구성요건착오의 고의귀속과 행위객체의 구체화의 문제 - 존속살해죄에서 방법의 착오의 해석론을 바탕으로-
Tatbestandsirrtum und Vorsatzkonkretisierung - Über die aberratio ictus im Elternmord und die Individualisierung des Handlungsobjekts
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초록
Bei dem aberratio ictus der Täter seinen Angriff auf ein bestimmtes, von ihm individualisiertes Tatobjekt lenkt, dieser Angriff jedoch fehlgeht und ein anderes Objekt trifft, das Täter nicht anvisiert hatte und gar nicht verletzen wollte. Nach der Konkretisierungstheorie kommt im diesen Fall bei Gleichwertigkeit der Angriiffsobjekt und Verletzungsobjekt hinsichtlich der beabsichtigen Tat am Zielobjekt Versuch und hinsichtlich der ungewollten Verletzung des zweitobjekt eine Fahrlässigkeitstat in Betracht. Aber die Gleichwertigkeitstheorie hier annimt eine vollendete vorsätzliche Tötung wegen der tatbestandlichen Gleichwertigkeit der beide Objekte. Sie setzt sich über den individualisierten Tötungvorsatz des Täters hinweg, weil der Gesetzgeber setzte das Handlungsobjekt als ein Tatbestandmerkmal in der Form der Gattung im Strafgesetz, so solche konkrete Objektsvorstellung der maßgebenden Entscheidung des Gesetzgebers widersprechen erscheine. I. Puppe behautet die Konkretisierungstheorie könne nicht begründen, warum sie gerade bei der aberratio ictus von der allgemeinen Regel abweiche, daß <Maßstäblich sind das gültige Tatbestandmerkmal und seine Auslegung, nicht Sachverhalte in concreto> und daß <Vorsatz Wissen und Wollen der Verwirklichung des Tatbestandes ist und sonst nichts>. Puppes Annahme ist nicht zutreffend. Denn in den abstrakten Merkmalen sind zwar alle denkbaren Sachverhalte aufgehoben, aber das heißt nicht, daß es zulässig oder gar geboten wäre, den konkreten Sachverhalt nur über diesen Leisten zu schlagen. Geht man davon aus, daß in der Rechtwendung die Ermittlung des Sachverhalts Vorrang vor Auslegung und Subsumtion hat, so ist die Annahme, die abstrakten Merkmale präjudizierten den relevanten Sachverhalt in concreto, ihrerseits eine beweisbedürftige Behauptung. Das Unrecht des vollendeten Vorsatzdelikts enthält mehr als die Summe einer formalen Addition einer objektiven und einer subjektiven Unechtskomponente, nämlich die spezifische Verwirklichung der betätigen Entscheidung. Um zu verwirklichen die betätigen Entscheidung Täter muß auf die durch Vorstellung des Täters vom beherrschbaren Tatverlauf definierte Person oder Gruppe abstellen. Denn die Annahme einer vorsätzlichen Tathandlung ist nicht denkbar, ohne daß sich der Täter die Verletzung von Rechtsgütern und damit notwendigerweise auch gewiße dahin führende Kausalverläufe vorgestellt hat. Vorsatz ist als psychischer Sachverhalt der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände. Ins besondere im Elternmord bei Begehung der Tat Täter muß erkennen daß seiner Handlungsobjekt ist ein leiblicher Verwandten seiner aufsteigende Linie oder seiner Frau oder Ehemann. Das Handlungsobjekt im Tatbestand des Elternmord stellt nicht eine Gattung dar, wenn Täter hat die Vorstellung zur eine seite von Eltern oder eine seite von Eltern seiner Frau oder Ehemann. Denn ein leiblicher Verwandten seiner aufsteigende Linie oder seiner Frau oder Ehemann ist ein bestimmtes Person unterscheidete von anderen Personen, und nicht eine Gattung. So wenn der Täter Vorsatz als psychischer Sachverhalt der Wille zur Verwirklichung des Elternmord hat, der Täter muß abstellen auf die durch Vorstellung des Täters vom beherrschbaren Tatverlauf definierte Person, das heißt eine Seite von Eltern bei Tatbegehung. In diesem Fall, wenn das Angriff des Täters erstens eine intendierte Seite von Eltern verfelt und zweitens eine Person trifft, die der Täter nicht vorgesehen hatte, es geht um aberratio ictus. Daher aberratio ictus ist vom Objektsirrtum scharf zu unterscheiden.
Abstract
Bei dem aberratio ictus der Täter seinen Angriff auf ein bestimmtes, von ihm individualisiertes Tatobjekt lenkt, dieser Angriff jedoch fehlgeht und ein anderes Objekt trifft, das Täter nicht anvisiert hatte und gar nicht verletzen wollte. Nach der Konkretisierungstheorie kommt im diesen Fall bei Gleichwertigkeit der Angriiffsobjekt und Verletzungsobjekt hinsichtlich der beabsichtigen Tat am Zielobjekt Versuch und hinsichtlich der ungewollten Verletzung des zweitobjekt eine Fahrlässigkeitstat in Betracht. Aber die Gleichwertigkeitstheorie hier annimt eine vollendete vorsätzliche Tötung wegen der tatbestandlichen Gleichwertigkeit der beide Objekte. Sie setzt sich über den individualisierten Tötungvorsatz des Täters hinweg, weil der Gesetzgeber setzte das Handlungsobjekt als ein Tatbestandmerkmal in der Form der Gattung im Strafgesetz, so solche konkrete Objektsvorstellung der maßgebenden Entscheidung des Gesetzgebers widersprechen erscheine. I. Puppe behautet die Konkretisierungstheorie könne nicht begründen, warum sie gerade bei der aberratio ictus von der allgemeinen Regel abweiche, daß <Maßstäblich sind das gültige Tatbestandmerkmal und seine Auslegung, nicht Sachverhalte in concreto> und daß <Vorsatz Wissen und Wollen der Verwirklichung des Tatbestandes ist und sonst nichts>. Puppes Annahme ist nicht zutreffend. Denn in den abstrakten Merkmalen sind zwar alle denkbaren Sachverhalte aufgehoben, aber das heißt nicht, daß es zulässig oder gar geboten wäre, den konkreten Sachverhalt nur über diesen Leisten zu schlagen. Geht man davon aus, daß in der Rechtwendung die Ermittlung des Sachverhalts Vorrang vor Auslegung und Subsumtion hat, so ist die Annahme, die abstrakten Merkmale präjudizierten den relevanten Sachverhalt in concreto, ihrerseits eine beweisbedürftige Behauptung. Das Unrecht des vollendeten Vorsatzdelikts enthält mehr als die Summe einer formalen Addition einer objektiven und einer subjektiven Unechtskomponente, nämlich die spezifische Verwirklichung der betätigen Entscheidung. Um zu verwirklichen die betätigen Entscheidung Täter muß auf die durch Vorstellung des Täters vom beherrschbaren Tatverlauf definierte Person oder Gruppe abstellen. Denn die Annahme einer vorsätzlichen Tathandlung ist nicht denkbar, ohne daß sich der Täter die Verletzung von Rechtsgütern und damit notwendigerweise auch gewiße dahin führende Kausalverläufe vorgestellt hat. Vorsatz ist als psychischer Sachverhalt der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände. Ins besondere im Elternmord bei Begehung der Tat Täter muß erkennen daß seiner Handlungsobjekt ist ein leiblicher Verwandten seiner aufsteigende Linie oder seiner Frau oder Ehemann. Das Handlungsobjekt im Tatbestand des Elternmord stellt nicht eine Gattung dar, wenn Täter hat die Vorstellung zur eine seite von Eltern oder eine seite von Eltern seiner Frau oder Ehemann. Denn ein leiblicher Verwandten seiner aufsteigende Linie oder seiner Frau oder Ehemann ist ein bestimmtes Person unterscheidete von anderen Personen, und nicht eine Gattung. So wenn der Täter Vorsatz als psychischer Sachverhalt der Wille zur Verwirklichung des Elternmord hat, der Täter muß abstellen auf die durch Vorstellung des Täters vom beherrschbaren Tatverlauf definierte Person, das heißt eine Seite von Eltern bei Tatbegehung. In diesem Fall, wenn das Angriff des Täters erstens eine intendierte Seite von Eltern verfelt und zweitens eine Person trifft, die der Täter nicht vorgesehen hatte, es geht um aberratio ictus. Daher aberratio ictus ist vom Objektsirrtum scharf zu unterscheiden.
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