기본권보호제도로서 헌법소원제도의 필요충분조건
Die notwendige und ausreichende Voraussetzungen der Verfassungsbeschwerde als Grundrechtschutzmittel
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Nach dem Artikel 111 Abs.1 Nr.5 der Verfassung ist die Verfassungsbeschwerdeverfahren durch ein Gesetz bestimmt. Damit hat der Gesetzgeber in § 68 Abs.1 Satz 1 des Verfassungsgerichtsgesetzes(d.h. VerfGG) so geregelt, daß derjeniger, der durch Handlung oder Unterlassung der öffentlichen Gewalt in einem seiner Grundrechte verletzt ist, die Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgericht außerhalb der Entscheidungen der Gerichten erheben kann. Nur gemäß § 68 Abs.1 Satz 2 VerfGG kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs zulässig sein: Vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde muß der Beschwerdeführer gemäß § 68 Abs.1 Satz 2 VerfGG den in der maßgeblichen Prozeßordnung vorgesehenen Rechtsweg erschöpfen. Aber das Verbot der Urteilsverfassungsbeschwerde mit dem Grundsatz der Subsidiarität im VerfGG hat zur Folge, daß nicht nur die Entscheidungen von Gerichten sondern auch die meisten vollziehenden Gewalten im Gegenstand der Verfassungsbeschwerde beseitigt werden. Das kann nicht in Übereinstimmung mit der Funktion und Bedeutung der Verfassungsbeschwerde sein. Im § 68 Abs.1 VerfGG ist die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers überlassen. Deshalb muß das Verfassungsgericht durch Änderung der seinen früheren Entscheidung § 68 Abs.1 VerfGG verfassungswidrig erklären. Gleichzeitig muß der Gesetzgeber die Entscheidungen der Gerichten im Gegenstand der Verfassungsbeschwerde einschließen.
Abstract
Nach dem Artikel 111 Abs.1 Nr.5 der Verfassung ist die Verfassungsbeschwerdeverfahren durch ein Gesetz bestimmt. Damit hat der Gesetzgeber in § 68 Abs.1 Satz 1 des Verfassungsgerichtsgesetzes(d.h. VerfGG) so geregelt, daß derjeniger, der durch Handlung oder Unterlassung der öffentlichen Gewalt in einem seiner Grundrechte verletzt ist, die Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgericht außerhalb der Entscheidungen der Gerichten erheben kann. Nur gemäß § 68 Abs.1 Satz 2 VerfGG kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs zulässig sein: Vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde muß der Beschwerdeführer gemäß § 68 Abs.1 Satz 2 VerfGG den in der maßgeblichen Prozeßordnung vorgesehenen Rechtsweg erschöpfen. Aber das Verbot der Urteilsverfassungsbeschwerde mit dem Grundsatz der Subsidiarität im VerfGG hat zur Folge, daß nicht nur die Entscheidungen von Gerichten sondern auch die meisten vollziehenden Gewalten im Gegenstand der Verfassungsbeschwerde beseitigt werden. Das kann nicht in Übereinstimmung mit der Funktion und Bedeutung der Verfassungsbeschwerde sein. Im § 68 Abs.1 VerfGG ist die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers überlassen. Deshalb muß das Verfassungsgericht durch Änderung der seinen früheren Entscheidung § 68 Abs.1 VerfGG verfassungswidrig erklären. Gleichzeitig muß der Gesetzgeber die Entscheidungen der Gerichten im Gegenstand der Verfassungsbeschwerde einschließen.
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