감시카메라설치에 관한 경찰법적 문제- 공공건물에서의 감시카메라설치의 문제를 중심으로 -
Rechtsfragen der Videoüberwachung in öffentlichen Gebäude
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초록
1. Für die Einrichtung von Videoüberwachungsanlagen ist - auch innerhalb öffentlicher Gebäude - stets eine formell-gesetzliche Ermächtigungsgrundlage erforderlich. Bei der Videoüberwachung handelt es sich um einen erheblichen und schwerwiegenden Eingriff in das verfassungsmäßige Recht des Einzelnen auf informationelle Selbstbestimmung. 2. Das Verfassungsrecht stellt bestimmte Anforderungen an die Einrichtung solcher Überwachungsanlagen, die unabhängig von der einfachrechtlichen Gesetzeslage bestehen und eingehalten werden müssen. Daraus folgt, daß nur an solchen Orten, an denen ein Gefahrenschwerpunkt angenommen werden kann, also bereits Straftaten von einigem Gewicht verübt worden sind oder mit einiger Wahrscheinlichkeit die Begehung solcher Straftaten zu erwarten ist, Videoüberwachungsanlagen eingerichtet werden dürfen. Daran haben sich künftige Anlagen genauso zu messen wie bereits existierende. Entfallen die Voraussetzungen für die Errichtung von Kameras an einem bestimmten Ort, so ist die Überwachungsanlage zu entfernen. 3. Die Zulässigkeit der Einrichtung von Attrappen ist rechtlich genauso zu bewerten wie die Einrichtung echter, funktionsfähiger Kameras. 4. Videokameras dürfen darüber hinaus nur an öffentlich zugänglichen Orten errichtet werden, an anderen Orten, die nicht von einer unbestimmten Personenvielzahl betreten werden können und dürfen, ist eine Videoüberwachung generell unzulässig. Die Überwachung von Büro- oder Unterrichtsräumen dürfte danach i.d.R. unzulässig sein". Zulässig könnte, sofern die weiteren Voraussetzungen gegeben sind, die Überwachung von freien Flächen, Eingangsbereichen, Treppenhäusern u. Ä. sein.
Abstract
1. Für die Einrichtung von Videoüberwachungsanlagen ist - auch innerhalb öffentlicher Gebäude - stets eine formell-gesetzliche Ermächtigungsgrundlage erforderlich. Bei der Videoüberwachung handelt es sich um einen erheblichen und schwerwiegenden Eingriff in das verfassungsmäßige Recht des Einzelnen auf informationelle Selbstbestimmung. 2. Das Verfassungsrecht stellt bestimmte Anforderungen an die Einrichtung solcher Überwachungsanlagen, die unabhängig von der einfachrechtlichen Gesetzeslage bestehen und eingehalten werden müssen. Daraus folgt, daß nur an solchen Orten, an denen ein Gefahrenschwerpunkt angenommen werden kann, also bereits Straftaten von einigem Gewicht verübt worden sind oder mit einiger Wahrscheinlichkeit die Begehung solcher Straftaten zu erwarten ist, Videoüberwachungsanlagen eingerichtet werden dürfen. Daran haben sich künftige Anlagen genauso zu messen wie bereits existierende. Entfallen die Voraussetzungen für die Errichtung von Kameras an einem bestimmten Ort, so ist die Überwachungsanlage zu entfernen. 3. Die Zulässigkeit der Einrichtung von Attrappen ist rechtlich genauso zu bewerten wie die Einrichtung echter, funktionsfähiger Kameras. 4. Videokameras dürfen darüber hinaus nur an öffentlich zugänglichen Orten errichtet werden, an anderen Orten, die nicht von einer unbestimmten Personenvielzahl betreten werden können und dürfen, ist eine Videoüberwachung generell unzulässig. Die Überwachung von Büro- oder Unterrichtsräumen dürfte danach i.d.R. unzulässig sein". Zulässig könnte, sofern die weiteren Voraussetzungen gegeben sind, die Überwachung von freien Flächen, Eingangsbereichen, Treppenhäusern u. Ä. sein.
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