wenn der Leistende gewußt hat, daß die Verbindlichkeit nicht besteht, so hat er in Wirklichkeit den Erfolg dieser Tilgung nicht gewollt, sondern etwas anderes, sei es, daß er schekungshalber, vergleichshalber, zur Erfu ̈ llung einer Anstandspflicht oder um einer verdeckten Gegenleistung willen geleistet hat. Wenn ihm jetzt dieser Erfolg nicht mehr ausreichend erscheint und die Ru ̈ ckforderung der Leistung sucht, so hat die Rechtsordnung kein Interesse daran, die Änderung seines Willens zu schu ̈ tzen. Dagegen spricht auch der Verbot widerspru ̈ chlichen Verhaltens. Derjenige, der trotz Kenntnis vom Fehlen einer Verpflichtung leistet, sich aus freien Stu ̈ cken einer u ̈ beraus einfachen Mö glichkeit des Selbstschutzes ― nä mlich durch Leistungsweigerung ― begibt und sich zu diesem seinem Vorverhalten in einen untragbaren Widerspruch setzt, wenn er anschließend dann noch den Schutz der Gerichte in Anspruch nehmen will. Aber wenn jemand unter Vorbehalt zahlt, oder weil er unter dem Druck eines vorlä ufig vollstreckbaren Titels steht und die Zwangsvollstreckung scheut, oder in ä hnlichen Fä llen, dann du ̈ rfen diese Interessen nicht als schutzunwu ̈ rdig oder dessen Verhalten als widerspru ̈ chlich bewertet werden, und ist die Ru ̈ ckforderung zuzubilligen.

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