Basis für den Sozialstaat und Patriotismus in Hegels Rechtsphilosophie
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초록
Dieser Aufsatz beabsichtigt Gründe für den Sozialstaat aus der Hegelschen Rechtsphilosophie auszuziehen und einzuschätzen. Als solche Gründe sind Rechtsbegriff, Anerkennungsverhältnis und Vorgegebenheit der Gemeinschaft anzugeben. Anders als Kant oder Fichte definiert Hegel das Recht nicht als das äußere Verhältnis der freiwilligen Subjekte, sondern immanenterweise als das Dasein selbst des freien Willens. Demgemäß soll der sowohl idealiter als auch realiter da seiende freie Wille auf keinen Fall verletzt werden, und alle Umstände, in denen dessen Dasein unmöglich ist, werden zu Unrecht. Wo das selbständige Dasein des freien Willens unmöglich ist, besteht kein Recht, deshalb auch kein Unrecht. Vor der Lebensgefahr des Einzelnen verschwinden Rechte aller anderen. Aus diesem Grunde spielt die Lehre vom Anerkennungskampf die Rolle, in der Hegelschen Rechtsphilosophie den Ausbruch der Revolution zu rechtfertigen. Hegel entfaltet in seiner Rechtsphilosophie zwar nicht unmittelbar jene Lehre, allein betont vor ihrem Hintergrund, dass die grundsätzliche Gerechtigkeit weder für die Seite von Revolution noch für die Seite von Status quo hergestellt werden kann. Des Weiteren wird jeder Mensch immer als ein Mitglied eines bestimmten Volkes bzw. Staates. Deshalb hat jeder Einzelne so viele Rechte zum Bestehen auf seine Gemeinschaft, wie sie Ansprüche an ihn hat. Jeder kann lediglich vermittels seines Beitrags zur Gemeinschaft sein Privatinteresse verfolgen. Die Bedingung dafür ist nämlich, dass die Gemeinschaft mit den allgemeinen Institutionen gut ausgestattet wird, vermittels deren jeder seinen eigenen Zweck frei in die Tat umsetzen kann. Demzufolge lassen sich die Gründe für den Sozialstaat bei Hegel zu einem Modell für den allgemeinen Wohlfahrtsstaat entwickeln. Als die politische Gesinnung gegenüber einem solchen Staat, in dem die Freiheit des jeden in den alltäglichen Lebensverhältnissen allgemein garantiert wird, definiert Hegel eben den allgemeinen Patriotismus.
Abstract
Dieser Aufsatz beabsichtigt Gründe für den Sozialstaat aus der Hegelschen Rechtsphilosophie auszuziehen und einzuschätzen. Als solche Gründe sind Rechtsbegriff, Anerkennungsverhältnis und Vorgegebenheit der Gemeinschaft anzugeben. Anders als Kant oder Fichte definiert Hegel das Recht nicht als das äußere Verhältnis der freiwilligen Subjekte, sondern immanenterweise als das Dasein selbst des freien Willens. Demgemäß soll der sowohl idealiter als auch realiter da seiende freie Wille auf keinen Fall verletzt werden, und alle Umstände, in denen dessen Dasein unmöglich ist, werden zu Unrecht. Wo das selbständige Dasein des freien Willens unmöglich ist, besteht kein Recht, deshalb auch kein Unrecht. Vor der Lebensgefahr des Einzelnen verschwinden Rechte aller anderen. Aus diesem Grunde spielt die Lehre vom Anerkennungskampf die Rolle, in der Hegelschen Rechtsphilosophie den Ausbruch der Revolution zu rechtfertigen. Hegel entfaltet in seiner Rechtsphilosophie zwar nicht unmittelbar jene Lehre, allein betont vor ihrem Hintergrund, dass die grundsätzliche Gerechtigkeit weder für die Seite von Revolution noch für die Seite von Status quo hergestellt werden kann. Des Weiteren wird jeder Mensch immer als ein Mitglied eines bestimmten Volkes bzw. Staates. Deshalb hat jeder Einzelne so viele Rechte zum Bestehen auf seine Gemeinschaft, wie sie Ansprüche an ihn hat. Jeder kann lediglich vermittels seines Beitrags zur Gemeinschaft sein Privatinteresse verfolgen. Die Bedingung dafür ist nämlich, dass die Gemeinschaft mit den allgemeinen Institutionen gut ausgestattet wird, vermittels deren jeder seinen eigenen Zweck frei in die Tat umsetzen kann. Demzufolge lassen sich die Gründe für den Sozialstaat bei Hegel zu einem Modell für den allgemeinen Wohlfahrtsstaat entwickeln. Als die politische Gesinnung gegenüber einem solchen Staat, in dem die Freiheit des jeden in den alltäglichen Lebensverhältnissen allgemein garantiert wird, definiert Hegel eben den allgemeinen Patriotismus.
참고문헌 (22)
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