내사의 개념과 허용범위
Der Begriff und der zulässige Umfang der Vorermittlungen
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초록
In diesem Aufsatz wird untersucht, ob, unter welchen Voraussetungen und in welchem Umfang Vorermittlungen der Ermilltungsbehörden rechtlich zulässig sind. Und die Frage nach gesetzgeberischen Handlungsbedarf stellt sich. Das “Vorermittlungsverfahren” ist als solches in der koreanische StPO gesetzlich nicht geregelt. Aber Vorermittlungen zur Klärung, ob auf Grund vorliegender tatsächlicher Anhaltspunkte die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens veranlasst ist,sind in der Praxis häufig zu beobachten. Die Rechtsprechung hat die Zulässigkeit von Vorermittlungen außerhalb eines anhängigen Ermittlungsverfahrens vereinzelt anerkannt. Die strafprozessuale Ermittlungen im Vorfeld des § 195 koreanische StPO grundsätzlich sind zulässig, wenn Anhaltspunkte für einen strafrechtlich relevanten Sachverhalt vorliegen und die Vorermittlungen ausschließlich der Klärung der Frage dienen, ob die Anhaltspunkte zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens verpflichten/berechtigen (Feststellung des Anfangsverdachts). Aber Vorermittlungen ist auch vorgelagerter Teil oder ein Unterabschnitt der Ermittlungsverfahrens. Allein schon daraus ergibt sich, dass bei Vorermittlungen keine Zwangsmaßnahmen, inbesondere keine Eingriffe in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen des Betroffenen oder von Dritten, die einer besondern Befugnisnorm bedürfen, statthaft sind. Damit scheiden prozessuale Zwangsmaßnahmen wie beisielweise Durchsuchung, Beschlagnahme,vorläufige Festnahme, Verhaftung aus. An zulässigen Vorermittlungshandlungen verbleiben im Wesentlichen interne Abklärungen, Einsichtnahme in Akten,Behördenanfragen, das Auswerten allgemein zugänglicher Informationen und die informatorische Befragung des Betroffen oder von Dritten. Es besteht gesetzgeberischer Handlungsbedarf, die Zulässigkeit von Vorermittlungen gesetzlich zu regeln, nicht aber ein eigenständiges “Vorermittlungen” in die koreanische StPO zu implantieren.
Abstract
In diesem Aufsatz wird untersucht, ob, unter welchen Voraussetungen und in welchem Umfang Vorermittlungen der Ermilltungsbehörden rechtlich zulässig sind. Und die Frage nach gesetzgeberischen Handlungsbedarf stellt sich. Das “Vorermittlungsverfahren” ist als solches in der koreanische StPO gesetzlich nicht geregelt. Aber Vorermittlungen zur Klärung, ob auf Grund vorliegender tatsächlicher Anhaltspunkte die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens veranlasst ist,sind in der Praxis häufig zu beobachten. Die Rechtsprechung hat die Zulässigkeit von Vorermittlungen außerhalb eines anhängigen Ermittlungsverfahrens vereinzelt anerkannt. Die strafprozessuale Ermittlungen im Vorfeld des § 195 koreanische StPO grundsätzlich sind zulässig, wenn Anhaltspunkte für einen strafrechtlich relevanten Sachverhalt vorliegen und die Vorermittlungen ausschließlich der Klärung der Frage dienen, ob die Anhaltspunkte zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens verpflichten/berechtigen (Feststellung des Anfangsverdachts). Aber Vorermittlungen ist auch vorgelagerter Teil oder ein Unterabschnitt der Ermittlungsverfahrens. Allein schon daraus ergibt sich, dass bei Vorermittlungen keine Zwangsmaßnahmen, inbesondere keine Eingriffe in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen des Betroffenen oder von Dritten, die einer besondern Befugnisnorm bedürfen, statthaft sind. Damit scheiden prozessuale Zwangsmaßnahmen wie beisielweise Durchsuchung, Beschlagnahme,vorläufige Festnahme, Verhaftung aus. An zulässigen Vorermittlungshandlungen verbleiben im Wesentlichen interne Abklärungen, Einsichtnahme in Akten,Behördenanfragen, das Auswerten allgemein zugänglicher Informationen und die informatorische Befragung des Betroffen oder von Dritten. Es besteht gesetzgeberischer Handlungsbedarf, die Zulässigkeit von Vorermittlungen gesetzlich zu regeln, nicht aber ein eigenständiges “Vorermittlungen” in die koreanische StPO zu implantieren.
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