파업과 업무방해죄
Streik als Arbeitskampf und Geschäftshindernis - im bezug auf das Urteil von 2011.3.17, 2007do482(Großer Senat) -
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초록
Das Koreanische Oberstgerichtshof entscheidet sich immer, der Streik als Arbeitskampf verwirkliche den Tatbestand “Geschäftshindernis” nach §314KStGB. Und das Gericht entscheidet sich die Strafbarkeit des Streiks im Bezug auf die Rechtswidrigkeit, besonders als Rechtmässige Handlungen nach §20KStGB. Aber diese Auffassung verstoße die Grundrechte der koreanischen Verfassung nach §33 Absatz 1, die Arbeitskampfrechte regelt. Das Geschäftshindernis nach §314 regelt als Tathandlung drei Modalitäten, nämlich die Vorspiegelung falscher oder durch die Entstellung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt, die Drohung mit einem empfindlichen Übel oder die Verbreitung falscher Tatsachen. Alle drei Tatmodalitäten sind aktives Tun. Aber das Streik ist Untrelassung. Die Entscheidung setzt auch die Vorhersehbarkeit des Streiks für die Verhüttung des Verlustes und der Verwirrung. Diese Auffassung steht auch nicht mit dem Grundgedanken des Arbeitskampfrechts als letztes, stärkst Kampfmittel gegen Arbeitsnehmer im Einklang. Die Auffassung des Oberstgerichtshofs, die das Streik als Strafhandlung (“Geschäftshindernis”) nach koreanischen Strafgesetzbuches anzusehen,verstoßt auch den Vorschlag der ILO, der das Streik als rechtmässiges Recht des Arbeitnehmers anzuerkenn fordert. Zum Schluß muß sich das Urteil des koreanischen Oberstgerichthofs,das das Streik als Geschäftshindernis tatbestandmäßig sei, ändern.
Abstract
Das Koreanische Oberstgerichtshof entscheidet sich immer, der Streik als Arbeitskampf verwirkliche den Tatbestand “Geschäftshindernis” nach §314KStGB. Und das Gericht entscheidet sich die Strafbarkeit des Streiks im Bezug auf die Rechtswidrigkeit, besonders als Rechtmässige Handlungen nach §20KStGB. Aber diese Auffassung verstoße die Grundrechte der koreanischen Verfassung nach §33 Absatz 1, die Arbeitskampfrechte regelt. Das Geschäftshindernis nach §314 regelt als Tathandlung drei Modalitäten, nämlich die Vorspiegelung falscher oder durch die Entstellung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt, die Drohung mit einem empfindlichen Übel oder die Verbreitung falscher Tatsachen. Alle drei Tatmodalitäten sind aktives Tun. Aber das Streik ist Untrelassung. Die Entscheidung setzt auch die Vorhersehbarkeit des Streiks für die Verhüttung des Verlustes und der Verwirrung. Diese Auffassung steht auch nicht mit dem Grundgedanken des Arbeitskampfrechts als letztes, stärkst Kampfmittel gegen Arbeitsnehmer im Einklang. Die Auffassung des Oberstgerichtshofs, die das Streik als Strafhandlung (“Geschäftshindernis”) nach koreanischen Strafgesetzbuches anzusehen,verstoßt auch den Vorschlag der ILO, der das Streik als rechtmässiges Recht des Arbeitnehmers anzuerkenn fordert. Zum Schluß muß sich das Urteil des koreanischen Oberstgerichthofs,das das Streik als Geschäftshindernis tatbestandmäßig sei, ändern.
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