독립행위가 경합하는 동시범에서 결과귀속의 문제
Die Problematik der Erfolgszurechnung bei der Nenbentäterschaft
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Wer die Straftat selbst begeht. ist Alleintäter einer Straftat. Mittäter sind gemäß § 30 des Koreanischen StGB Täter, die eine Tat gemeinschaftlich begehen. Dies setzt voraus, dass die Täter auf Grund eines gemeinsamen Tatplanes tätig werden. Dass sie nur zufällig am gleichen Tatort Straftaten verüben, reicht nicht aus. Den Begriff des Nebentäters kennt das Koreanische StGB nicht. Nebentäter sind Täter, die unabhängig voneinander dasselbe Rechtsgut angreifen. Zu unterscheiden sind hierbei Nebentäter bei kumulativer und bei alternativer Kausalität. Kumulative Kausalität liegt vor, wenn die Tatbeiträge der beiden Täter nur gemeinsam zum Erfolg führten, z. B. weil verabreichtes Gift in der jeweiligen Dosierung allein nicht tödlich gewirkt hätte. Alternative Kausalität liegt vor, wenn der tatbestandliche Erfolg zwar eingetreten wäre, wenn man den Tatbeitrag jeweils eines Täters wegdenkt, aber nicht beide Tatbeiträge weggedacht werden können, ohne dass der konkrete Erfolg ausbleibt. In diesem Fall (z. B. jeder verabreicht dem Opfer eine tödliche Dosis Gift) könnte sich jeder Täter darauf berufen, dass sein Handeln nicht kausal für den Erfolg geworden ist, was seine Strafbarkeit ausschließen würde. Dies wird jedoch allgemein abgelehnt. Die Nebentäterschaft kennzeichnet damit nur besondere Fälle der Täterschaft, die für die strafrechtliche Beurteilung eines Verhaltens nicht unbedingt einer besonderen Bezeichnung bedurft hätten. Nach § 263 des Koreanischen StGB soll wegen einer vollendeten Körperverletzung, wie Mittäterschaft, jede nebentäterliche Körperverletzungstat bestraft werden, ohne dass die Kausalität zwischen der Einzelhandlung von Beteiligten nachgewiesen ist. In der vorliegenden Arbeit behandelt sich es über die de lege lata hinaus im Ergebnis um die de lege ferenda zur § 263 des Koreanischen StGB.
Abstract
Wer die Straftat selbst begeht. ist Alleintäter einer Straftat. Mittäter sind gemäß § 30 des Koreanischen StGB Täter, die eine Tat gemeinschaftlich begehen. Dies setzt voraus, dass die Täter auf Grund eines gemeinsamen Tatplanes tätig werden. Dass sie nur zufällig am gleichen Tatort Straftaten verüben, reicht nicht aus. Den Begriff des Nebentäters kennt das Koreanische StGB nicht. Nebentäter sind Täter, die unabhängig voneinander dasselbe Rechtsgut angreifen. Zu unterscheiden sind hierbei Nebentäter bei kumulativer und bei alternativer Kausalität. Kumulative Kausalität liegt vor, wenn die Tatbeiträge der beiden Täter nur gemeinsam zum Erfolg führten, z. B. weil verabreichtes Gift in der jeweiligen Dosierung allein nicht tödlich gewirkt hätte. Alternative Kausalität liegt vor, wenn der tatbestandliche Erfolg zwar eingetreten wäre, wenn man den Tatbeitrag jeweils eines Täters wegdenkt, aber nicht beide Tatbeiträge weggedacht werden können, ohne dass der konkrete Erfolg ausbleibt. In diesem Fall (z. B. jeder verabreicht dem Opfer eine tödliche Dosis Gift) könnte sich jeder Täter darauf berufen, dass sein Handeln nicht kausal für den Erfolg geworden ist, was seine Strafbarkeit ausschließen würde. Dies wird jedoch allgemein abgelehnt. Die Nebentäterschaft kennzeichnet damit nur besondere Fälle der Täterschaft, die für die strafrechtliche Beurteilung eines Verhaltens nicht unbedingt einer besonderen Bezeichnung bedurft hätten. Nach § 263 des Koreanischen StGB soll wegen einer vollendeten Körperverletzung, wie Mittäterschaft, jede nebentäterliche Körperverletzungstat bestraft werden, ohne dass die Kausalität zwischen der Einzelhandlung von Beteiligten nachgewiesen ist. In der vorliegenden Arbeit behandelt sich es über die de lege lata hinaus im Ergebnis um die de lege ferenda zur § 263 des Koreanischen StGB.
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