형법에 있어서의 이익형량
Interessenabwgung im Strafrecht
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Abstract
Vorliegend wird versucht, über den Rechtsgedanken der Interessenabwägung den materialen Gehalt zu erfassen. Warum die Verfolgung des überwiegenden Interesses Recht und Unrecht zu entscheiden vermag, ist noch kaum in Korea zu begründen. Anders wäre es jedoch, wenn man als einziges absolutes Rechtsprinzip das Interessenabwägungsprinzip selbst anerkannt. Diese Annahme ist dann eine grundsätzliche Wertentscheidung, die sich nicht weiter begründen läßt. Ein Verhalten ist nicht Unrecht, wenn es in einer Interessenkollision das höherwertige Interesse verfolgt. Im Tatbestandsbereich wägt man die Interessen abstrakt ab. Die Sozialadäquanz bzw. das erlaubte Risiko ist als Ergebnisse dieser Abwägung in Erscheinung getreten. Zur Feststellung sind auf der Rechtswidrigkeitsebene alle im Einzelfall miteinander kollidierenden Interessen gegeneinander abzuwägen. Die umfassende Abwägung aller konkret kollidierenden Interessen enthält keinen Maßstab. Als Maßstab werden die allgemeinen Sozialanstandsgeühl angefürt. Zur umfassenden Interessenabwägung werden nicht alle Gesichtspunkte abgewogen, sondern bestimmte Prinzipien absolut gesetzt. Allgemein ist anerkannt, dass das Rechtsgut Leben nicht quantitativ abgewogen werden darf. Deshalb kann nach herrschender Ansicht auch im Defensivnotstand die Tötung des Gefahrverursacher nicht auf ein überwiegendes Interesse gestützt werden. Fraglich ist also, ob Zurückstellung der Lebensinteressen des Familientyrannen im Schlaf aufgrund der von ihm ausgehender Gefahr gerechtfertigt ist. In der Strafrechtsdogmatik ist die Interessenabwägung von begrenzter Bedeutung, weil im Strafrecht Gesetzlichkeitsprizip und Straftatsystem als Wertungsgefüge die Grenze des Interessenabwägungsrahmens setzen.
