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판례에 나타난 ‘특수한’ 손해배상액의 예정과 위약벌

Spezielle Schadenspauschalierung in Rechtsprechung und Vertragsstrafe

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Nach der koreanischen geltenden Rechtslage sind die Vertragsstrafe und der Schadenspauschalierung für die vertragliche Haftung im Fall der Leistungsstörungen im koreanischen Zivilrecht geregelt. Die Vertragsstrafe ist von der Schadenspauschlierung abzugrenzen – bezüglich deren Zweck und Funktion. Für solche Abgrenzung ist der Wille des Betroffenden maßgebend. Dann ist die Schadenspauschalierung für den Fall gegeben, dass er durch die Vereinbarung der Schadenshöhe die Erleichterung der Schadensersätze begehrt. Dagegen soll die Vertragsstrafe dem Schuldner die vertragliche Leistungspflichtung als Zwangsmittel absichern. Allerdings hebt sich die Unterscheidung von deren Funktionen ab. Die allgemeine Vorshrift der Abrede der Schadenspauschalierung befindet sich in §398 des koreanischen Zivilrechts. Es gibt keine allgemeine Vorshrift der Vertragsstrafe im koreanischen Zivilrecht. Allerdings wird in §398 Abs. 4 des koreanischen Zivilrechts bestimmt, dass eine Vertragsstrafenvereinbarung die Abrede der Schadenspauschalierung anzunehmen ist. Die herrschende Meinung stimmte der Unterscheidung beider Rechtsinstitute zu. Aber die Merkmale der Unterscheidung zwischen Vertragsstrafe und Schadenspauschalierung sind unklar. Nach der deutschen Rechtslage oder Common Law ist bei der Schadenspauschalierung nicht erforderlich, die vertragsmäßige Leistungserfüllung sicherzustellen, also die sog. alleine-Lösung. Nach dem koreanischen Zivilrecht dagegen fungiert sie als Schadensersatz und weiter als Erfüllungssicherung, also die sog. doppelte-Lösung. Die Schadenspauschalierung ist etwa die Absprache, dadurch die Höhe des Schadens zu vereinbaren ist, und dient damit der vertragrechtlichen Ausgleichfunktion. Dagegen drückt die Vertragsstrafe als Zwangsmittel oder Privatstrafe den Schulnder, damit er seine Leistungspflicht vertragsgemäß erfüllen soll. Dabei dient der Erfüllungszwang vor allem nur als „psychisch-Druckmittel“ und gehört wiederum zu dem allgemeinen Schadensersatz; d.h. die ist nur besondere Schadensersatz-Form, so dass der Gläubiger mit dem erleichterten Nachweis über den Eintritt und Umfang des Schadens den Schadensersatzanspruch hat. Nach dem Schrifttum und der Rechtsprechung in Korea ist die Schadenspauschalierung unabhängig vom tatsächlich eingetretenen Schaden und stellt deshalb auf den vertraglich pauschalierten Schaden ab. Somit liegt nur der Schadensersatzanspruch auf die vereinbarte Summe, wenngleich die Schadenspauschalierung kleiner als tatsächlichen Schaden ist, wobei der Schuldner gegen den Gläubiger keine Zahlungspflicht über solche Differenz hat; m.E. ist solches Rechtsinstitut so widersprüchlich, weil die Schadenspauschalierung nicht um die Minderung der Schadensersätze geht, vielmehr dardurch soll nur der Schadensbeweis, zu Recht, erleichtert werden. Unter dem Begriff der Vertragsstrafe sind sowohl die Erfüllungssicherung als auch die Ausgleichfunktion zu verstehen, gleichsam hat sie die Doppelte-Funktion,aber nun vorrangig bei der zweiten genannten Funktion. In Hinsicht auf die Unverhältnismäßigkeit zwischen dem Schuldner und der pauschalierten Geldsumme kann die übermäßige Schadenspauschalierung vom Richter herabgesetzt werden,aber tatsächlich wird die Vertragsstrafe so höher als die Schadenspauschalierung vereinbart, dass die erste auf die Schuldner als große Lastung einwirkt. In diesem Hintergrund ist dem Gericht die Wertminderung bei der Vertragsstrafe für den Schutz des Schuldners zu gestatten. Des Weiteren sieht die Rechtspechung die Vereinbarung der Vertragsstrafe als „Spezielle Schadenspauschalierung“ an aber vorzugwürdig ist die selbst als „Vertragsstrafe“ auszulegen, wonach dem Schuldner nur die Zahlung einer Geldsumme als Strafe und sonst einer Differenzsumme als Schadensersatz verpflichtet.

Abstract

Nach der koreanischen geltenden Rechtslage sind die Vertragsstrafe und der Schadenspauschalierung für die vertragliche Haftung im Fall der Leistungsstörungen im koreanischen Zivilrecht geregelt. Die Vertragsstrafe ist von der Schadenspauschlierung abzugrenzen – bezüglich deren Zweck und Funktion. Für solche Abgrenzung ist der Wille des Betroffenden maßgebend. Dann ist die Schadenspauschalierung für den Fall gegeben, dass er durch die Vereinbarung der Schadenshöhe die Erleichterung der Schadensersätze begehrt. Dagegen soll die Vertragsstrafe dem Schuldner die vertragliche Leistungspflichtung als Zwangsmittel absichern. Allerdings hebt sich die Unterscheidung von deren Funktionen ab. Die allgemeine Vorshrift der Abrede der Schadenspauschalierung befindet sich in §398 des koreanischen Zivilrechts. Es gibt keine allgemeine Vorshrift der Vertragsstrafe im koreanischen Zivilrecht. Allerdings wird in §398 Abs. 4 des koreanischen Zivilrechts bestimmt, dass eine Vertragsstrafenvereinbarung die Abrede der Schadenspauschalierung anzunehmen ist. Die herrschende Meinung stimmte der Unterscheidung beider Rechtsinstitute zu. Aber die Merkmale der Unterscheidung zwischen Vertragsstrafe und Schadenspauschalierung sind unklar. Nach der deutschen Rechtslage oder Common Law ist bei der Schadenspauschalierung nicht erforderlich, die vertragsmäßige Leistungserfüllung sicherzustellen, also die sog. alleine-Lösung. Nach dem koreanischen Zivilrecht dagegen fungiert sie als Schadensersatz und weiter als Erfüllungssicherung, also die sog. doppelte-Lösung. Die Schadenspauschalierung ist etwa die Absprache, dadurch die Höhe des Schadens zu vereinbaren ist, und dient damit der vertragrechtlichen Ausgleichfunktion. Dagegen drückt die Vertragsstrafe als Zwangsmittel oder Privatstrafe den Schulnder, damit er seine Leistungspflicht vertragsgemäß erfüllen soll. Dabei dient der Erfüllungszwang vor allem nur als „psychisch-Druckmittel“ und gehört wiederum zu dem allgemeinen Schadensersatz; d.h. die ist nur besondere Schadensersatz-Form, so dass der Gläubiger mit dem erleichterten Nachweis über den Eintritt und Umfang des Schadens den Schadensersatzanspruch hat. Nach dem Schrifttum und der Rechtsprechung in Korea ist die Schadenspauschalierung unabhängig vom tatsächlich eingetretenen Schaden und stellt deshalb auf den vertraglich pauschalierten Schaden ab. Somit liegt nur der Schadensersatzanspruch auf die vereinbarte Summe, wenngleich die Schadenspauschalierung kleiner als tatsächlichen Schaden ist, wobei der Schuldner gegen den Gläubiger keine Zahlungspflicht über solche Differenz hat; m.E. ist solches Rechtsinstitut so widersprüchlich, weil die Schadenspauschalierung nicht um die Minderung der Schadensersätze geht, vielmehr dardurch soll nur der Schadensbeweis, zu Recht, erleichtert werden. Unter dem Begriff der Vertragsstrafe sind sowohl die Erfüllungssicherung als auch die Ausgleichfunktion zu verstehen, gleichsam hat sie die Doppelte-Funktion,aber nun vorrangig bei der zweiten genannten Funktion. In Hinsicht auf die Unverhältnismäßigkeit zwischen dem Schuldner und der pauschalierten Geldsumme kann die übermäßige Schadenspauschalierung vom Richter herabgesetzt werden,aber tatsächlich wird die Vertragsstrafe so höher als die Schadenspauschalierung vereinbart, dass die erste auf die Schuldner als große Lastung einwirkt. In diesem Hintergrund ist dem Gericht die Wertminderung bei der Vertragsstrafe für den Schutz des Schuldners zu gestatten. Des Weiteren sieht die Rechtspechung die Vereinbarung der Vertragsstrafe als „Spezielle Schadenspauschalierung“ an aber vorzugwürdig ist die selbst als „Vertragsstrafe“ auszulegen, wonach dem Schuldner nur die Zahlung einer Geldsumme als Strafe und sonst einer Differenzsumme als Schadensersatz verpflichtet.

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