집단적 노무제공의 거부와 위력업무방해죄
Strafbarkeit der kollektiven Arbeitsniederlegung
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초록
Sofern es sich um einen rechtsmäßigen Arbeitskampf handelt, werden Arbeitnehmer wegen der Beteiligung an Arbeitskampfmaßnahmen gemäß § 4 koreanische Gewerkschafts- und Schlichtungsgesetz(GewSchlG) in Verbindung mit § 20 koreanische Strafgesetz(StG) nicht bestraft. Die Voraussetzungen für den rechtsmäßigen Arbeitskampf sind in den §§ 37 bis 46 GewSchlG geregelt. Also wird der tatbestandmäßige aber unrechtsmäßige Arbeitskampf nach § 314 Abs. 1 StG als Geschäftsbeeinträchtigung bestraft. Damit stellt sich es die Frage, ob schlichte kollektive Arbeitsniederlegung ohen gewaltsamer Hinderung an Arbeitswilliger auch als Geschäftsbeeinträchtigung nach § 314 Abs. 1 StG und insbesondere als Begehungsdelikt bestraft werden kann. Nach der Rechtsprechung wird sie als Geschäftsbeeinträchtigung durch die Ausübung der Macht und Begehungsdelikt bestraft. Kritik an der heutigen Rechtslage richtet sich sowohl gegen den Gesetzgeber als auch gegen die Rechtsprechung. Einer der Vorwürfe gegen die Rechtsprechung besteht darin, daß ihrer Ansatz für die Abgrenzung zwischen Handeln und Unterlassen nicht vereinbar mit der strafrechtlichen Dogmatik. Die Unterscheidung von Handeln und Unterlassen ist wichtig, weil das Unterlassen nur unter besonderen Voraussetzungen strafbar ist. Also muß der Täter Garant sein und sein Unterlassen muß einem Tun entsprechen. Die in dieser Untersuchung durchgeführte Analyse der Abgrenzungslehren zeigt, daß viele Mißverstände vorhanden. Mißverstände haben seinen Ursprung von Verwechselung zwischen der Problematik von Unterscheidung vom Tun und Unterlassen und der Problematik von Bestimmung der strafrechtlichen Bewertungsgegenstand in den eine Begehung und eine Unterlassung zusammentreffenden Komplexfälle. Also muß der strafrechtliche Wertungsgegenstand von der tatsächlichen Unterscheidung zwischen Tun und Unterlassen gesondert behandelt werden und die Unterscheidung zwischen Tun und Unterlassen faktisch und ontologisch erfolgen soll. Als Erbebnis dieser Untersuchung kann festgehalten werden, daß rein kollektive Arbeitsniederlegung nur Unterlassen ist. Darüber hinaus ist die strafrechtliche Garantenstellung des Arbeitnehmers sich nicht ergeben kann, weil die Zwangsarbeit nach § 7 des koreanischen Arbeitsstandardsgesetz und Art. 12 Abs. 1 Satz 2 der koreanischen Verfassung verboten ist.
Abstract
Sofern es sich um einen rechtsmäßigen Arbeitskampf handelt, werden Arbeitnehmer wegen der Beteiligung an Arbeitskampfmaßnahmen gemäß § 4 koreanische Gewerkschafts- und Schlichtungsgesetz(GewSchlG) in Verbindung mit § 20 koreanische Strafgesetz(StG) nicht bestraft. Die Voraussetzungen für den rechtsmäßigen Arbeitskampf sind in den §§ 37 bis 46 GewSchlG geregelt. Also wird der tatbestandmäßige aber unrechtsmäßige Arbeitskampf nach § 314 Abs. 1 StG als Geschäftsbeeinträchtigung bestraft. Damit stellt sich es die Frage, ob schlichte kollektive Arbeitsniederlegung ohen gewaltsamer Hinderung an Arbeitswilliger auch als Geschäftsbeeinträchtigung nach § 314 Abs. 1 StG und insbesondere als Begehungsdelikt bestraft werden kann. Nach der Rechtsprechung wird sie als Geschäftsbeeinträchtigung durch die Ausübung der Macht und Begehungsdelikt bestraft. Kritik an der heutigen Rechtslage richtet sich sowohl gegen den Gesetzgeber als auch gegen die Rechtsprechung. Einer der Vorwürfe gegen die Rechtsprechung besteht darin, daß ihrer Ansatz für die Abgrenzung zwischen Handeln und Unterlassen nicht vereinbar mit der strafrechtlichen Dogmatik. Die Unterscheidung von Handeln und Unterlassen ist wichtig, weil das Unterlassen nur unter besonderen Voraussetzungen strafbar ist. Also muß der Täter Garant sein und sein Unterlassen muß einem Tun entsprechen. Die in dieser Untersuchung durchgeführte Analyse der Abgrenzungslehren zeigt, daß viele Mißverstände vorhanden. Mißverstände haben seinen Ursprung von Verwechselung zwischen der Problematik von Unterscheidung vom Tun und Unterlassen und der Problematik von Bestimmung der strafrechtlichen Bewertungsgegenstand in den eine Begehung und eine Unterlassung zusammentreffenden Komplexfälle. Also muß der strafrechtliche Wertungsgegenstand von der tatsächlichen Unterscheidung zwischen Tun und Unterlassen gesondert behandelt werden und die Unterscheidung zwischen Tun und Unterlassen faktisch und ontologisch erfolgen soll. Als Erbebnis dieser Untersuchung kann festgehalten werden, daß rein kollektive Arbeitsniederlegung nur Unterlassen ist. Darüber hinaus ist die strafrechtliche Garantenstellung des Arbeitnehmers sich nicht ergeben kann, weil die Zwangsarbeit nach § 7 des koreanischen Arbeitsstandardsgesetz und Art. 12 Abs. 1 Satz 2 der koreanischen Verfassung verboten ist.
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