부작위범의 공동정범?
Mittäterschaft durch Unterlassen?
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초록
Für die Entstehung des Mittäterschafts im kStGB wird die funktionale Arbeitsteilung zwischen der Beteiligten gefordert. Im Falle des Begehungs-Mittäterschafts tut ein Täter im allgemeinen die arbeitsteilige Handlung, die die erheblichen Tatbeitrag für die Ausführung des Tatbestandes ist. So bedeutet die Regelung des Mittäterschafts dass, der Täter ohne Täterschaftsmerkmal bestraft als Täterschaft wird, wenn der das arbeitsteilige Zusammenwirken mit der Willensübereinstimmung macht. Aber die mitwirkten Unterlassen kann im allgemeinen nicht diese Entstehungsbedingung für den Mittäterschaft haben. Äußerlich arbeiten diese Unterlassen miteinander, dennoch ist der Garantenpflicht für die Entstehung des Unterlassungsdelikts eigene persönlichen Merkmal und die Beurteil der Garantenpflichtsverletzung muss abgetrennt ausgeführt werden. Folglich könnte jeder Täter die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Unterlassen trotz der Zusammenhandlung machen. Deswegen könnte jeder Täter vor der Frage, ob der der Mittäterschaft ist oder nicht, als Täterschaft bestraft werden. Dieser Schluss ist noch immer richtig, was in der jeweiligen Situation zur die Verhinderung des Erfolges die zusammenwirkliche Handlung der Teilnehmer erforderlich ist. In diesem Fall kann man über die Frage, ob jeder Täter die individuelle Handlungsfähigkeit hat oder nicht, diskutieren und wenn der die individuelle Handlungsfähigkeit hätte, könnte die soziale oder normale vielversprechende Begehungspflicht sich entwickeln. Das Ausbleiben dieser Begehungspflicht könnte als individueller Täterschaft des Unterlassungsdeliktes vor der Entstehung des Mittäterschafts, wie die Situation des allgemeine zusammenarbeitetige Unterlassens, beurteilt werden.
Abstract
Für die Entstehung des Mittäterschafts im kStGB wird die funktionale Arbeitsteilung zwischen der Beteiligten gefordert. Im Falle des Begehungs-Mittäterschafts tut ein Täter im allgemeinen die arbeitsteilige Handlung, die die erheblichen Tatbeitrag für die Ausführung des Tatbestandes ist. So bedeutet die Regelung des Mittäterschafts dass, der Täter ohne Täterschaftsmerkmal bestraft als Täterschaft wird, wenn der das arbeitsteilige Zusammenwirken mit der Willensübereinstimmung macht. Aber die mitwirkten Unterlassen kann im allgemeinen nicht diese Entstehungsbedingung für den Mittäterschaft haben. Äußerlich arbeiten diese Unterlassen miteinander, dennoch ist der Garantenpflicht für die Entstehung des Unterlassungsdelikts eigene persönlichen Merkmal und die Beurteil der Garantenpflichtsverletzung muss abgetrennt ausgeführt werden. Folglich könnte jeder Täter die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Unterlassen trotz der Zusammenhandlung machen. Deswegen könnte jeder Täter vor der Frage, ob der der Mittäterschaft ist oder nicht, als Täterschaft bestraft werden. Dieser Schluss ist noch immer richtig, was in der jeweiligen Situation zur die Verhinderung des Erfolges die zusammenwirkliche Handlung der Teilnehmer erforderlich ist. In diesem Fall kann man über die Frage, ob jeder Täter die individuelle Handlungsfähigkeit hat oder nicht, diskutieren und wenn der die individuelle Handlungsfähigkeit hätte, könnte die soziale oder normale vielversprechende Begehungspflicht sich entwickeln. Das Ausbleiben dieser Begehungspflicht könnte als individueller Täterschaft des Unterlassungsdeliktes vor der Entstehung des Mittäterschafts, wie die Situation des allgemeine zusammenarbeitetige Unterlassens, beurteilt werden.
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