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경찰 독자적 수사준칙에 관한 행안부령 제정의 의의 및 원칙과 방향

Über die Verwaltungsvorschrift über das polizeiliche Ermittlungsarbeit zur Verstärkung der Selbstständigkeit bei polizeilicher Ermittlungstätigkeit

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주제분류법학

초록

Die vorliegende Arbeit geht es um die Vorschrift über das polizeiliche Ermittlungsarbeit. Dabei stellt sich die Frage, ob diese Vorschrift im wesentlichen notwendig ist, und dann in welcher Rechtsform sie geschaffen werden soll. Denn wenn es keine Selbstständigkeit sowie keinen eigenen Raum bei der polizeilichen Ermittlungstätigkeit besteht, ist es auch für die Polizei nicht notwendig, eine eigene Vorschrift über das polizeiliche Ermittlungsarbeit zu schaffen. Im Jahr 2011 wurde §196 KstPO doch neugefasst, was bedeutet, dass die Polizei nun selbstständig ermitteln kann, was bisher gesetzlich nicht gestattet ist. §196 der neuen KStPO weist das Recht und die Pflicht zum ersten Zugriff sowie die Selbstständigkeit bei ihrer Ermittlungstätigkeit den Polizeibeamten zu. Das bedeutet,dass es einen für die Selbstständigkeit der Polizei frei bleibenden Raum bestehen kann, obwohl die Grösse dieses Raumes davon abhängt, inwieweit der Staatsanwalt sein Weisungsrecht ausüben kann. Die Selbstständigkeit bei der polizeilichen Ermittlungstätigkeit weist also darauf hin, dass eine Vorschrift über das polizeiliche Ermittlungsverfahren nicht von der Staatsanwaltschaft, sondern von der Hand der Polizei geregelt werden soll.

Abstract

Die vorliegende Arbeit geht es um die Vorschrift über das polizeiliche Ermittlungsarbeit. Dabei stellt sich die Frage, ob diese Vorschrift im wesentlichen notwendig ist, und dann in welcher Rechtsform sie geschaffen werden soll. Denn wenn es keine Selbstständigkeit sowie keinen eigenen Raum bei der polizeilichen Ermittlungstätigkeit besteht, ist es auch für die Polizei nicht notwendig, eine eigene Vorschrift über das polizeiliche Ermittlungsarbeit zu schaffen. Im Jahr 2011 wurde §196 KstPO doch neugefasst, was bedeutet, dass die Polizei nun selbstständig ermitteln kann, was bisher gesetzlich nicht gestattet ist. §196 der neuen KStPO weist das Recht und die Pflicht zum ersten Zugriff sowie die Selbstständigkeit bei ihrer Ermittlungstätigkeit den Polizeibeamten zu. Das bedeutet,dass es einen für die Selbstständigkeit der Polizei frei bleibenden Raum bestehen kann, obwohl die Grösse dieses Raumes davon abhängt, inwieweit der Staatsanwalt sein Weisungsrecht ausüben kann. Die Selbstständigkeit bei der polizeilichen Ermittlungstätigkeit weist also darauf hin, dass eine Vorschrift über das polizeiliche Ermittlungsverfahren nicht von der Staatsanwaltschaft, sondern von der Hand der Polizei geregelt werden soll.

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