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민법의 해석과 적용에 있어서의 기본권의 영향

Grundrechtswirkungen in der Auslegung und Anwendung des Privatrechts

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주제분류법학

초록

1. Normadressat der Grundrechte ist nur der Staat, nicht der Bürger. Demgemäß sind die Grundrechte als solche entgegen der Lehre von der unmittelbaren Drittwirkung auf das Verhalten der Privatrechtssubjekte untereinander nicht anwenden. Die Zulässigkeit der rechtsgeschäftlichen Einschränkung von Grundrechten hängt nicht davon ab, ob sie durch einen Gesetzesvorbehalt gedeckt ist und den Anfordungen des verfassungs- rechtlichen Übermaßverbotes genügt. 2. Auch der Privatrechtsgesetzgeber ist Normadressat der Grundrechte. Demgemäß sind die Grundrechte auf die Normen des Privatrechts unmittelbar anzuwenden. Dabei entfalten die Grundrechte nicht nur eine Ausstrahlungswirkung auf das Privatrecht, sondern gelten als Eingriffs- verbote und Abwehrrechte. Grundrechtseinschränkungen sind durch Privat- rechtsnormen am verfassungsrechtlichen Übermaßverbot zu messen. Für das Verhalten der Privatrechtssubjekte untereinander ist die Schutzfunktion der Grundrechte von wesentlicher Bedeutung. Durch diese Funktion wird der Gesetzgeber bzw. der Richter dazu verpflichtet, die Grundrechte auch im Verhältnis der Bürger untereinander, also in der Drittrichtung zu schützen. Hierfür gilt nicht das verfassungsrechtliche "Übermaßverbot", sondern lediglich ein “Untermaßverbot”. 3. Im Vertragsrecht hat der Rückgriff auf §103 KBGB Problem- verkrüzung und fehlerhafte Lösungen zur Folge. Im Vertragsrecht ist es erforderlich, Ausschluß der Zwangsvollstreckung für personale Grund- rechte, Teilunwirksamkeit zum Schutz der Berufsfreiheit gegenüber Wett- bewerbverboten, Rücktrittsrecht bei Einschränkung personaler Grundrechte und ergänzender Vertragssuslegung, Verhältnismäßigkeitsprinzip und Ge- setzesvorbehalt zu berücksichtigen. 4. Im Deliktsrecht wirkt sich die Formel von der Güter- und Interessenabwägung trotz ihrer grundsätzlichen Richtigkeit verfälschend aus, als sie häufig zu einer Hypertrophie des Abwägens und zur Berück- sichtigung irrelevanter Geischtspunkte führt. Angezeigt ist demgegenüber eine stärkere Verfesting des Grundrechtsschutzes und des Verhältniskeits- prinzips zu Lösungen, die tatbestanlich klar umrissen sind oder doch zumindest auf vergleichweise wenigen, wenn auch beweglichen Kriterien aufbauen.

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