실질주주의 법적 지위
Der rechtliche Status des im Aktienregister nichteingetragenen Aktionärs
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초록
Nach § 336 Abs. 1 des koreanischen Handelsgesetzbuch können die Aktien durch Aushändigung von Aktienurkunden übertragen werden. Nach § 337 Abs. 1 des koreanischen Handelsgesetzbuch können aber die Rechte aus der Namensaktie im Verhältnis zur Gesellschaft nur unter der Voraussetzung der Eintragung ins Aktienregister ausgeübt werden. Der Registereintrag muss daher nicht als Begründungs- voraussetzung für den Aktienerwerb, sondern als Gegenvoraussetzung für die Rechtsausübung gegenüber der Gesellschaft verstanden werden. Darum kann die Gesellschaft die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte durch den Nichteingetragenen erlauben, wenn dieser materiell berechtigt ist. Auch wenn neue Aktien dem eingetragenen Aktienüberträger zugeteilt werden, kann der nichteingetragene Aktienerwerber vom jenigen Rückgabe der Aktien fordern. Denn gehört Bezugsrecht dem Nichteingetragenen. Ebenfalls kann der nichteingetragene Aktien- erwerber die dem eingetragenen Aktienüberträger ausgezahlte Dividende und Verschmelzungsbarabfindung zurückbekommen.
Abstract
Nach § 336 Abs. 1 des koreanischen Handelsgesetzbuch können die Aktien durch Aushändigung von Aktienurkunden übertragen werden. Nach § 337 Abs. 1 des koreanischen Handelsgesetzbuch können aber die Rechte aus der Namensaktie im Verhältnis zur Gesellschaft nur unter der Voraussetzung der Eintragung ins Aktienregister ausgeübt werden. Der Registereintrag muss daher nicht als Begründungs- voraussetzung für den Aktienerwerb, sondern als Gegenvoraussetzung für die Rechtsausübung gegenüber der Gesellschaft verstanden werden. Darum kann die Gesellschaft die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte durch den Nichteingetragenen erlauben, wenn dieser materiell berechtigt ist. Auch wenn neue Aktien dem eingetragenen Aktienüberträger zugeteilt werden, kann der nichteingetragene Aktienerwerber vom jenigen Rückgabe der Aktien fordern. Denn gehört Bezugsrecht dem Nichteingetragenen. Ebenfalls kann der nichteingetragene Aktien- erwerber die dem eingetragenen Aktienüberträger ausgezahlte Dividende und Verschmelzungsbarabfindung zurückbekommen.
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