合同犯의 共同正犯
Mittäter des mitwirkenden Deliktes
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Abstract
Das mitwirkende Delikt des kor. StGBs setzt Tatausführung unter Mitwirkung von mindestens 2 Personen voraus. Weder ist die Existenz einer zur forgesetzten Begehung Von Raub oder Diebstahl verbundene Bande erforderlch, noch braucht der Täter Mitglied der Bande zu sein. Anders als das Bandendelikt im deutschen StGB, liegt Strafschärfungsgrund des mitwirkenden Delikt daher nicht in der aus der Verbindung zur fortgesetzten Begehung von der Straftaten resultierten Gefahr künftiger Straftaten. Der alleinige Grund für die Strafschärfung ist eine spezifische Ausführungs -gefahr, durch die die Effizienz der Tat gesteigert wird. Es ist daher daran festzuhalten, dass die Mitwirkung bei dem mitwirkenden Deliktein ein zeitliches und örtliches Zusammenwirken bedeutet. Das Mitwirkungserforderlichnis ist nicht nur eine die Gefährlichkeit der Tat charakterisierende Tatbestandsvoraussetzung, sondern auch ein die Täterschaft beim Mitwirkenden Delikt bestimmende täterschaftsbegründenes Merkmal. Daher kann Täter des mitwirkenden Delikts nur der sein, wer sich an der Ausführung der Tat selbst zeitlich räumlich unmittelbar beteiligt. Im Ergebnis kann ein räumlich nicht anwesende Beteiligte nicht als Mittäter des mitwirkenden Delikt erfasst werden.
