독일법상 위약금과 손해배상액예정의 구별
Die Unterscheidung zwischen Vertragsstrafe und Schadenspauschalierung im deutschen Zivilrecht
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Die allgemeine Vorschrift der Abrede der Schadenspauschalierung befindet sich in § 398 koreanische Zivilrechts. Es gibt keine allgemeine Vorschrift der Vertragsstrafe im koreanischen Zivilrechts. Allerdings wird in § 398 Abs. 4 koreanische Zivilrechts bestimmt, dass eine Vertragsstrafenvereinbarung die Abrede der Schadenspauschalierung anzunehmen ist. Die herrschende Meinung stimmte der Unterscheidung beider Rechtsinstitute zu. Aber die Merkmale der Unterscheidung zwischen Vertragsstrafe und Schdenspauschalierung sind unklar. Im deutschen Zivilrecht befinden sich die allgemeinen Vorschriften der Vertragsstrafe in §§ 339-345 BGB. Nach dem Wortalut des § 339 S. 1 BGB sind Vertragsstrafenvereinbarungen ein Versprechen der Zahlung einer Geldsumme als Strafe, das die Vertragsparteien für den Fall einer Nichterfüllung oder einer Erfüllung der Verbindlichkeit in nicht gehöriger Weise treffen. Die Vorschrift der Schadenspauschalierung befindet sich in § 309 Nr. 5 BGB. Vertragsstrafe soll einerseits als Drucksmittel gegen den Schuldner dienen, um ihn zur ordnungsgemäßen Erbringung der Leistung anzuhalten und künftige Pflichtverletzungen zu verhindern. Andereseits soll sie dem Gläubiger die Mühe erspraen, den ihm durch die Vertragsverletzung entstanden Schaden nachzuweisen, und ihm damit eine Möglichkeiten bieten, sich ohne Nachweis schadlos zu halten. Im Gegensatz dazu ist der Zweck der Schadenspauschalierungsabrede gerade, dem Gläubiger zu einer erleichternden Durchsetzung seiner Ersatzforderung zu verhelfen. Die Unterscheidung von Vertragsstrafe und Schadenspauschalierung ist nicht so einfach. Denn die beiden Rechtsinstituten überlagern sich in ihren wirtschaftlichen Zielen und haben die folgendn Gemeinsamkeiten: Die beiden Rechtinstiten knüpfen an eine vertragswirdiriges Verhalten des Schuldners an, setzen eine Störung der Hauptverbindlikeit für ihren Verfall voraus und fordern eine festgesetzte Geldsumme und für beide Rechtsinstitute ist eine Nachweis des Schadens unnötig. Trotz der Gemeinsatkeiten beider Rechtsinstitute ist die Abrede der Schadenspauschalierung ist von der Vertragsstrafe abzugrenzen, wobei es für die Bestimmung auff der Zweck der vereinbarten Zahlung sowiee ihre Höhe alss maßgebliche Kriterien heranzuziehen sind. Für die Unterscheidung zwischen Vertragsstrafe und Schadenspauschalierung sind die folgenden Abgrenzungsmerkmale zu Grunde zu legen: Indizwert des Wortlauts der Vertragsklausel. Der ernsthafte Versuch einer antizipierten Schadensschätzung, Erfordernis einer Schadensentstehung, Vorbehalt eines weitergehenden Schaden. Die Unterscheidung beider Rechtsinstitute hat zur Folge, dass die §§ 339 ff. BGB als besondere Regelungen der Vertragsstrafe weder unmittelbar noch entssprechende auf die Abrede der Schadenspauschalierung Anwendung finden.
Abstract
Die allgemeine Vorschrift der Abrede der Schadenspauschalierung befindet sich in § 398 koreanische Zivilrechts. Es gibt keine allgemeine Vorschrift der Vertragsstrafe im koreanischen Zivilrechts. Allerdings wird in § 398 Abs. 4 koreanische Zivilrechts bestimmt, dass eine Vertragsstrafenvereinbarung die Abrede der Schadenspauschalierung anzunehmen ist. Die herrschende Meinung stimmte der Unterscheidung beider Rechtsinstitute zu. Aber die Merkmale der Unterscheidung zwischen Vertragsstrafe und Schdenspauschalierung sind unklar. Im deutschen Zivilrecht befinden sich die allgemeinen Vorschriften der Vertragsstrafe in §§ 339-345 BGB. Nach dem Wortalut des § 339 S. 1 BGB sind Vertragsstrafenvereinbarungen ein Versprechen der Zahlung einer Geldsumme als Strafe, das die Vertragsparteien für den Fall einer Nichterfüllung oder einer Erfüllung der Verbindlichkeit in nicht gehöriger Weise treffen. Die Vorschrift der Schadenspauschalierung befindet sich in § 309 Nr. 5 BGB. Vertragsstrafe soll einerseits als Drucksmittel gegen den Schuldner dienen, um ihn zur ordnungsgemäßen Erbringung der Leistung anzuhalten und künftige Pflichtverletzungen zu verhindern. Andereseits soll sie dem Gläubiger die Mühe erspraen, den ihm durch die Vertragsverletzung entstanden Schaden nachzuweisen, und ihm damit eine Möglichkeiten bieten, sich ohne Nachweis schadlos zu halten. Im Gegensatz dazu ist der Zweck der Schadenspauschalierungsabrede gerade, dem Gläubiger zu einer erleichternden Durchsetzung seiner Ersatzforderung zu verhelfen. Die Unterscheidung von Vertragsstrafe und Schadenspauschalierung ist nicht so einfach. Denn die beiden Rechtsinstituten überlagern sich in ihren wirtschaftlichen Zielen und haben die folgendn Gemeinsamkeiten: Die beiden Rechtinstiten knüpfen an eine vertragswirdiriges Verhalten des Schuldners an, setzen eine Störung der Hauptverbindlikeit für ihren Verfall voraus und fordern eine festgesetzte Geldsumme und für beide Rechtsinstitute ist eine Nachweis des Schadens unnötig. Trotz der Gemeinsatkeiten beider Rechtsinstitute ist die Abrede der Schadenspauschalierung ist von der Vertragsstrafe abzugrenzen, wobei es für die Bestimmung auff der Zweck der vereinbarten Zahlung sowiee ihre Höhe alss maßgebliche Kriterien heranzuziehen sind. Für die Unterscheidung zwischen Vertragsstrafe und Schadenspauschalierung sind die folgenden Abgrenzungsmerkmale zu Grunde zu legen: Indizwert des Wortlauts der Vertragsklausel. Der ernsthafte Versuch einer antizipierten Schadensschätzung, Erfordernis einer Schadensentstehung, Vorbehalt eines weitergehenden Schaden. Die Unterscheidung beider Rechtsinstitute hat zur Folge, dass die §§ 339 ff. BGB als besondere Regelungen der Vertragsstrafe weder unmittelbar noch entssprechende auf die Abrede der Schadenspauschalierung Anwendung finden.
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