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합동범의 공동정범

Zur Mittaterschaft beim Mitwirkenden Delikt

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Abstract

Das Koreanische Höchste Gericht hat in seiner Entscheidung vom 21. 05. 1998. seine bisherige Ansicht dadurch geändert, daß eine nicht am Tatort mitwirkende Person auch als Mittäter bestrft werden kann. Nach der älteren Rechtsprechung erforerlich ist die Mitwirkung von mindestens zwei Personen bei der betreffenden Tat und dabei erforderlich ist eine unmittelbare Mitwirkung am Tatort. Ich bin der Meinung, daß die Strafschärfung des Mitwirkenden Delikt nur eintritt, wenn die an der Tat Beteiligten örtlich und zeitlich, wenn auch nicht notwendig körperlich, mitwirken. Daher ist notwendig, daß alle dergestalt Beteiligten Mittäter am Tatort sind. Aber auch wenn eine Täterschaft wegen des Mitwirtenden Delikt wegen des fehlenden Anwesenheit am Tatort oder der fehlenden Mittäterschaft nicht in Betracht kommt, sondern nur Beihilfe oder Anstiftung dazu, kann noch Mittäterschaft an einem Diebstahl gemäß §§ 329, 330 oder einem Raub gemä § 333 gegeben sein. Überzeuder ist die ältere Rechtsprechung als die neue Entscheidung vom 21. 05. 1998. Zudem entspricht die ältere Rechtsprechung allerdings auch der h. M.

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