Das Modell der Absprachen im deutschen Strafverfahrensrecht
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초록
- Die Praxis der Abrede im deutschen Strafverfahrensrecht, so, wie sie von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelt und vom Verständigungsgesetz Ende 2009 rechtlich festgeschrieben worden ist, ist mittlerweile selbstverständlicher Teil der forensischen Praxis in Deutschland geworden und wird insbesondere zur schnellen und unkomplizierten Erledigung schwieriger Fälle genutzt. - Einer Kontrolle der Rechtmäßigkeit entzieht sich die Abrede im Regelfall,weil zufriedene Beteiligte keine Rechtsmittel einlegen. - Die Abrede ist jedoch grundsätzlich abzulehnen, weil sie wesentliche Verfahrensgarantien aushebelt und den Strafprozess vollständig umgestaltet in eine freie Aushandlung. eines Ergebnisses ohne wirkliche Berücksichtigung der Tatsachen bzw. Beweise für Tatsachen. Das Gericht wird damit vom Entscheider zum bloßen Moderator. - Auf der Ebene der kleineren "Alltagskriminalität" ist hingegen die Abrede weniger problematisch. Allerdings wäre es hier vorzugswürdig, entweder die vorhandenen verkürzten Verfahren noch mehr zu nutzen oder aber reine Laiengerichte für die Erledigung einzurichten und die frei werdenden Berufsrichter für die schweren Fälle einzusetzen.
Abstract
- Die Praxis der Abrede im deutschen Strafverfahrensrecht, so, wie sie von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelt und vom Verständigungsgesetz Ende 2009 rechtlich festgeschrieben worden ist, ist mittlerweile selbstverständlicher Teil der forensischen Praxis in Deutschland geworden und wird insbesondere zur schnellen und unkomplizierten Erledigung schwieriger Fälle genutzt. - Einer Kontrolle der Rechtmäßigkeit entzieht sich die Abrede im Regelfall,weil zufriedene Beteiligte keine Rechtsmittel einlegen. - Die Abrede ist jedoch grundsätzlich abzulehnen, weil sie wesentliche Verfahrensgarantien aushebelt und den Strafprozess vollständig umgestaltet in eine freie Aushandlung. eines Ergebnisses ohne wirkliche Berücksichtigung der Tatsachen bzw. Beweise für Tatsachen. Das Gericht wird damit vom Entscheider zum bloßen Moderator. - Auf der Ebene der kleineren "Alltagskriminalität" ist hingegen die Abrede weniger problematisch. Allerdings wäre es hier vorzugswürdig, entweder die vorhandenen verkürzten Verfahren noch mehr zu nutzen oder aber reine Laiengerichte für die Erledigung einzurichten und die frei werdenden Berufsrichter für die schweren Fälle einzusetzen.
참고문헌 (13)
- "BGH StV 2003, 317 (318): 2006, 292; 2008, 60", ~
- "Näher dazu Kyra Dreher Kontrollierbarkeit konsensualer Verfahrensweisen am Beispiel des US amerikanischen Strafprozessrechts, 2003, S. 188 ff", ~ (2003)
- Ausführlich Löwe, "Rosenberg (Kühne), 26. Aufl" (2006)
- "Insbesondere §§153 ff StPO (Opportunitätsprinzip), §§417-420 StPO (beschleunigtes Verfahren), §§ 407 ff StPO (Strafbefehl), die alle nur für leichte bis mittelschwere Kriminalität anwendbar sind", ~
- "Etwa Heintschel-Heinegg KMR-StPO Stand 11", 2009 Rn 20 zu § 257c StPO, 2009
- "Eschelbach in Beck OK StPO Stand 10", 2009, Rn 7.1 zu § 257c StPO. Dagegen die h.M., vgl. etwa Meyer-Goßner StPO Ergänzungsheft 52. Aufl. 2009 Rn 6 zu § 257c StPO, 2009
- "Jahn StV 2010, 271", ~ (2010)
- "Vgl. dazu die Beschlüsse des 1. und 3. Strafsenats des BGH in StV 2009, 679, 680", ~ (2009)
- "Bt-Drucks. 16", 1230, S. 13
- "Vgl. auch Frister SK-StPO Stand 5", 2008 Rn 31 zu § 244; Rieß StraFo 2010, 10 (11), 2010
- "Ebenso Weigend NStZ 1999, 57 (63)", ~ (1999)
- "Vgl eindrucksvoll Weider StV 2002, 397", ~ (2002)
- "Kühne in Festschrift für Amelung, 2009, S.657ff", ~ (2009)
