소송능력의 흠에 관하여
Über die Mängel der Prozeßfähigkeit
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1. Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, eine Prozess selbst oder durch einen selbst bestellten Vertreter zu führen und alle Prozesshandlungen selbst oder durch einen selbst gewählten Vertreter vorzunehmen und entgegenzunehmen. Die Prozessfähigkeit ist ein prozessualer Begriff. Wenn § sagt, dass sie sich nach den (nicht vorhandenen) Vorschriften des Bürgerlichen Rechts bestimme, so will er Geschäftsfähigkeit in Einklang bringen. Wer geschäftsfähig ist, soll prozessfähig sein. Daher prozessunfähig sind die Minderjährigen, der Quasienmündigte, der Entmündigte und die Willensunfähigkeit. 2. Die Prozessfähigkeit ist Prozesshandlungsvoraussetzung. Die von oder gegenüber dem Prozessunfähigen vorgenommenen Prozesshandlungen sind unwirksam, aber nicht nichtig, da durch Genehmigung heilbar. Und das Gericht darf ihnen keine Folge geben. In dieser Bedeutung muss die Prozessfähigkeit zur Zeit der Vornahme der Prozesshandlung vorliegen und während des ganzen Prozesses andaueren. Ist sie erst später erworben, so bedürfen die vorher vollzogenen Prozesshandlungen der Genehmigung der prozessfähig gewordenen Partei. Das heißt, ihre unwirksame Prozessführung kann durch Genehmigung wirksam werden, die der gesetzliche Vertreter oder die prozessfähig gewordene Partei selbst erteilen kann. Die Prozessfähigkeit ist ferner Prozessvoraussetzung, d.h. Voraussetzung der Zulässigkeit der Klage, der Sachverhandlung und der Sachentscheidung. Erforderlich ist dass sie zur Zeit der Entscheidung vorliegt. Der Verlust der Prozessfähigkeit während des Prozesses führt zur Unterbrechung des Verfahrens gemäß §, sodass der Fortgang und die Beendigung des Verfahrens gehemmt sind. Aber wenn die prozessunfähig grwordene Partei einen Prozessvertreter hat, wird der Prozess in diesem Fälle nicht unterbrochen(§). 3. Für eine prozessunfähige Partei muss der gesetzliche Vertreter handeln. Soll eine prozessunfähige Partei, die ohne gesetzliche Vertreter ist, verklagt werden, so hat ihr der Vorsitzende des Prozessgerichts auf Antrag einen besonderen gesetzliche Vertreter zu bestellen(§). Solange die Partei nicht rechtskräftig zurückgewiesen ist, sie ist für den Streit um ihre Prozessfähigkeit prozessfähig. Sie ist fähig zur Bewirkung und Entgegennahme von Prozessbetriebs- oder Prozessführungshandlung, nämlich von Zustellungen, der Einlegung von Einspruch und Rechtsmitteln, weil sie selbst den Prozess führt und nicht ihr gesetzliche Vertreter. Wird die Prozessfähigkeit verneint, so ist nicht das Rechtsmittel zu verwerfen, sondern die Klage als unzulässig abzuweisen. Ist die Prozessunfähigkeit übersehen oder worden, so ist ein gegenüber dem Prozessunfähigen erlassenes Urteil nicht nichtig, sondern wirksam. Aber es kann mit den ordentlichen Rechtsmitteln angegriffen. Und ein gegenüber dem Prozessunfähigen Zustellungen ist unwirksam, die Urteil nicht rechtfähig geworden ist. Daher es kann die Revision, die Wiederaufnahme des Verfahrens und Einspruchantrag gegen die Verleidung des Vollstreckungstitel sind.
Abstract
1. Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, eine Prozess selbst oder durch einen selbst bestellten Vertreter zu führen und alle Prozesshandlungen selbst oder durch einen selbst gewählten Vertreter vorzunehmen und entgegenzunehmen. Die Prozessfähigkeit ist ein prozessualer Begriff. Wenn § sagt, dass sie sich nach den (nicht vorhandenen) Vorschriften des Bürgerlichen Rechts bestimme, so will er Geschäftsfähigkeit in Einklang bringen. Wer geschäftsfähig ist, soll prozessfähig sein. Daher prozessunfähig sind die Minderjährigen, der Quasienmündigte, der Entmündigte und die Willensunfähigkeit. 2. Die Prozessfähigkeit ist Prozesshandlungsvoraussetzung. Die von oder gegenüber dem Prozessunfähigen vorgenommenen Prozesshandlungen sind unwirksam, aber nicht nichtig, da durch Genehmigung heilbar. Und das Gericht darf ihnen keine Folge geben. In dieser Bedeutung muss die Prozessfähigkeit zur Zeit der Vornahme der Prozesshandlung vorliegen und während des ganzen Prozesses andaueren. Ist sie erst später erworben, so bedürfen die vorher vollzogenen Prozesshandlungen der Genehmigung der prozessfähig gewordenen Partei. Das heißt, ihre unwirksame Prozessführung kann durch Genehmigung wirksam werden, die der gesetzliche Vertreter oder die prozessfähig gewordene Partei selbst erteilen kann. Die Prozessfähigkeit ist ferner Prozessvoraussetzung, d.h. Voraussetzung der Zulässigkeit der Klage, der Sachverhandlung und der Sachentscheidung. Erforderlich ist dass sie zur Zeit der Entscheidung vorliegt. Der Verlust der Prozessfähigkeit während des Prozesses führt zur Unterbrechung des Verfahrens gemäß §, sodass der Fortgang und die Beendigung des Verfahrens gehemmt sind. Aber wenn die prozessunfähig grwordene Partei einen Prozessvertreter hat, wird der Prozess in diesem Fälle nicht unterbrochen(§). 3. Für eine prozessunfähige Partei muss der gesetzliche Vertreter handeln. Soll eine prozessunfähige Partei, die ohne gesetzliche Vertreter ist, verklagt werden, so hat ihr der Vorsitzende des Prozessgerichts auf Antrag einen besonderen gesetzliche Vertreter zu bestellen(§). Solange die Partei nicht rechtskräftig zurückgewiesen ist, sie ist für den Streit um ihre Prozessfähigkeit prozessfähig. Sie ist fähig zur Bewirkung und Entgegennahme von Prozessbetriebs- oder Prozessführungshandlung, nämlich von Zustellungen, der Einlegung von Einspruch und Rechtsmitteln, weil sie selbst den Prozess führt und nicht ihr gesetzliche Vertreter. Wird die Prozessfähigkeit verneint, so ist nicht das Rechtsmittel zu verwerfen, sondern die Klage als unzulässig abzuweisen. Ist die Prozessunfähigkeit übersehen oder worden, so ist ein gegenüber dem Prozessunfähigen erlassenes Urteil nicht nichtig, sondern wirksam. Aber es kann mit den ordentlichen Rechtsmitteln angegriffen. Und ein gegenüber dem Prozessunfähigen Zustellungen ist unwirksam, die Urteil nicht rechtfähig geworden ist. Daher es kann die Revision, die Wiederaufnahme des Verfahrens und Einspruchantrag gegen die Verleidung des Vollstreckungstitel sind.
참고문헌 (17)
- 김홍엽, "민사소송법" (2011), 박영사
- 정영환, "신민사소송법" (2009), 세창출판사
- 호문혁, "민사소송법" (2006), 법문서
- "법원실무제요 민사집행", ~
- "주석민사집행법", ~
- 강대성, "민사집행법" (2011), 탑북스
- 이점인, "민사집행법 강의" (2010), 헤르메스
- 김홍엽, "민사집행법" (2011), 박영사
- 방순원, "민사소송법(하)" (1993), 한국사법행정학회
- 이시윤, "신강제집행법" (2004), 박영사
- 최안식, "민사집행법" (2006), 어화
- 김상원, "소송능력", 법정, 7(8) (1977), 한국사법행정학회
- 이시윤, "소송능력", 사법행정, 16(1) (1975), 한국사법행정학회
- 新堂幸司, "小島武司(編), 「注釋民事訴訟法" (1991), 有斐閣
- 小田司, "訴訟能力をめぐる諸問題", 民訴雜誌, (56) (2010)
- 新堂幸司, "新民事訴訟法" (2008), 弘文堂
- PETERGOTTWALD, "Zivilprozessrecht (begr?ndet von Leo Rosenberg, fortgef?hrt bis zur 14. Auflage von Karl Heinz Schwab), 16. neu bearbeitete Auflage, M?nchen 2004, XXX, 1392 S." (2004), Verlag C.H. Beck
