법률해석의 의미론적 한계
The semantic limits of legal interpretation
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초록
Diese Arbeit geht davon aus, dass Sprache eine soziale Praxis ist, wie der Sprachphilosoph Robert Brandom meint. Dabei wird versucht, zu zeigen, dass sprachliche Bedeutung in der sozialen Praxis determiniert wird und wörtliche Bedeutung dabei herausgefunden werden kann. Daraus kommende Ergebnisse dienen als Anhaltspunkte für die These, dass die semantische Wortlautgrenze existiert, die nach Matthias Klatt als Maßstab die Interpretation von der Rechtsfortbildung unterscheidet. Klatts Konzeption der Wortlautgrenze basiert auf der Sprachtheorie, die Brandom in seinem Buch Making It Explicit entwickelt hat. Nach Brandom ist sprachliche Bedeutung stets Resultat der innerpraktischen rationalen Aktivität der Sprachteilnehmer. Seine Konzeption der Bestimmung der sprachlichen Bedeutung entspricht der Zeichentheorie von Ch. S. Peirce, der als Urheber des Pragmatismus gilt. Mit Peirce in der Semiotik, Brandom in der Sprachphilosophie und Klatt in der Rechtslehre wird gegen den Bedeutungsskeptizismus und die Strukturierende Rechtslehre argumentiert. Sprachliche Ausdrücke haben eine wörtliche Bedeutung, die durch die determinierte Beschaffenheit der Welt fixiert wird. Diesbezüglich argumentiert Christian Barth, dass man Brandoms Konzeption aus Making It Explicit nicht auf die Bedeutung juristischer Ausdrücke anwenden kann, weil das juristische Vokabular im Gegensatz zum empirischen Vokabular kein Pendant der empirischen Realität hat. Aus diesem Grund findet Barth Klatts These nicht erfolgversprechend. Diesbezüglich macht Barth einen Vorschlag, solche Schwierigkeiten eher mit Brandoms Konzeption der wörtlichen Bedeutung in seinen hegelischen Schriften zu überwinden, für die entscheidend ist, dass eine Sprachpraxis eine Geschichte hat. Die Geschichte der Verwendung eines Ausdrucks weist eine Autorität gegenüber der gegenwärtigen Verwendung des Ausdrucks auf. Die Möglichkeit neuer Anwendungsfälle ist jedoch nicht ausgeschlossen, wenn sie durch die vergangenen Verwendungen des Ausdrucks nicht abgedeckt sind. Dementsprechend haben die früheren Rechtsinterpretationen eine Autorität gegenüber jedem gegenwärtigen und zukünftigen Interpreten der Gesetzestexte. Wenn sie aber fehlerhaft sind, werden sie durch die neueren ersetzt. Barths These wird so zusammengefasst, dass die Rechtstexte eine historisch bestimmte Bedeutung als Maßstab der Wortlautgrenze aufweisen und die Möglichkeit der Bedeutungswandel dabei vorliegt. Diese Arbeit zeigt, dass seine These nur zum Teil gelten kann. Seine Konzeption kann etwa für die Bestimmung der Bedeutung der vagen Abstrakta wie z.B. Ehre und Diebstahl hilfreich sein, weil sich ihre Bedeutung mit der Zeit wandeln kann und dementsprechend juristisch bestimmt werden muss, obwohl sie vage sind. Aber Barths Konzeption kann gegebenenfalls sogar der Gefahr ausgesetzt werden, Fehlentscheidungen der Richter auch als eine historisch bestimmte wörtliche Bedeutung anzuerkennen. Es liegen bereits schon viele Fälle vor, in denen das Gericht durch semantisch fehlerhafte Verwendung eines sprachlichen Ausdrucks semantische Grenzen überschreitet. Das widerspricht der Theorie der Wortlautgrenze. Daraus schließt die Arbeit, dass der Bedeutungsskeptzismus einschließlich der Strukturierenden Rechtslehre zurückgewiesen werden muss und Barths Konzeption der historisch bestimmten Bedeutung als Kriterium der Wortlautgrenze Klatts Konzeption zwar ergänzen, aber nicht ersetzen kann.
Abstract
Diese Arbeit geht davon aus, dass Sprache eine soziale Praxis ist, wie der Sprachphilosoph Robert Brandom meint. Dabei wird versucht, zu zeigen, dass sprachliche Bedeutung in der sozialen Praxis determiniert wird und wörtliche Bedeutung dabei herausgefunden werden kann. Daraus kommende Ergebnisse dienen als Anhaltspunkte für die These, dass die semantische Wortlautgrenze existiert, die nach Matthias Klatt als Maßstab die Interpretation von der Rechtsfortbildung unterscheidet. Klatts Konzeption der Wortlautgrenze basiert auf der Sprachtheorie, die Brandom in seinem Buch Making It Explicit entwickelt hat. Nach Brandom ist sprachliche Bedeutung stets Resultat der innerpraktischen rationalen Aktivität der Sprachteilnehmer. Seine Konzeption der Bestimmung der sprachlichen Bedeutung entspricht der Zeichentheorie von Ch. S. Peirce, der als Urheber des Pragmatismus gilt. Mit Peirce in der Semiotik, Brandom in der Sprachphilosophie und Klatt in der Rechtslehre wird gegen den Bedeutungsskeptizismus und die Strukturierende Rechtslehre argumentiert. Sprachliche Ausdrücke haben eine wörtliche Bedeutung, die durch die determinierte Beschaffenheit der Welt fixiert wird. Diesbezüglich argumentiert Christian Barth, dass man Brandoms Konzeption aus Making It Explicit nicht auf die Bedeutung juristischer Ausdrücke anwenden kann, weil das juristische Vokabular im Gegensatz zum empirischen Vokabular kein Pendant der empirischen Realität hat. Aus diesem Grund findet Barth Klatts These nicht erfolgversprechend. Diesbezüglich macht Barth einen Vorschlag, solche Schwierigkeiten eher mit Brandoms Konzeption der wörtlichen Bedeutung in seinen hegelischen Schriften zu überwinden, für die entscheidend ist, dass eine Sprachpraxis eine Geschichte hat. Die Geschichte der Verwendung eines Ausdrucks weist eine Autorität gegenüber der gegenwärtigen Verwendung des Ausdrucks auf. Die Möglichkeit neuer Anwendungsfälle ist jedoch nicht ausgeschlossen, wenn sie durch die vergangenen Verwendungen des Ausdrucks nicht abgedeckt sind. Dementsprechend haben die früheren Rechtsinterpretationen eine Autorität gegenüber jedem gegenwärtigen und zukünftigen Interpreten der Gesetzestexte. Wenn sie aber fehlerhaft sind, werden sie durch die neueren ersetzt. Barths These wird so zusammengefasst, dass die Rechtstexte eine historisch bestimmte Bedeutung als Maßstab der Wortlautgrenze aufweisen und die Möglichkeit der Bedeutungswandel dabei vorliegt. Diese Arbeit zeigt, dass seine These nur zum Teil gelten kann. Seine Konzeption kann etwa für die Bestimmung der Bedeutung der vagen Abstrakta wie z.B. Ehre und Diebstahl hilfreich sein, weil sich ihre Bedeutung mit der Zeit wandeln kann und dementsprechend juristisch bestimmt werden muss, obwohl sie vage sind. Aber Barths Konzeption kann gegebenenfalls sogar der Gefahr ausgesetzt werden, Fehlentscheidungen der Richter auch als eine historisch bestimmte wörtliche Bedeutung anzuerkennen. Es liegen bereits schon viele Fälle vor, in denen das Gericht durch semantisch fehlerhafte Verwendung eines sprachlichen Ausdrucks semantische Grenzen überschreitet. Das widerspricht der Theorie der Wortlautgrenze. Daraus schließt die Arbeit, dass der Bedeutungsskeptzismus einschließlich der Strukturierenden Rechtslehre zurückgewiesen werden muss und Barths Konzeption der historisch bestimmten Bedeutung als Kriterium der Wortlautgrenze Klatts Konzeption zwar ergänzen, aber nicht ersetzen kann.
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