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사형제도에 관한 법철학적인 고찰

Rechtsphilosophische Betrachtung zur Todesstrafe

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주제분류법학

초록

Das geltende koreanische Strafgesetzbuch kennt noch die Todesstrafe. Sie wird im koreanischen Recht nicht nur als abschreckende Rechtsfolge der Straftat vorgesehen, sondern auch tatsächlich von den Gerichten im Urteil ausgesprochen und kann daher theoretisch auch vollstreckt werden. Dabei ist auf die bemerkenswert positive Tendenz hinzuweisen, dass dies in Korea seit 1998 nicht mehr geschah. Dieses sogenannte Hinritungsmoratorium kann als Ausdruck der Einsicht in die grundsätzliche Berechtigung der Kritik an die Todesstrafe angesehen werden. Sie ist insofern ein erster Schritt in die richtige Richtung, aber ein unzureichender, da der Staat auf die gesetzliche Androhung der Todesstrafe nicht endgültig verzichtet. Vor diesem Hintergrund versucht der vorliegende Beitrag eine Begründungsbasis für die Beantwortung der Frage zu erlangen, warum die Todesstrafe in einem Rechtsstaat rechtsphilosophisch gesehen eigentlich nicht existieren darf. Diese fundamentalen Überlegungen beruhen darauf, dass das Recht und das Strafrecht nur freiheitsgesetzlich beziehungsweise vernunftrechtlich begründet werden können. Anzumerken ist, dass der vorliegende Gedankengang bereits in einem Beitrag in deutscher Sprache vorgestellt wurde. Das Recht ist überhaupt nur vorstellbar als wechselseitiges Beziehungsverhältnis zwischen einzelnen Personen, also als die Substanz eines gegenseitigen Anerkennungsverhältnisses zwischen dem selbstbewussten einzelnen und den anderen. Das vernünftige Dasein des einen steht in einer Beziehung zum vernünftigen Dasein des anderen, da der eine wie der andere dasselbe Begründende repräsentiert. Alle Rechtlichkeit setzt also diesen Zusammenhang voraus. So wie das Recht interpersonal und intersubjektiv angelegt ist, so muss es auch die Strafe sein. Das heißt, sie muss auf einen lebenden anderen gerichtet sein, dessen vernünftige Fortexistenz gerade ihr Grund und ihr Ziel ist. Die Todesstrafe ist keine Rechtsstrafe. Sie ist nicht deshalb unmöglich, weil sie grausam und inhuman wäre oder weil Justizirrtümer geschehen könnten, sondern deshalb, weil mit ihr die Rechtsgemeinschaft etwas beansprucht, was ihr nicht zukommt und nicht zukommen kann: einem Menschen wegen eines Verbrechens das Leben zu nehmen. Die Todesstrafe muss vollständig als Rechtsfolge abgeschafft werden; erst dann ist ihre Ächtung konsequent vollzogen.

Abstract

Das geltende koreanische Strafgesetzbuch kennt noch die Todesstrafe. Sie wird im koreanischen Recht nicht nur als abschreckende Rechtsfolge der Straftat vorgesehen, sondern auch tatsächlich von den Gerichten im Urteil ausgesprochen und kann daher theoretisch auch vollstreckt werden. Dabei ist auf die bemerkenswert positive Tendenz hinzuweisen, dass dies in Korea seit 1998 nicht mehr geschah. Dieses sogenannte Hinritungsmoratorium kann als Ausdruck der Einsicht in die grundsätzliche Berechtigung der Kritik an die Todesstrafe angesehen werden. Sie ist insofern ein erster Schritt in die richtige Richtung, aber ein unzureichender, da der Staat auf die gesetzliche Androhung der Todesstrafe nicht endgültig verzichtet. Vor diesem Hintergrund versucht der vorliegende Beitrag eine Begründungsbasis für die Beantwortung der Frage zu erlangen, warum die Todesstrafe in einem Rechtsstaat rechtsphilosophisch gesehen eigentlich nicht existieren darf. Diese fundamentalen Überlegungen beruhen darauf, dass das Recht und das Strafrecht nur freiheitsgesetzlich beziehungsweise vernunftrechtlich begründet werden können. Anzumerken ist, dass der vorliegende Gedankengang bereits in einem Beitrag in deutscher Sprache vorgestellt wurde. Das Recht ist überhaupt nur vorstellbar als wechselseitiges Beziehungsverhältnis zwischen einzelnen Personen, also als die Substanz eines gegenseitigen Anerkennungsverhältnisses zwischen dem selbstbewussten einzelnen und den anderen. Das vernünftige Dasein des einen steht in einer Beziehung zum vernünftigen Dasein des anderen, da der eine wie der andere dasselbe Begründende repräsentiert. Alle Rechtlichkeit setzt also diesen Zusammenhang voraus. So wie das Recht interpersonal und intersubjektiv angelegt ist, so muss es auch die Strafe sein. Das heißt, sie muss auf einen lebenden anderen gerichtet sein, dessen vernünftige Fortexistenz gerade ihr Grund und ihr Ziel ist. Die Todesstrafe ist keine Rechtsstrafe. Sie ist nicht deshalb unmöglich, weil sie grausam und inhuman wäre oder weil Justizirrtümer geschehen könnten, sondern deshalb, weil mit ihr die Rechtsgemeinschaft etwas beansprucht, was ihr nicht zukommt und nicht zukommen kann: einem Menschen wegen eines Verbrechens das Leben zu nehmen. Die Todesstrafe muss vollständig als Rechtsfolge abgeschafft werden; erst dann ist ihre Ächtung konsequent vollzogen.

참고문헌 (56)

  1. Son, Misuk, "Straftatfolgen im deutschen und koreanischen Strafrecht. Ein prinzipieller Vergleich", 153~ (2004)
  2. "Rechtsvergleichende und rechtsphilosophische Betrachtungen zur Todesstrafe und der Aussetzung ihrer Vollstreckung in Korea", Rechtspolitisches Forum, 통권 : 42, pp.5~ (2008)
  3. E.A. Wolff, "Kausalität von Tun und Unterlassen", ~ (1965)
  4. "Das neuere Verständnis von Generalprävention und seine Tauglichkeit für eine Antwort auf Kriminalität", ZStW, 97, pp.786~ (1985)
  5. Hassemer, "Die Abgrenzung von Kriminalunrecht zu anderen Unrechtsformen, In Strafrechtspolitik", pp.137~224 (1987)
  6. Köhler, "Strafrecht. Allgemeiner Teil", ~ (1997)
  7. "Der Begriff der Strafe", ~ (1986)
  8. "Über den Zusammenhang von Strafrechtsbegründung und Strafzumessung", ~ (1983)
  9. Zaczyk, "Das Strafrecht in der Rechtslehre J. G. Fichte", ~ (1981)
  10. "Das Unrecht der versuchten Tat", ~ (1989)
  11. Kahlo, "Das Problem des Pflichtwidrigkeitszusammenhanges bei den unechten Unterlassungsdelikten", ~ (1990)
  12. "Die Handlungsform der Unterlassung als Kriminalunrecht", ~ (2001)
  13. Murmann, "Die Nebentäterschaft im Strafrecht", ~ (1992)
  14. "Die Selbstverantwortung des Opfers im Strafrecht", ~ (2005)
  15. Jarass, "GG, 11. Aufl., Art. 102"
  16. Hohmann, "Darf ein Staat töten?", Jura, 285~ (2000)
  17. Flemming, "Wiedereinführung der Todesstrafe in Deutschland?", 51~ (2007)
  18. Koch, "Die Todesstrafe in der DDR", ZStW, 110, pp.89~ (1998)
  19. Köhler, "Das angeborene Recht ist nur ein einziges … Menschenrecht, Grundrechtsverhältnisse und Rechtssystem, In Vielfalt des Rechts—Einheit der Rechtsordnung?", pp.61~ (1994)
  20. Zaczyk, "Wie ist es möglich, ein Menschenrecht zu begründen?, In Festschrift für Hassemer", pp.259~ (2010)
  21. Tjong, Zong Uk, "Zur Geschichte der Kodifikation des Strafrechts in Ostasien", ZStW, 84, pp.1088~ (1972)
  22. Kant, "Die Metaphysik der Sitten, Rechtslehre, In Werke in zehn Bänden, Bd. 7, AB 31, 32 und AB 63: Alle Rechtssätze sind Sätze a priori, denn sie sind Vernunftgesetze (dictamina rationis)" (1968)
  23. Son, Misuk, "Rahmenbedingungen, Vorgaben, Grundlagen und Entwicklung des Strafrechts in Korea, In Nationales Strafrecht in rechtsvergleichender Darstellung", pp.360~ (2009)
  24. 심재우, "인간의 존엄과 법질서 — 특히 칸트의 질서사상을 중심으로", 고려대학교 법률행정논집, 12, pp.103~ (1974)
  25. Hegel, "Grundlinien der Philosophie des Rechts oder Naturrecht und Staatswissenschaft im Grundriss, § 30", ~
  26. Son, Misuk, "Die mittelbare Täterschaft und das System der Tatbeteiligung im koreanischen StGB", ZStW, 119, pp.750~ (2007)
  27. 배종대, "형사정책, 제8판", pp.411~
  28. "헌재결 1996. 11. 28, 95헌바1", ~
  29. "헌재 2010. 02. 25, 2008헌가23", ~
  30. Köhler, "Der Begriff der Strafe", 16~44
  31. Zaczyk, "Hat er aber gemordet, so muss er sterben. Kant und das Strafrecht, In Kant-Lektionen", pp.241~ (2008)
  32. Köhler, "Zur Begründung des Rechtszwangs im Anschluss an Kant und Fichte, In Fichtes Lehre vom Rechtsverhältnis", pp.93~ (1992)
  33. Zaczyk, "Sieben Thesen zur Begründung von Strafen, In Rechtsphilosophische Kontroversen der Gegenwart", pp.139~ (1999)
  34. Zaczyk, "Zur Begründung der Gerechtigkeit menschlichen Strafens, In Festschrift für Eser", pp.209~ (2005)
  35. "Staat und Strafe — Bemerkungen zum sogenannten “Inselbeispiel” in Kants Metaphysik der Sitten, In: Freiheit, Gleichheit, Selbständigkeit — Zur Aktualität der Rechtsphilosophie Kants für die Gerechtigkeit in der modernen Gesellschaft", 73~ (1999)
  36. Zaczyk, "Über Begründung im Recht, In Festschrift für E.A. Wolff", pp.511~ (1998)
  37. Zaczyk, "GA", 493~ (1996)
  38. Kant, "Das angeborene Recht ist nur ein einziges. Freiheit (Unabhängigkeit von eines Anderen nötigender Willkür), sofern sie mit jedes Anderen Freiheit nach einem allgemeinen Gesetz zusammen bestehen kann, ist dieses einzige, ursprüngliche, jedem Menschen kraft seiner Menschheit zustehende Recht", ~
  39. , ZStW, 97, pp.798~ (1985)
  40. Fichte, "Grundlage des Naturrechts nach den Prinzipien der Wissenschaftslehre. §§ 1—4", ~
  41. Zaczyk, "Das Recht in der Rechtslehre J. G. Fichte", ~
  42. "Die Struktur des Rechtsverhältnisses (§§ 1—4) im Naturrecht Fichtes, In: Fichtes Lehre vom Rechtsverhältnis", 9~
  43. Köhler, "Ursprunglicher Gesamtbesitz, ursprunglicher Erwerb und Teilhabegerechtigkeit, In FS für E.A. Wolff", 247~
  44. E.A. Wolff, "Die Abgrenzung von Kriminalunrecht zu anderen Unrechtsformen", 139~
  45. Zaczyk, "Strafrechtliches Unrecht und die Selbstverantwortung des Verletzten", 19~ (1993)
  46. Zaczyk, "Schuld als Rechtsbegriff, In Verantwortung in Recht und Moral", pp.103~ (2000)
  47. "Kantstudien - Ergänzungshefte, Bd. 94", pp.33~
  48. Zaczyk, "Zum Strafrecht, Mainzer Runde `98", 5~ (1999)
  49. "Strafrecht. AT", 3~67
  50. Köhler, "Strafrecht. AT", pp.44~
  51. Zaczyk, "FS für Eser", 216~
  52. Zaczyk, "Die Bedeutung der Begründung für den Strafvollzug, In Festschrift für Seebode", pp.590~ (2008)
  53. "헌법 제10조 제2문", ~

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