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Rolle und Funktion des Familiengerichts in Deutschland

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주제분류법학

초록

Das 1. EheRG vom 14.6.1976, das am 1.7.1976 in Kraft trat, hat das Gerichtsverfassungs-und Verfahrensrecht in bezug auf Ehe-und Familiensachen in grossem Umfang umgestaltet. Die Vorschrift des neu eingefügten §23 b GVG hat eine Grundlage für die Bildung von Familiengerichten geschaffen: Die Familiengerichte sind bei den Amtsgerichten als Abteilung für Familiensachen gebildet worden. Die Begründung einer einheitlichen Zuständigkeit für Scheidung und Scheidungsfolgen hat deren gleichzeitige Erledigung ermöglicht. Durch die Lokalisation der Familiengerichte bei den Amtsgerichten und ihre Besetzung mit einem Einzelrichter ist der engere Kontakt des Gerichts mit den Parteien möglich geworden. Das deutsche Familiengericht hat es sich zum Ziel gesetzt, die eigenverantwortliche Konfliktlösung durch die Parteien zu fördern. Eine außergerichtliche freiwillige Regelung ist der gerichtlichen Entscheidung vorzuziehen, weil das gerichtliche Verfahren insbesondere für die Kinder eine erhebliche Belastung ist. Um dieses Ziel zu erreichen, arbeitet das Familiengericht mit dem Jugendamt eng zusammen. Das Jugendamt unterstützt die Familiengerichte und wirkt an einschlägigen Verfahren mit. In solchen familiengerichtlichen Verfahren, die unmittelbar die Belange des Kindes betreffen, wird diesem die Gelegenheit zur Teilnahme eingeräumt. Das Familiengericht hat das Kind persönlich anzuhören, wenn die Neigungen, Bindungen oder der Wille des Kindes für die Entscheidung von Bedeutung sind. Außerdem kann dem Kind ein Verfahrenspfleger für ein seine Person betreffendes Verfahren bestellt werden, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. Für die Durchführung des gerichtlichen Verfahrens tritt der Verfahrenspfleger an die Stelle des gesetzlichen Vertreters und ist entsprechend am Verfahren zu beteiligen. Die Einführung der Familiengerichtsbarkeit wird heute in Deutschland insgesamt positiv bewertet.

Abstract

Das 1. EheRG vom 14.6.1976, das am 1.7.1976 in Kraft trat, hat das Gerichtsverfassungs-und Verfahrensrecht in bezug auf Ehe-und Familiensachen in grossem Umfang umgestaltet. Die Vorschrift des neu eingefügten §23 b GVG hat eine Grundlage für die Bildung von Familiengerichten geschaffen: Die Familiengerichte sind bei den Amtsgerichten als Abteilung für Familiensachen gebildet worden. Die Begründung einer einheitlichen Zuständigkeit für Scheidung und Scheidungsfolgen hat deren gleichzeitige Erledigung ermöglicht. Durch die Lokalisation der Familiengerichte bei den Amtsgerichten und ihre Besetzung mit einem Einzelrichter ist der engere Kontakt des Gerichts mit den Parteien möglich geworden. Das deutsche Familiengericht hat es sich zum Ziel gesetzt, die eigenverantwortliche Konfliktlösung durch die Parteien zu fördern. Eine außergerichtliche freiwillige Regelung ist der gerichtlichen Entscheidung vorzuziehen, weil das gerichtliche Verfahren insbesondere für die Kinder eine erhebliche Belastung ist. Um dieses Ziel zu erreichen, arbeitet das Familiengericht mit dem Jugendamt eng zusammen. Das Jugendamt unterstützt die Familiengerichte und wirkt an einschlägigen Verfahren mit. In solchen familiengerichtlichen Verfahren, die unmittelbar die Belange des Kindes betreffen, wird diesem die Gelegenheit zur Teilnahme eingeräumt. Das Familiengericht hat das Kind persönlich anzuhören, wenn die Neigungen, Bindungen oder der Wille des Kindes für die Entscheidung von Bedeutung sind. Außerdem kann dem Kind ein Verfahrenspfleger für ein seine Person betreffendes Verfahren bestellt werden, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. Für die Durchführung des gerichtlichen Verfahrens tritt der Verfahrenspfleger an die Stelle des gesetzlichen Vertreters und ist entsprechend am Verfahren zu beteiligen. Die Einführung der Familiengerichtsbarkeit wird heute in Deutschland insgesamt positiv bewertet.

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