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안락사와 생명처분권

Sterbehilfe und Verfügbarkeit über das Leben - in der Auslegung des § 252 StGB

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Im allgemein wird es zwischen dem Schutz des Lebensrechts durch Staat und dem Recht zum Tod diskutiert, ob Sterbehilfe rechtlich erlaubt werden kann. Im diesen Aufsatz wird es diskutiert, wie das Rechtsgut „Leben“ durch § 252 StGB geschutzt wird. Zuerst wird das Recht zum Tod durch Menschenwürde und Lebensrecht des Verfassungsrechts nicht geleitet, weil der persönliche Menschen im Verfassungrecht vorraussetzt wird. Hierbei bedeutet die Persönlichkeit, dass ein Individuum nur im Verhältnis der Gemeinschaft ihre Wesenheit gewinnt. Im diesen Sinne kann das Individuum ihr Leben nicht zur Verfügung stellen und hat der Staat die Pflicht, ihr Leben zu schützen. Suizidteilnahme und Tötung auf Verlangen im Strafrecht entsprechen dem Verständnis solches Verfassungsrechts. Anders als bestimmten Missverständnisse, wird das Selbstbestimmungsrecht des Patienten nicht verletzt, auch wenn die Pflicht des Lebensschutzes auf diese Weise betont wird. Ein Patient in den schweren Schmerzen oder im vegetative state kann den Behandlungsabbruch, die passive oder indirekte Sterbehilfe mit dem Logik des geltenden Strafrechts entscheiden. Deshalb widerspricht das Erlaubnis der aktiven Sterbehilfe der geltenden strafrechtlichen Norm, in dem das Rechtsgut „Leben“ erhalten wird.

Abstract

Im allgemein wird es zwischen dem Schutz des Lebensrechts durch Staat und dem Recht zum Tod diskutiert, ob Sterbehilfe rechtlich erlaubt werden kann. Im diesen Aufsatz wird es diskutiert, wie das Rechtsgut „Leben“ durch § 252 StGB geschutzt wird. Zuerst wird das Recht zum Tod durch Menschenwürde und Lebensrecht des Verfassungsrechts nicht geleitet, weil der persönliche Menschen im Verfassungrecht vorraussetzt wird. Hierbei bedeutet die Persönlichkeit, dass ein Individuum nur im Verhältnis der Gemeinschaft ihre Wesenheit gewinnt. Im diesen Sinne kann das Individuum ihr Leben nicht zur Verfügung stellen und hat der Staat die Pflicht, ihr Leben zu schützen. Suizidteilnahme und Tötung auf Verlangen im Strafrecht entsprechen dem Verständnis solches Verfassungsrechts. Anders als bestimmten Missverständnisse, wird das Selbstbestimmungsrecht des Patienten nicht verletzt, auch wenn die Pflicht des Lebensschutzes auf diese Weise betont wird. Ein Patient in den schweren Schmerzen oder im vegetative state kann den Behandlungsabbruch, die passive oder indirekte Sterbehilfe mit dem Logik des geltenden Strafrechts entscheiden. Deshalb widerspricht das Erlaubnis der aktiven Sterbehilfe der geltenden strafrechtlichen Norm, in dem das Rechtsgut „Leben“ erhalten wird.

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