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인터넷 경매에서 소비자 보호와 철회권 행사의 문제점

Der Verbraucherschutz und das Widerrufsrecht bei Internetauktionen

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Verbrauchern, die im Rahmen so genannter Internetauktionen Waren von gewerblichen Anbietern ersteigern, steht grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu. Auf die Motivation des Widerrufenden kommt es nach der Konzption der Widerrufsrechte nicht an. Daher ist die Abgabe eines Gebots im Rahmen unternehmerischer Onlineauktion fortan nahezu gefahrlos. Auch bei gehäufter Ausübung des Widerrufsrechts ist es bis zum Vorwurf des Rechtsmißbrauchs ein weiter Weg. dies eröffnet Verbrauchern die Möglichkeit, an zahlreichen Auktionen gleichen Inhalt synchron teilzunehmen und nur am günstigsten Vertragschluß festzuhalten Dass durch derart eigennütziges Verhalten der bislang recht gut funktionierende Preisfindungsmechanismus empfindlich gestört werden kann, liegt auf der Hand. Zu einigen Konflikten dürfte es im Rahmen der Bewertungssysteme der Auktionsplarrformen kommen. Da die Ausnutzung des gesetzlichen Verbraucherrechts nicht zu einer negativen Anmerkung führen darf, könnte sich die neutrale Bewertung für entscheidungsschwache Bieter durchsetzen. Zu einer positiven Bewertung wegen ausgeprägtem Verbraucherbewußtseins wird man den Unternehmer jedenfalls nicht zwingen können.

Abstract

Verbrauchern, die im Rahmen so genannter Internetauktionen Waren von gewerblichen Anbietern ersteigern, steht grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu. Auf die Motivation des Widerrufenden kommt es nach der Konzption der Widerrufsrechte nicht an. Daher ist die Abgabe eines Gebots im Rahmen unternehmerischer Onlineauktion fortan nahezu gefahrlos. Auch bei gehäufter Ausübung des Widerrufsrechts ist es bis zum Vorwurf des Rechtsmißbrauchs ein weiter Weg. dies eröffnet Verbrauchern die Möglichkeit, an zahlreichen Auktionen gleichen Inhalt synchron teilzunehmen und nur am günstigsten Vertragschluß festzuhalten Dass durch derart eigennütziges Verhalten der bislang recht gut funktionierende Preisfindungsmechanismus empfindlich gestört werden kann, liegt auf der Hand. Zu einigen Konflikten dürfte es im Rahmen der Bewertungssysteme der Auktionsplarrformen kommen. Da die Ausnutzung des gesetzlichen Verbraucherrechts nicht zu einer negativen Anmerkung führen darf, könnte sich die neutrale Bewertung für entscheidungsschwache Bieter durchsetzen. Zu einer positiven Bewertung wegen ausgeprägtem Verbraucherbewußtseins wird man den Unternehmer jedenfalls nicht zwingen können.

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