안락사 허용 여부에 관한 법철학적 연구
Die rechtsphilosophische Überlegungen über die Lehre von Erlaubnis der Sterbehilfe
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Das Thema der Sterbehilfe wird immer wieder in allen Ländern der Welt von medizinischer, juristischer wie auch ethischer Seite erörtert. Die Grundlage dieser Überlegungen ist ein Fragenkatalog, in dem unter anderem folgende Fragen gestellt werden : Wo liegen die Grenzen der ärztlichen Behandlungspflicht? Ist eine Lebensverkürzung durch Behandlungsabbruch zulässig? Halten Sie eine Änderung der gesetzlichen Bestimmungen aufgrund der technischen Entwicklung in der Medizin oder aufgrund des veränderten Bewußtseins in der Bevölkerung für notwendig? Reicht die Feststellung ärztlicher Richtlinien aus oder badarf es überhaupt keiner Regelung? Soll eine zukünftige Regelung vorsehen, daß unter Voraussetzung aller Einwilligung eine Verpflichtung für den Arzt besteht, Sterbehilfe zu leisten? Es wird dabei die grundsätzliche Frage aufgeworfen, ob die aktive bzw. passive Sterbehilfe ethisch oder normativ erlaubt werden kann. Vor allem in Bezug auf die Strafbarkeit der direckten aktive Sterbehilfe wird die zustimmende Auffassung vertretet, daß die direckte aktive Sterbehilfe ausnahmslos verboten bleiben muß. Eine andere Auffassung vertretet, daß direckte aktive Sterbehilfe im Hinblick des Selbstbestimmungsrechts des Sterbenden und der Verpflichtung von Ärzten zur Leidensminderung erlaubt werden muß. Aber gegen dierser Ansicht muß die direckte aktive Sterbehilfe als verboten angesehen werden, weil das Leben des Menschen absolut gewährleistet werdem muß und durch Dritte nicht vernichtet werden darf. Indirekte aktive Sterbehilfe bei dem Sterbenden läßt sich auch nicht erlauben, wenn sie als potentielle Nebenfolge den Todeseintritt beschleunigt. Bei tödlichen Erkrankungen treten in der Endphase oft unerträgliche Schmerzen auf, welche nur durch den Einsazt von Medikamenten gelindert werden können, die als mögliche Nebenwirkung das Risiko einer Lebenverkürzung enthalten. Es handelt sich um die passive Sterbehilfe, daß im Unterlassen der Einsatzes von Mitteln, welche das Leben des sterbenden Patienten verlängern könnten, besteht. wenn ein Erfolg aufgrund gesicherter medizinischer Erkenntnisse nicht mehr möglich ist, ist bis heute das Nichtstun des Arztes umstritten, ethisch oder normativ zu erlauben. Verlangt ein urteilsfähiger Patient den Verzicht auf Behandlung oder auf lebenserhaltende Maßnahmen, so ist dieser Wille nach entsprechender Patientenaufklärung zu respektieren. Bei urteilsunfähigen und bewußtlosen Patienten läßt sich die passive Sterbehilfe nach einer schriftlichen Erklärung des Patienten, die in einem früheren Zeitpunkt im Zustand der Urteilsfähigkeit abgegeben wird, nicht erlauben.
Abstract
Das Thema der Sterbehilfe wird immer wieder in allen Ländern der Welt von medizinischer, juristischer wie auch ethischer Seite erörtert. Die Grundlage dieser Überlegungen ist ein Fragenkatalog, in dem unter anderem folgende Fragen gestellt werden : Wo liegen die Grenzen der ärztlichen Behandlungspflicht? Ist eine Lebensverkürzung durch Behandlungsabbruch zulässig? Halten Sie eine Änderung der gesetzlichen Bestimmungen aufgrund der technischen Entwicklung in der Medizin oder aufgrund des veränderten Bewußtseins in der Bevölkerung für notwendig? Reicht die Feststellung ärztlicher Richtlinien aus oder badarf es überhaupt keiner Regelung? Soll eine zukünftige Regelung vorsehen, daß unter Voraussetzung aller Einwilligung eine Verpflichtung für den Arzt besteht, Sterbehilfe zu leisten? Es wird dabei die grundsätzliche Frage aufgeworfen, ob die aktive bzw. passive Sterbehilfe ethisch oder normativ erlaubt werden kann. Vor allem in Bezug auf die Strafbarkeit der direckten aktive Sterbehilfe wird die zustimmende Auffassung vertretet, daß die direckte aktive Sterbehilfe ausnahmslos verboten bleiben muß. Eine andere Auffassung vertretet, daß direckte aktive Sterbehilfe im Hinblick des Selbstbestimmungsrechts des Sterbenden und der Verpflichtung von Ärzten zur Leidensminderung erlaubt werden muß. Aber gegen dierser Ansicht muß die direckte aktive Sterbehilfe als verboten angesehen werden, weil das Leben des Menschen absolut gewährleistet werdem muß und durch Dritte nicht vernichtet werden darf. Indirekte aktive Sterbehilfe bei dem Sterbenden läßt sich auch nicht erlauben, wenn sie als potentielle Nebenfolge den Todeseintritt beschleunigt. Bei tödlichen Erkrankungen treten in der Endphase oft unerträgliche Schmerzen auf, welche nur durch den Einsazt von Medikamenten gelindert werden können, die als mögliche Nebenwirkung das Risiko einer Lebenverkürzung enthalten. Es handelt sich um die passive Sterbehilfe, daß im Unterlassen der Einsatzes von Mitteln, welche das Leben des sterbenden Patienten verlängern könnten, besteht. wenn ein Erfolg aufgrund gesicherter medizinischer Erkenntnisse nicht mehr möglich ist, ist bis heute das Nichtstun des Arztes umstritten, ethisch oder normativ zu erlauben. Verlangt ein urteilsfähiger Patient den Verzicht auf Behandlung oder auf lebenserhaltende Maßnahmen, so ist dieser Wille nach entsprechender Patientenaufklärung zu respektieren. Bei urteilsunfähigen und bewußtlosen Patienten läßt sich die passive Sterbehilfe nach einer schriftlichen Erklärung des Patienten, die in einem früheren Zeitpunkt im Zustand der Urteilsfähigkeit abgegeben wird, nicht erlauben.
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