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재산범죄 일반의 기본 쟁점

Allgemeine Theorien in den Straftaten gegen Vermögenswerte

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주제분류법학

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Der Schutz von Eigentum und Vermögen hat eine sehr differenzierte Ausgestaltung in zahlreichen Einzeltatbeständen gefunden. Das Gesetz gliedert dies Masse im wesentlichen nach der Begehungsweise. Eine wissenschaftliche Unterscheidung ergibt zunächst den grunglegenden Unertschied, ob der Täter das Vermöge des Opfers lediglich schädigt oder es - darüber hinausgehend - auf sich oder einen Dirtten verschiebt: Vermögensschädigungs- und Vermögensverschiebungsdelikte. Innerhalb der Vermögensverschiebungsdelikte besteht ein grundsetzlicher Unterschied zwischen den Begehungsformen des Nehmens(Diebstahl, Raub, Unterschlagung) und Sich-geben-Lassens(Betrug, Erpressung). Angriffsobjekt der Eigentumsdelikte können zunächst Sachen sein. Eigentumsdelikte an nicht versachlichten Gütern gibt es nicht. Historisch gesehen steht die Auseinandersetzung um den Vermögensbegriff im Zeichen des Gegensatzes zwischen der juristischen Vermögenstheorie einerseits und der wirtschaftlichen Vermögenstheorie andererseits. Zwischen diese Gegenpole schoben sich im Laufe der Zeit vermittelnde Ansichten. Grundlage der Zuordnung von Gegenständen zum Vermögen einer Person ist nach alledem eine wirtschaftliche Betrachtung, die ihrerseits nicht ohne Rücksicht auf rechtliche Normen auskomt. Der Begriff des Gewahrsams deck sich nicht mit dem Besitz nach bürgerlichem Recht. Er ist tatsachennäher und kann die Verrechtlichung des Besitzbegriffes nicht mitvollziehen. Als Gewahrsam gilt das von einem Herrschaftswillen getragen, in Umfang und Grenzen nach den Anschauungen des betreffenden Lebenskreises geformte Herrschaftsverhältnis eines Menschen über eine sache. Die Absicht, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, ist aus dem Vorsatz die überschießende Absicht der rechtswiderigen Zueignung. Die beabsichtige Zueignung müßte rechtswirig sein. Hiermit wird über die allgemeine Rechtswidrigkeit hinaus und vor deren Prüfung verlangt, daß die Zueignung dem bürgerlichen Recht widerspricht. Die Rechtswidergkeit kann als Merkmal der nur beabsichtigten Zueignung weder ein Merkmal des objektiven Tatbestandes noch der Rechtswiderigkeit sein. Sie ist die Eigenschaft der beabsichtigten Zueignung. Die Privilegierung greift ein bei Diebstahl gegen Angehörige und in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen. Diese Privilegierung beruht auf die Einsicht, daß mikrosoziale Sanktionen u.U. sind (Subsidiarität des Strafrechts) und der Familienfrieden durch eine Strafverfolgung nur noch mehr gestört werden könnte.

Abstract

Der Schutz von Eigentum und Vermögen hat eine sehr differenzierte Ausgestaltung in zahlreichen Einzeltatbeständen gefunden. Das Gesetz gliedert dies Masse im wesentlichen nach der Begehungsweise. Eine wissenschaftliche Unterscheidung ergibt zunächst den grunglegenden Unertschied, ob der Täter das Vermöge des Opfers lediglich schädigt oder es - darüber hinausgehend - auf sich oder einen Dirtten verschiebt: Vermögensschädigungs- und Vermögensverschiebungsdelikte. Innerhalb der Vermögensverschiebungsdelikte besteht ein grundsetzlicher Unterschied zwischen den Begehungsformen des Nehmens(Diebstahl, Raub, Unterschlagung) und Sich-geben-Lassens(Betrug, Erpressung). Angriffsobjekt der Eigentumsdelikte können zunächst Sachen sein. Eigentumsdelikte an nicht versachlichten Gütern gibt es nicht. Historisch gesehen steht die Auseinandersetzung um den Vermögensbegriff im Zeichen des Gegensatzes zwischen der juristischen Vermögenstheorie einerseits und der wirtschaftlichen Vermögenstheorie andererseits. Zwischen diese Gegenpole schoben sich im Laufe der Zeit vermittelnde Ansichten. Grundlage der Zuordnung von Gegenständen zum Vermögen einer Person ist nach alledem eine wirtschaftliche Betrachtung, die ihrerseits nicht ohne Rücksicht auf rechtliche Normen auskomt. Der Begriff des Gewahrsams deck sich nicht mit dem Besitz nach bürgerlichem Recht. Er ist tatsachennäher und kann die Verrechtlichung des Besitzbegriffes nicht mitvollziehen. Als Gewahrsam gilt das von einem Herrschaftswillen getragen, in Umfang und Grenzen nach den Anschauungen des betreffenden Lebenskreises geformte Herrschaftsverhältnis eines Menschen über eine sache. Die Absicht, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, ist aus dem Vorsatz die überschießende Absicht der rechtswiderigen Zueignung. Die beabsichtige Zueignung müßte rechtswirig sein. Hiermit wird über die allgemeine Rechtswidrigkeit hinaus und vor deren Prüfung verlangt, daß die Zueignung dem bürgerlichen Recht widerspricht. Die Rechtswidergkeit kann als Merkmal der nur beabsichtigten Zueignung weder ein Merkmal des objektiven Tatbestandes noch der Rechtswiderigkeit sein. Sie ist die Eigenschaft der beabsichtigten Zueignung. Die Privilegierung greift ein bei Diebstahl gegen Angehörige und in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen. Diese Privilegierung beruht auf die Einsicht, daß mikrosoziale Sanktionen u.U. sind (Subsidiarität des Strafrechts) und der Familienfrieden durch eine Strafverfolgung nur noch mehr gestört werden könnte.

참고문헌 (19)

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