예약 개념과 법리의 재구성 시론- 예약 규정에 관한 민법 개정을 계기로 -
Ein Versuch zur Rekonstruktion des Begriffsund der Dogmatik des Vorvertrags- Anlässlich der Reform des Zivilgesetzbuchszu den Vorschriften über den Vorvertrag -
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초록
이 글에서는 예약에 관한 민법 규정의 개정(제534조의2 신설)과 삭제될 현행 제564조에 관한 그동안 논의 사이의 정합성이 검토되었다. 개정의 이유이자 목적은 ‘예약의 일반규정화’와 ‘본계약 및 예약의 방식 공통’이다. 즉, 개정 입법자는 현행 제564조의 규율대상을 확대하고 예약의 방식요건을 추가한 개정 제534조의2를 매매법의 총칙에서 계약법 총칙으로 이전 배치하였다. 계약법 총칙 중 성립 국면에 위치한 예약규정은 본계약이 무상인 경우에도 직접 적용되는 근거를 제공할 뿐만 아니라, 본계약의 성립 단계에서 체결 여부를 결정짓는 예약의 역할을 명확하게 한다. 계약의 본질적 내용의 확정(가능성)에 관한 합의는 계약과 예약의 공통된 성립요건이므로 유효한 예약의 성립은 본계약의 불성립을 함의한다. 예약의 목적은 법률행위에 의한 본계약 체결의 강제 기능과 본계약 체결 여부의 선택 기능을 수행하는 것이다. 계약체결 여부의 자유를 보장하는 기능은 예약 권리자가 한쪽인 편무예약 또는 특히 일방예약에서만 온전히 발휘될 수 있다. 개정 제534조의2 제1항은 본래 의미의 예약인 ‘무’형 예약을 권리자에게 계약체결 채무의 이행청구권을 발생시키는 채권계약이다. 개정 제534조의2 제2항에서 ‘방’형 예약은 “계약을 완결할 의사를 표시하여 일방적으로 계약을 성립시킬 수 있는 권리를 당사자 일방 또는 쌍방에게 부여하는 예약”으로 개념 정의가 되었다. 더 이상 일방예약은 특수한 편무예약이 아니라, 본래 의미의 예약인 편무예약과 그 내용이 다른 예약으로 이해할 수 있게 되었다. 당사자의 합의가 ‘방’형 예약으로 평가되면 당사자 일방 또는 쌍방은 일방적 의사표시로 본계약을 성립시킬 수 있는 형성권을 취득한다. 이 외에도 개정 입법자의 의도와 무관하게 발생했다고 평가한 규율의 흠결이나 과잉을 지적하고 가능한 대안을 제시하였다.
Abstract
In diesem Beitrag wird die Kohärenz zwischen der Reform der Vorschriften des koreanischen Zivilgesetzbuchs über den Vorvertrag, insbesondere der neu eingefügten Vorschrift des Art. 534-2, und den bisherigen Diskussionen über den geltenden Art. 564, der aufgehoben werden soll, untersucht. Grund und Ziel der Reform sind die „Verallgemeinerung der Vorschriften über den Vorvertrag“ sowie die „Vereinheitlichung der Formerfordernisse für Hauptvertrag und Vorver- trag“. M.a.W.: Der Reformgesetzgeber hat den Regelungsgegenstand des geltenden Art. 564 erweitert, die Formerfordernisse des Vorvertrags ergänzt und die reformierte Vorschrift des Art. 534-2 aus den allge- meinen Vorschriften des Kaufrechts in den Allgemeinen Teil des Ver- tragsrechts verlagert. Die im Stadium des Vertragsschlusses innerhalb des Allgemeinen Teils des Vertragsrechts verortete Vorvertragsregelung bietet nicht nur eine Grundlage dafür, auch dann unmittelbar angewendet zu werden, wenn der Hauptvertrag unentgeltlich ist, sondern verdeutlicht zugleich die Rolle des Vorvertrags bei der Entscheidung darüber, ob der Haupt- vertrag im Stadium seines Zustandekommens geschlossen wird. Da die Einigung über die Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts(essentialia negotii) eine gemeinsame Wirksamkeitsvoraussetzung sowohl des Vertrags als auch des Vorvertrags darstellt, impliziert das wirksame Zustandekommen eines Vorvertrags das Nichtzustandekommen des Hauptvertrags. Zweck des Vorvertrags ist es, einerseits die Funktion der Erzwingung des Abschlusses des Hauptvertrags durch Rechtsgeschäft (Vorvertrag) und andererseits die Funktion der Wahl hinsichtlich des Abschlusses des Hauptvertrags zu erfüllen. Die Funktion, die Freiheit hinsichtlich der Entscheidung über den Vertragsschluss zu gewährleisten, kann vollständig nur bei einem einseitig verpflichtenden Vorvertrag oder insbesondere bei einem Optionsvertrag zur Geltung kommen, bei dem nur eine Partei berechtigt ist. Art. 534-2 Abs. 1 versteht den Vorvertrag im eigentlichen Sinne als einen schuldrechtlichen Vertrag, der dem Berechtigten einen Anspruch auf Erfüllung der Pflicht zum Abschluss des Vertrags gewährt. In Art. 534-2 Abs. 2 wird der „Gestaltungsrechts“-Vorvertrag begrifflich defi- niert als „ein Vorvertrag, der einer Partei oder beiden Parteien das Recht einräumt, durch die Willenserklärung des zur Vollendung des Vertrags den Hauptvertrag einseitig zustande zu bringen“. Damit ist der einseitige Optionsvertrag nicht länger als eine besondere Form des einseitig verpflichtenden Vorvertrags zu verstehen, sondern als ein Vorvertrag, dessen Inhalt sich von dem einseitig verpflichtenden Vorvertrag als Vorvertrag im eigentlichen Sinne unterscheidet. Wird die Vereinbarung der Parteien als „Gestaltungsrechts“-Vorvertrag qualifiziert, erwirbt eine Partei oder erwerben beide Parteien ein Gestaltungsrecht, den Haupt- vertrag durch einseitige Willenserklärung zustande zu bringen. Darüber hinaus werden Regelungslücken oder Überregulierungen aufgezeigt, die nach der hier vertretenen Einschätzung unabhängig von der Absicht des Reformgesetzgebers entstanden sind, und es werden mögliche Alternativen vorgeschlagen.
