배아연구와 형법적 보호법익 - 독일과 한국의 예를 중심으로
Embryonenforschung und strafrechtliche Rechtsgüter - Beispiele von Deutschland und Südkorea
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초록
Nach der personale Rechtsgutslehre Hassemers wird das Rechtsgut als strafrechtlich schutzbedürftiges menschliches Interesse definiert. Hierbei wird die Möglichkeit der Universalrechtsgüter nicht verneint, solange die Universalrechtsgüter menschliche Interesse dienen. Der Wert des Rechtsgutes besteht darin, in rechtlichen Auseinandersetzungen eine bestimmte Argumentationsrichtung zu stützen. Die personale Konzeption streitet für eine Strafrechtspolitik, die ihre Entscheidungen daran messen lassen und rechtfertigen muss, ob sie schutzwürdige menschliche Interessen wahrt. Im ESchG kann ein Embryonenbegriff als eine befruchtete Eizelle, eine totipotente Zelle oder ein durch einen Kerntransfer hergestellter Embryo definiert werden und die Embryonenforschung außer zum Zweck der Schwangerschaftsherbeiführung ist verboten. Im BioethikG wird ein Embryo als eine befruchtete Eizelle, eine geteilte Zellverband oder ein durch Körperzelle geklonter Embryo definiert. Anders als im ESchG, im BioethikG ist die Forschung der durch Kerntransplantation erzeugten Embryonen und der überzähligen Embryonen zum Zweck der Therapie ausnahmesweise erlaubt.Im Hinblick der personalen Rechtsgutslehre sind die strafrechtliche Rechsgüter, die durch das Verbot der Embryonenforschung geschützt werden sollten, das heißt, die Menschenwürde und das Lebensrecht des Embryos und menschliches Leben an sich nicht legitim. Zuerst ist die Konzeption „Totipotenz„, die als ein normativer Grund der Embryonenschutz gewähnt wird, nicht feststellbar. Nächst ist der Embryonenbegriff in beiden Gesetze nicht greifbar zum Schutz. Letztens sind die Universalrechtsgüter, das heißt,das Menschenbild und die Verbesserung der Gesundheit abstrakt und vage zum Schutz der menschlichen Interesse.
Abstract
Nach der personale Rechtsgutslehre Hassemers wird das Rechtsgut als strafrechtlich schutzbedürftiges menschliches Interesse definiert. Hierbei wird die Möglichkeit der Universalrechtsgüter nicht verneint, solange die Universalrechtsgüter menschliche Interesse dienen. Der Wert des Rechtsgutes besteht darin, in rechtlichen Auseinandersetzungen eine bestimmte Argumentationsrichtung zu stützen. Die personale Konzeption streitet für eine Strafrechtspolitik, die ihre Entscheidungen daran messen lassen und rechtfertigen muss, ob sie schutzwürdige menschliche Interessen wahrt. Im ESchG kann ein Embryonenbegriff als eine befruchtete Eizelle, eine totipotente Zelle oder ein durch einen Kerntransfer hergestellter Embryo definiert werden und die Embryonenforschung außer zum Zweck der Schwangerschaftsherbeiführung ist verboten. Im BioethikG wird ein Embryo als eine befruchtete Eizelle, eine geteilte Zellverband oder ein durch Körperzelle geklonter Embryo definiert. Anders als im ESchG, im BioethikG ist die Forschung der durch Kerntransplantation erzeugten Embryonen und der überzähligen Embryonen zum Zweck der Therapie ausnahmesweise erlaubt.Im Hinblick der personalen Rechtsgutslehre sind die strafrechtliche Rechsgüter, die durch das Verbot der Embryonenforschung geschützt werden sollten, das heißt, die Menschenwürde und das Lebensrecht des Embryos und menschliches Leben an sich nicht legitim. Zuerst ist die Konzeption „Totipotenz„, die als ein normativer Grund der Embryonenschutz gewähnt wird, nicht feststellbar. Nächst ist der Embryonenbegriff in beiden Gesetze nicht greifbar zum Schutz. Letztens sind die Universalrechtsgüter, das heißt,das Menschenbild und die Verbesserung der Gesundheit abstrakt und vage zum Schutz der menschlichen Interesse.
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