證券的 債權과 有價證券法定主義
Schuldrechtliche Papiere und numerus clausus der Wertpapiere
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초록
Wertpapiere sind in hohem Maße verkehrsfähig. An ihrer Existenz besteht in unternehmerischen Verkehr ein erhebliches Interesse. Der Schaffung von Wertpapieren sind aber Grenzen gesetzt durch einen numerus clausus der Inhaberund Orderpapiere. Es steht den beteiligten nicht frei, außerhalb der gesetzlich zugelassenen Inhaber- und Orderpapiere Wertpapiere zu schaffen. Eine systematisch angelegte und ihrem Anspruch nach vollständige Regelung der Wertpapiere kennt das koreanische Recht nicht. Stattdessen finden sich Sonderregeln für einzelne Papierarten und verstreute Bestimmungen, die zwar das Wertpapier mit wechselndem Begriffsinhalt zum Anknüpfungspunkt nehmen, aber keinen wertpapierrechtlichen Regelungsinhalt haben. In die Normengruppen gehören aus dem BGB das Recht der Orderpapiere(§§ 508- 522) und der Inhaberschuldverschreibung(§§ 523 - 526), aus dem HGB etwas das Recht der schuldrechtlichen Wertpapiere(§ 65), sowie die Sonderregelungen im Wechselgesetz und im Scheckgesetz, schließlich einzelne Bestimmungen des Aktiengesetzes(§§ 355 ff., §§ 478 ff., §§ 420-2 ff., § 516-5 usw.). Die wichtigsten davon enthalten die §§ 508 - 526 BGB. Das in den §§ 508 ff. normierte Orderpapier soll der Erleichterung des Zahlungsverkehrs dienen. Der Gesetzgeber wollte mit ihm ein Rechtsinstitut schaffen, das die Funktion des Schecks, teilweise auch des Wechsels, in den Formen der bürgerlichen Rechts verwirklicht. Als Inhaberpapiere können die meisten Wertpapiere über Forderungen ausgestellt werden, man spricht von Schuldverschreibungen auf den Inhaber(§§ 523ff. BGB). Gegenstand der Verbriefung ist ein Anspruch auf eine Leistung. Die Inhaberschuldverschreibung ist daher ein Schuldrechtliches Wertpapier. Als Beispiele sind zu nennen Inhaberschuldverschreibung, Wechsel, Scheck, ladenschein,Konnssement und Lagerschein usw. Die Regelung des BGB für schuldrechtliche Wertpapiere ist eine Generalklausel,durch die Inhaber- und Orderpaier ausgestellt werden kann. Das bedeutet jedoch nicht, daß deshalb überhaupt kein numerus clausus für Wertpapiere besteht, da die Regelungen im BGB nur für die Verbriefung schuldrechtlicher Rechte gelten
Abstract
Wertpapiere sind in hohem Maße verkehrsfähig. An ihrer Existenz besteht in unternehmerischen Verkehr ein erhebliches Interesse. Der Schaffung von Wertpapieren sind aber Grenzen gesetzt durch einen numerus clausus der Inhaberund Orderpapiere. Es steht den beteiligten nicht frei, außerhalb der gesetzlich zugelassenen Inhaber- und Orderpapiere Wertpapiere zu schaffen. Eine systematisch angelegte und ihrem Anspruch nach vollständige Regelung der Wertpapiere kennt das koreanische Recht nicht. Stattdessen finden sich Sonderregeln für einzelne Papierarten und verstreute Bestimmungen, die zwar das Wertpapier mit wechselndem Begriffsinhalt zum Anknüpfungspunkt nehmen, aber keinen wertpapierrechtlichen Regelungsinhalt haben. In die Normengruppen gehören aus dem BGB das Recht der Orderpapiere(§§ 508- 522) und der Inhaberschuldverschreibung(§§ 523 - 526), aus dem HGB etwas das Recht der schuldrechtlichen Wertpapiere(§ 65), sowie die Sonderregelungen im Wechselgesetz und im Scheckgesetz, schließlich einzelne Bestimmungen des Aktiengesetzes(§§ 355 ff., §§ 478 ff., §§ 420-2 ff., § 516-5 usw.). Die wichtigsten davon enthalten die §§ 508 - 526 BGB. Das in den §§ 508 ff. normierte Orderpapier soll der Erleichterung des Zahlungsverkehrs dienen. Der Gesetzgeber wollte mit ihm ein Rechtsinstitut schaffen, das die Funktion des Schecks, teilweise auch des Wechsels, in den Formen der bürgerlichen Rechts verwirklicht. Als Inhaberpapiere können die meisten Wertpapiere über Forderungen ausgestellt werden, man spricht von Schuldverschreibungen auf den Inhaber(§§ 523ff. BGB). Gegenstand der Verbriefung ist ein Anspruch auf eine Leistung. Die Inhaberschuldverschreibung ist daher ein Schuldrechtliches Wertpapier. Als Beispiele sind zu nennen Inhaberschuldverschreibung, Wechsel, Scheck, ladenschein,Konnssement und Lagerschein usw. Die Regelung des BGB für schuldrechtliche Wertpapiere ist eine Generalklausel,durch die Inhaber- und Orderpaier ausgestellt werden kann. Das bedeutet jedoch nicht, daß deshalb überhaupt kein numerus clausus für Wertpapiere besteht, da die Regelungen im BGB nur für die Verbriefung schuldrechtlicher Rechte gelten
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