고의범죄의 행위자인식과 발생사실 불일치의 해결방법에 대한 연구 - 촉탁승락살인죄와 영아살인죄의 착오를 중심으로 -
Über die Abweichungen des Tatserfolg von Täterserkenntnis und ihre Lösungen - Irrtumsfall in Elternmord, Tötung auf Verlangen und Kindertötung -
이건호
초록
Bei dem aberratio ictus der Täter seinen Angriff auf ein bestimmtes, von ihm individualisiertes Tatobjekt lenkt, dieser Angriff jedoch fehlgeht und ein anderes Objekt trifft, das Täter nicht anvisiert hatte und gar nicht verletzen wollte. Nach der Konkretisierungstheorie kommt im diesen Fall bei Gleichwertigkeit der Angriiffsobjekt und Verletzungsobjekt hinsichtlich der beabsichtigen Tat am Zielobjekt Versuch und hinsichtlich der ungewollten Verletzung des zweitobjekt eine Fahrlässigkeitstat in Betracht. Aber die Gleichwertigkeitstheorie hier annimt eine vollendete vorsätzliche Tötung wegen der tatbestandlichen Gleichwertigkeit der beide Objekte. Sie setzt sich über den individualisierten Tötungvorsatz des Täters hinweg, weil der Gesetzgeber setzte das Handlungsobjekt als ein Tatbestandmerkmal in der Form der Gattung im Strafgesetz, so solche konkrete Objektsvorstellung der maßgebenden Entscheidung des Gesetzgebers widersprechen erscheine. I. Puppe behautet die Konkretisierungstheorie könne nicht begründen, warum sie gerade bei der aberratio ictus von der allgemeinen Regel abweiche, daß >Maßstäblich sind das gültige Tatbestandmerkmal und seine Auslegung, nicht Sachverhalte in concreto< und daß >Vorsatz Wissen und Wollen der Verwirklichung des Tatbestandes ist und sonst nichts<. Puppes Annahme ist nicht zutreffend. Denn in den abstrakten Merkmalen sind zwar alle denkbaren Sachverhalte aufgehoben, aber das heißt nicht, daß es zulässig oder gar geboten wäre, den konkreten Sachverhalt nur über diesen Leisten zu schlagen. Geht man davon aus, daß in der Rechtwendung die Ermittlung des Sachverhalts Vorrang vor Auslegung und Subsumtion hat, so ist die Annahme, die abstrakten Merkmale präjudizierten den relevanten Sachverhalt in concreto, ihrerseits eine beweisbedürftige Behauptung. Das Unrecht des vollendeten Vorsatzdelikts enthält mehr als die Summe einer formalen Addition einer objektiven und einer subjektiven Unechtskomponente, nämlich die spezifische Verwirklichung der betätigen Entscheidung. Um zu verwirklichen die betätigen Entscheidung Täter muß auf die durch Vorstellung des Täters vom beherrschbaren Tatverlauf definierte Person oder Gruppe abstellen. Denn die Annahme einer vorsätzlichen Tathandlung ist nicht denkbar, ohne daß sich der Täter die Verletzung von Rechtsgütern und damit notwendigerweise auch gewiße dahin führende Kausalverläufe vorgestellt hat. Vorsatz ist als psychischer Sachverhalt der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände. Ins besondere im Kindertötung bei Begehung der Tat Täter muß erkennen daß seiner Handlungsobjekt ist sein neuegeborene KInd. Das Handlungsobjekt im Tatbestand des Kindertötung stellt nicht eine Gattung dar, wenn Täter hat die Vorstellung zur sein neuegeborene KInd. Denn sein neuegeborene KInd ist ein bestimmtes Person unterscheidete von anderen Personen, und nicht eine Gattung. So wenn der Täter Vorsatz als psychischer Sachverhalt der Wille zur Verwirklichung des Kindertötung hat, der Täter muß abstellen auf die durch Vorstellung des Täters vom beherrschbaren Tatverlauf definierte Person bei Tatbegehung. In diesem Fall, wenn das Angriff des Täters erstens eine intendierte sein neuegeborene KInd verfelt und zweitens ein ander Kind trifft, die der Täter nicht vorgesehen hatte, es geht um aberratio ictus. Die Täterserkenntnis von die eigene Merkmale des Tatsobjekt ist von große Bedeutung insbesonderer in Tötung auf Verlangen und Kindertötung. Insoweit der Täter bei Begehung der Tat muß erkennen die eigene Merkmale des Tatsobjekts in diesem Tatbestand, er kann abstellen auf die durch Vorstellung des Täters vom beherrschbaren Tatverlauf definierte Person und kann das Tatsobjekt treffen. Die Täterserkenntnis von die eigene Merkmale des Tatsobjekts bei Begehung darstellt ein Maßstab für die Bewertung ob Erkenntnis bei Begehung ist übereinstimmt mit dem Tatserfolg. Wenn die Täterserkenntnis ist nicht übereinstimmt mit dem Erfolg, so der Erfolg nicht zurechnen zu Täter kann. Daher es ist zwischen error in persona und aberatio ictus scharf zu unterscheiden.