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법령에 대한 헌법소원심판에서 청구기간의 헌법적 문제점

Verfassungsrechtliche Probleme über die Beschwerdefrist bei Verfassungsbeschwerden gegen Rechtssatz

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주제분류법학

초록

Nach §69 Abs.1 Koreanisches Verfassungsgerichtsgesetz(KVerfGG) richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz oder gegen einen sonstigen Hoheitsakt, gegen den ein Rechtsweg nicht offensteht, so kann die Verfassungsbeschwerde innerhalb 90 Tage seit der Kenntnisnahme von der Grundrechtsverletzung und binnen eines Jahres seit dem Entstehen der Grundrechtsverletzung erhoben werden. Bei Verfassungsbeschwerden gegen Rechtssetzungsakte ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens maßgebend. Wenn man jedoch an dem Wortsinn der Gesetzesbestimmung festhält, besteht eine Rechtsschutzlücke bei nachträglich neu auftretenden Belastungen. Wenn ein Gesetz den Beschwerdeführer nach dem oben genannten Fristablauf wegen veränderter Verhältnisse erstmals beschwert, ist es geboten, ihm gegenüber den Fristbeginn bis zum Eintritt der Beschwer hinauszuschieben. Dies gilt besonders für den Fall, daß die Belastung unmittelbar dem Gesetz entspringt, ein umsetzender Vollzugsakt nicht ergeht und infolgedessen eine Urteilsverfassungsbeschwerde (mittelbare Rechtssatzbeschwerde) oder eine Verfassungsbeschwerde nach §68 Abs.2 KVerfGG als Verfassungsrechtsschutz wahrender Rechtsbehelf ausscheidet. Würde auf ein solches Hinausschieben der Beschwerdefrist verzichtet, wäre dem Betroffenen der Weg zum Verfassungsgericht versperrt. Diese Rechtslage läßt sich weder durch dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit noch durch die anderen Verfassungsrechtsgüter rechtfertigen. Dieser Mangel am Rechtsschutz verlangt, daß bei nachträglichem Eintreten der Beschwer der Beginn der Frist des §69 Abs.1 KVerfGG für Rechtssatzverfassungsbeschwerden hinausgeschoben wird. Aus diesem Gesichtspunkt ist es gerechtfertigt, durch die dementsprechende Gesetzesauslegung die Beschwerdefrist bei Rechtssatzbeschwerden zu verlängern.

Abstract

Nach §69 Abs.1 Koreanisches Verfassungsgerichtsgesetz(KVerfGG) richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz oder gegen einen sonstigen Hoheitsakt, gegen den ein Rechtsweg nicht offensteht, so kann die Verfassungsbeschwerde innerhalb 90 Tage seit der Kenntnisnahme von der Grundrechtsverletzung und binnen eines Jahres seit dem Entstehen der Grundrechtsverletzung erhoben werden. Bei Verfassungsbeschwerden gegen Rechtssetzungsakte ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens maßgebend. Wenn man jedoch an dem Wortsinn der Gesetzesbestimmung festhält, besteht eine Rechtsschutzlücke bei nachträglich neu auftretenden Belastungen. Wenn ein Gesetz den Beschwerdeführer nach dem oben genannten Fristablauf wegen veränderter Verhältnisse erstmals beschwert, ist es geboten, ihm gegenüber den Fristbeginn bis zum Eintritt der Beschwer hinauszuschieben. Dies gilt besonders für den Fall, daß die Belastung unmittelbar dem Gesetz entspringt, ein umsetzender Vollzugsakt nicht ergeht und infolgedessen eine Urteilsverfassungsbeschwerde (mittelbare Rechtssatzbeschwerde) oder eine Verfassungsbeschwerde nach §68 Abs.2 KVerfGG als Verfassungsrechtsschutz wahrender Rechtsbehelf ausscheidet. Würde auf ein solches Hinausschieben der Beschwerdefrist verzichtet, wäre dem Betroffenen der Weg zum Verfassungsgericht versperrt. Diese Rechtslage läßt sich weder durch dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit noch durch die anderen Verfassungsrechtsgüter rechtfertigen. Dieser Mangel am Rechtsschutz verlangt, daß bei nachträglichem Eintreten der Beschwer der Beginn der Frist des §69 Abs.1 KVerfGG für Rechtssatzverfassungsbeschwerden hinausgeschoben wird. Aus diesem Gesichtspunkt ist es gerechtfertigt, durch die dementsprechende Gesetzesauslegung die Beschwerdefrist bei Rechtssatzbeschwerden zu verlängern.

참고문헌 (18)

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