강제채혈에 대한 입법적 논의- 독일 형사소송법 제81조a와의 비교검토를 중심으로 -
Über die Gesetzgebung zur zwangsweisen Blutentnahme
0
조회
0
다운로드
2
인용
0
참고문헌
키워드
초록
Unter welchen Voraussetzungen die Entnahme von Blutprobe des Beschuldigten zulässig sein kann, ist streitig. In der Rechtsprechung wird auch die Voraussetzung für die Blutprobe nicht deutlich gezeigt. Aber wird sich in Schrifttum und Rechtsprechung die Ansicht vertreten, daß die zwangsweise Entnahme von Blutprobe bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung zulässig sein dürft. Insbesonders dürft bei der Verkehrsunfall gegen den bewußtlosen betrunkene Fahrer die Blutentnahme zulässig sein. Trotz solcher Notwendigkeit versucht die Rechtsprechung nur durch Interpretation von Strafprozessordnung, die Voraussetzung für die Zulässigkeit zur Blutentnhame zu vorschlagen. Aber soll zur Zeit die Neue Regelung, durch die die Blutentnehme zulässig sein kann, eingefügt werden. In der neuen Regelung dürfen folgende Inhalten erhaltet werden :① Die körperliche Untersuchung des Beschuldigten und Eingriffen in seinem Körper sind nur zur Feststellung von Tatsachen zulässig. ② Unter einer Blutentnahme, die nur von einem Arzt vorgenommen werden darf, ist dazu zulässig, geringfügige Verletzung des Körpers zu führen und Meschenrecht nicht zu verletzen. ③ Die Anordnung zur die Blutentnahme soll grundsätzlich dem Richter stehen und vor der Blutentnahen eingeholt werden. Aber aunsnahmefalls kann die Blutprobe ohne Anordnung des Richters entnhemen. ④ Das entnommene Blutprobe darf nur für Zweck des der Entnahme zugrunde liegenden Strafverfahren verwendet werden. Und das gesamte gewonnene Blut unverzüglich vernichtet werden muß.
Abstract
Unter welchen Voraussetzungen die Entnahme von Blutprobe des Beschuldigten zulässig sein kann, ist streitig. In der Rechtsprechung wird auch die Voraussetzung für die Blutprobe nicht deutlich gezeigt. Aber wird sich in Schrifttum und Rechtsprechung die Ansicht vertreten, daß die zwangsweise Entnahme von Blutprobe bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung zulässig sein dürft. Insbesonders dürft bei der Verkehrsunfall gegen den bewußtlosen betrunkene Fahrer die Blutentnahme zulässig sein. Trotz solcher Notwendigkeit versucht die Rechtsprechung nur durch Interpretation von Strafprozessordnung, die Voraussetzung für die Zulässigkeit zur Blutentnhame zu vorschlagen. Aber soll zur Zeit die Neue Regelung, durch die die Blutentnehme zulässig sein kann, eingefügt werden. In der neuen Regelung dürfen folgende Inhalten erhaltet werden :① Die körperliche Untersuchung des Beschuldigten und Eingriffen in seinem Körper sind nur zur Feststellung von Tatsachen zulässig. ② Unter einer Blutentnahme, die nur von einem Arzt vorgenommen werden darf, ist dazu zulässig, geringfügige Verletzung des Körpers zu führen und Meschenrecht nicht zu verletzen. ③ Die Anordnung zur die Blutentnahme soll grundsätzlich dem Richter stehen und vor der Blutentnahen eingeholt werden. Aber aunsnahmefalls kann die Blutprobe ohne Anordnung des Richters entnhemen. ④ Das entnommene Blutprobe darf nur für Zweck des der Entnahme zugrunde liegenden Strafverfahren verwendet werden. Und das gesamte gewonnene Blut unverzüglich vernichtet werden muß.
참고문헌 (14)
- 이재상, "형사소송법" (2012), 박영사
- 김하중, "혈액수집과 적법절차", 형사법의 신동향, (35), pp.5~51 (2012), 대검찰청[DOI]
- 손동권, "혈액의 채취·압수·감정의 적법성 여부와 증거평가의 문제", 고려법학, (62), pp.329~355 (2011), 법학연구원
- 양동철, "음주측정을 위한 긴급강제채혈의 절차와 법리", 경희법학, 48(2), pp.203~242 (2013), 법학연구소
- 윤소현, "의식상실한 음주운전 피의자에 대한 채혈", 형사법의 신동향, (31), pp.88~145 (2011), 대검찰청
- 이창현, "의식불명 상태의 음주운전자에 대한 강제채혈의 적법성 연구", 외법논집, 37(1), pp.235~255 (2013), 법학연구소
- 조기영, "피의자의 동의 없는 혈액 압수의 적법성", 형사법연구, 23(2), pp.261~284 (2011), 한국형사법학회
- 한영수, "음주운전 수사방법인 음주측정의 형사절차법적 문제점과 입법론적 해결방안", 형사정책연구, 12(4) (2001)
- "경찰통계연보 2011", 경찰청, ~ (2011)
- Werner Beulke, "Strafprozessrecht" (2010), C.H.Müller
- Lutz Meyer-Großner, "Strafprozeßordnung 56. Auflage, In Strafprozeßordnung" (2013), C.H. München
- Heribert Ostendorf, "Strafprozessrecht" (2012), Nomos
- Löwe-Rosenberg, "Die Strafprozeßordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz Großkommentar" (2010)
- Claus Roxin, "Strafverfahrenrecht 27" (2012), Auflage, C.H
