한국 형법학의 방법적 착안점에 대한 비판적 고찰: 개념법학적인 사유형태와 일반조항에로의 도피
Eine kritische Betrachtung über den methodischen Denkansatz in der koreanischen Strafrechtswissenschaft
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1. Im folgenden geht es darum, Lehre un Praxis des koreanisdchen Strafrechts in methodischer Hinsicht kritisch zu untersuchen. Dabei fallen zwei Betrachtungsweisen in den Blick, die beide gleichmaßen fragwürdig erscheinen. Einerseits die Neigung zur Begriffsjurisprudenz, andererseits die Flucht in die Generalklausel. 2. Einerseits steht im Vordergrund die Hervorhebung der juristischen Konstrkuktion. Hier kommt es darauf an, die gegebenen Rechtssätze bezüglich ihrer tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen in Begriffen zu fixieren, um aus diesen wiederum die weiteren Rechtssätze abzuleiten, indem sie als deren logische Folgen aufgefasst werden. Freilich wird dadurch der Blick auf den Zugang zur sachgerechten Entscheidung verstellt, denn von vornherein beiseite geschoben werden solche Fragen, wie die tatsächliche Interessenlage der Konflikte aussieht und auf welche Rechtsgrundsätze sich die gesetzliche Regelung stützt. 3. Anderseits ändert sich dieses Bild sehr rasch, wenn auf unbestimmte Begriffe, die im Gesetz selbst vorgeschrieben sind, Bezug genommen wird oder kein gesetzlicher Anhaltspunkt auffindbar ist, der das Urteil juristisch absichern soll. Hier genießt ein ganz anderes methodisches Prinzip seine unerwartete Konjunktur, indem jegliche Inhalte in Generalklauseln wie „Sozialadäquanz“, „Unzumutbarkeit“ und „gesellschaftliche Sitte“ überführt werden, um den in Frage kommenden Fall zu entscheiden. 4. Unter dem Gesichtspinkt der Rechtsstaatlichkeit besteht ein schwerwiegendes Bedenken gegen eine solche formalistische Sichtweise, weil sie häufig auf die endgültige Entfremdung der Rechtswissenschaft von der gesellschaftlichen, politischen und moralischen Wirklichkeit des Rechts hinausläuft. Allein die Tatsache, dass das Urteil aus dem Gesetz logisch deduziert ist, garantiert keinesfalls die sachliche Richtigkeit. Nicht weniger problematisch ist auch andererseits der Rückgriff auf die Generalklausel. Hier besteht die Gefahr, dass er häufig die rechtliche Entscheidung in die alltagsmoralische verwandeln lässt, indem schließlich die öffentliche Meinung zum einzigen Maßstab des Urteils erhoben wird. Darüber hinaus stellt sich heraus, dass die stille Flucht in die Generalklausel letztlich dem Richter die Funktion aufbürdet, die der Gesetzgeber eigentlich zu erfüllen hat. Kurz: Hier wie dort tritt der Verlust an Rechtsstaatlichkeit genauso zutage, nur die Art und Weise, in der es geschieht, ist verschieden. 5. Im folgenden soll es eben um dieses bedenkliche Phänomen gehen, das m. E. großenteils auf die Rezeption des fremden Rechts zurückgeht. Um diese These noch näher zu begründen, wird zunächst versucht, die Eigenschaften der Begriffsjurisprundz darzustellen, um dann aufzuzeigen, wie sich die Zuneigung zur technischen Begriffsjurisprudenz im Koreanischen Strafrecht ausgewirkt hat. Danach werden die methodischen Probleme beim Rekurs auf die Generalklausel an konkreten Beispielen in Korea illustriert. Aufgrund dieser Untersuchung wird analysiert, dass die oben dargelegten Tendenzen, obgleich sie äußerlich gegensätzlich erscheinen, dennoch auf einen gemeinsamen Nenner zu bringen wären, wenn man in die Tiefenstruktur der Argumentation eindringt. Schließlich werden Gegenmaßnahmen vorgeschlagen, die darauf abzielen, den beiden Tendenzen entgegenzutreten.
Abstract
1. Im folgenden geht es darum, Lehre un Praxis des koreanisdchen Strafrechts in methodischer Hinsicht kritisch zu untersuchen. Dabei fallen zwei Betrachtungsweisen in den Blick, die beide gleichmaßen fragwürdig erscheinen. Einerseits die Neigung zur Begriffsjurisprudenz, andererseits die Flucht in die Generalklausel. 2. Einerseits steht im Vordergrund die Hervorhebung der juristischen Konstrkuktion. Hier kommt es darauf an, die gegebenen Rechtssätze bezüglich ihrer tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen in Begriffen zu fixieren, um aus diesen wiederum die weiteren Rechtssätze abzuleiten, indem sie als deren logische Folgen aufgefasst werden. Freilich wird dadurch der Blick auf den Zugang zur sachgerechten Entscheidung verstellt, denn von vornherein beiseite geschoben werden solche Fragen, wie die tatsächliche Interessenlage der Konflikte aussieht und auf welche Rechtsgrundsätze sich die gesetzliche Regelung stützt. 3. Anderseits ändert sich dieses Bild sehr rasch, wenn auf unbestimmte Begriffe, die im Gesetz selbst vorgeschrieben sind, Bezug genommen wird oder kein gesetzlicher Anhaltspunkt auffindbar ist, der das Urteil juristisch absichern soll. Hier genießt ein ganz anderes methodisches Prinzip seine unerwartete Konjunktur, indem jegliche Inhalte in Generalklauseln wie „Sozialadäquanz“, „Unzumutbarkeit“ und „gesellschaftliche Sitte“ überführt werden, um den in Frage kommenden Fall zu entscheiden. 4. Unter dem Gesichtspinkt der Rechtsstaatlichkeit besteht ein schwerwiegendes Bedenken gegen eine solche formalistische Sichtweise, weil sie häufig auf die endgültige Entfremdung der Rechtswissenschaft von der gesellschaftlichen, politischen und moralischen Wirklichkeit des Rechts hinausläuft. Allein die Tatsache, dass das Urteil aus dem Gesetz logisch deduziert ist, garantiert keinesfalls die sachliche Richtigkeit. Nicht weniger problematisch ist auch andererseits der Rückgriff auf die Generalklausel. Hier besteht die Gefahr, dass er häufig die rechtliche Entscheidung in die alltagsmoralische verwandeln lässt, indem schließlich die öffentliche Meinung zum einzigen Maßstab des Urteils erhoben wird. Darüber hinaus stellt sich heraus, dass die stille Flucht in die Generalklausel letztlich dem Richter die Funktion aufbürdet, die der Gesetzgeber eigentlich zu erfüllen hat. Kurz: Hier wie dort tritt der Verlust an Rechtsstaatlichkeit genauso zutage, nur die Art und Weise, in der es geschieht, ist verschieden. 5. Im folgenden soll es eben um dieses bedenkliche Phänomen gehen, das m. E. großenteils auf die Rezeption des fremden Rechts zurückgeht. Um diese These noch näher zu begründen, wird zunächst versucht, die Eigenschaften der Begriffsjurisprundz darzustellen, um dann aufzuzeigen, wie sich die Zuneigung zur technischen Begriffsjurisprudenz im Koreanischen Strafrecht ausgewirkt hat. Danach werden die methodischen Probleme beim Rekurs auf die Generalklausel an konkreten Beispielen in Korea illustriert. Aufgrund dieser Untersuchung wird analysiert, dass die oben dargelegten Tendenzen, obgleich sie äußerlich gegensätzlich erscheinen, dennoch auf einen gemeinsamen Nenner zu bringen wären, wenn man in die Tiefenstruktur der Argumentation eindringt. Schließlich werden Gegenmaßnahmen vorgeschlagen, die darauf abzielen, den beiden Tendenzen entgegenzutreten.
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