어음․ 수표보증에 관한 연구
Eine Studie zur Wechsel- od. Scheckbuergschaft
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초록
Der Wechsel- od. Scheckbuerge haftet in der gleichen Weise wie derjenige fuer den er sich verbuergt hat. Dabei braucht er die Buergschaftserklaerung, die Angabe, fuer wen die Buergschaft geleistet wird. Hierbei ergebt sich eine Problematik, wie die blosse Unteschrift des Bezogenen auf der Vorderseite des Schecks rechtlich versatanden soll. Der Bezogene des Schecks darf nicht buergen, noch annehmen. Er kann bestaetigen, aber die Bestaetiguungserklaerug wird auf der Vorderseite des Schecks gesetzt und sie wird durch die Worte als "Bestaetigung" oder einen gleichbedeutenden Vermerk ausgedrueckt. Deshalb eine bolsse Unterschrift gilt nich als die der Bestatigten, sondern als die des Gesamtausstellers. Weil Art. 26 Abs. 4 rechtlich nicht eine widerlegbare Auslegungsregel, sondern eine unwiderlegbare Vermutungsregel ist, so gilt die Buergschaft als fuer den Aussteller geleistet, wenn es in der Buergschfterklaerung die Angabe fehlt, fuer wen gebuergt ist. Unzulaessig eine bedingte Buergschaftistserklaerung fuer Aussteller oder Annehmer, nicht fuer Indossanten, bei denen Bedingungals nicht geschrieben gilt.
Abstract
Der Wechsel- od. Scheckbuerge haftet in der gleichen Weise wie derjenige fuer den er sich verbuergt hat. Dabei braucht er die Buergschaftserklaerung, die Angabe, fuer wen die Buergschaft geleistet wird. Hierbei ergebt sich eine Problematik, wie die blosse Unteschrift des Bezogenen auf der Vorderseite des Schecks rechtlich versatanden soll. Der Bezogene des Schecks darf nicht buergen, noch annehmen. Er kann bestaetigen, aber die Bestaetiguungserklaerug wird auf der Vorderseite des Schecks gesetzt und sie wird durch die Worte als "Bestaetigung" oder einen gleichbedeutenden Vermerk ausgedrueckt. Deshalb eine bolsse Unterschrift gilt nich als die der Bestatigten, sondern als die des Gesamtausstellers. Weil Art. 26 Abs. 4 rechtlich nicht eine widerlegbare Auslegungsregel, sondern eine unwiderlegbare Vermutungsregel ist, so gilt die Buergschaft als fuer den Aussteller geleistet, wenn es in der Buergschfterklaerung die Angabe fehlt, fuer wen gebuergt ist. Unzulaessig eine bedingte Buergschaftistserklaerung fuer Aussteller oder Annehmer, nicht fuer Indossanten, bei denen Bedingungals nicht geschrieben gilt.
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