공동정범, 공모공동정범의 성립요건
Die Mittäterschaft mit und ohne Tatbeteiligung
1
조회
0
다운로드
14
인용
0
참고문헌
키워드
초록
Abstract
Da beim § 30 StGB lediglich bestimmt wird, “wer eine Straftat mit anderen gemeinschaftlich begeht, wird jeder als Mittäter wie ein Einzeltäter bestraft”, bleiben viele Voaussetzungen offen. Es fallen vor allem bei der Anwendung des § 30 StGB bezogen auf die Mittäterschaft vor der Tatausführung also im Vor- bereitungsstatium noch immer viele Unklarheit auf. Das Supreme Court verlangt für die Mittäterschaft den bestimmten objektien Tatbeitrag neben dem gemeinsamen Tatentschluß als die subjetive Voraus- setzung einerseits. Anderseits hält es für ausreichend, wenn ein Täter lediglich eine Straftat mit anderen Beteiligten im Vorbereitungsstadium gemeinsam geplannt oder die Straftat der anderen Beteiligten psychisch solidarisiert und verstärkt hat. Es ist jedoch nicht haltbar, wenn gesagt wird, einerseits sei es vom Standpunkt der Lehre von der Tatherrschaft ausgegangen und zugleich ein objektiv Tatbeitrag nicht erforderlich. Denn die funktionale Tatherrschaftlehre hält einen objektiven Tatbeitrag bei der Ausführung für unentbehrlich. In meiner Arbeit wird versucht die Klarheit zu verschaffen, daß die Mittäter- schaft im Vorbereitunsstadium theoretisch durchaus möglich ist. Als Mittäter anzuerkennen ist jedoch, wer im Vorbereitungsstadim über das gemeinsame planen hinhaus einen besonders wichtigen objektiven Beitrag geleistet hat. Ein gemeinsamen Tatplan zu verschaffen vor der Tatausührung und einen Tatbe- stand zusammen zu verwirklichen, sind völlig andere Begriffe. Und im § 30 StGB steht unmißverständlich ‘zusammen Begehen’ nicht aber ‘zusammen Plannen’. Der Beitrag soll daher ein notwendiges sein, daß ohne dies der Anfang der Ausührung nicht möglich ist und seine Funktion auch bei der Tatausführung fortwirkt.
참고문헌 (2)
- 안동준, "예비단계에서의 행위기여와 공동정범(정성근교수화갑기념논문집)", ~ (1997)
- 하태훈, "기능적 행위지배의 의미", 형사판례연구, 12, pp.77~ (2004)
