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생명윤리에서 생명권과 자기결정권

Lebens- und Selbstbestimmungsrecht in Bioethik

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초록

Art. 10 der koreanischen Konstitution schu¨tzt und beinhaltet die Menschenwu ¨rde, die in Charter of the United Nations, EMRK seine Entsprechung findet. Davon leiten sich die zwei Sa¨ule ab: das Lebens und das Selbstbestimmungsrecht. Das menschliche Leben geho¨ rt zu den ho¨ chsten Rechtsgu¨tern, die durch die Konstitution garantiert werden. Was die Rechtsgu¨ter ≫Leib≪ und ≫Leben≪ betrifft, garantieren die Konstitution und das Strafrecht jedem Menschenein Recht auf Leben und auf ko¨rperliche Unversehrtheit. Das Recht auf ko¨rperliche Unversehrtheit kann zum leiblichen Selbstbestimmungsrecht werden. Grundsa¨ tzlich darf niemand mit dem Leib eines anderen Menschen ohne die Einwilligung des Betroffenen verfahren, unabha¨ngig davon, ob dieser Verfahrensakt die Gesundheit des Menschen verbessert oder nicht. Danach geho¨rt die Aufkla¨rung zu den Hautpflicht des Arztes. Jeder a¨rztliche Heileingriffist auch zwar mit Blick auf das Selbstbestimmungsrecht nur zula¨ ssig, wenn der Patient nach der a¨rztlichen Aufkla¨rung in diesen eingewilligt hat. Dabei geht es um die Patientenautonomie. Dagegen ist ein Ungeborene kein Mensch. Er unterscheidet sich von Menschen. Er ist kein Menschenwu¨rdetrager und kein Objekt des absoluten Lebensschutzes. Das Geburtsereignis entscheidet im Strafrecht u¨ber die Anwendung zweier grundverschiedener Normenkomplexe: der Vorschrift u¨ber den Schwangerschaftsabbruch bzw. den Embryonenschutz zum einen und der To¨tungsund Ko¨rperverletzungstatbesta¨nde zum anderen. Wa¨hrend Leib und Leben des geborenen Menschen lu¨ckenlosen Strafschutz genieβen, werden die Leibesfrucht und die Embryonen nur sehr fragmentarisch geschu¨tzt. Dieser Beitrag vertritt zur Anwendung des Schutzes menschlichen Lebens vor der Geburt eine “mittlere Position”. Aus einem objektivrechtlichen Versta ¨ndnis des menschlichen Lebens heraus werden im Ergebnis “Abstufungen des Lebensschutzes” entwickelt.

Abstract

Art. 10 der koreanischen Konstitution schu¨tzt und beinhaltet die Menschenwu ¨rde, die in Charter of the United Nations, EMRK seine Entsprechung findet. Davon leiten sich die zwei Sa¨ule ab: das Lebens und das Selbstbestimmungsrecht. Das menschliche Leben geho¨ rt zu den ho¨ chsten Rechtsgu¨tern, die durch die Konstitution garantiert werden. Was die Rechtsgu¨ter ≫Leib≪ und ≫Leben≪ betrifft, garantieren die Konstitution und das Strafrecht jedem Menschenein Recht auf Leben und auf ko¨rperliche Unversehrtheit. Das Recht auf ko¨rperliche Unversehrtheit kann zum leiblichen Selbstbestimmungsrecht werden. Grundsa¨ tzlich darf niemand mit dem Leib eines anderen Menschen ohne die Einwilligung des Betroffenen verfahren, unabha¨ngig davon, ob dieser Verfahrensakt die Gesundheit des Menschen verbessert oder nicht. Danach geho¨rt die Aufkla¨rung zu den Hautpflicht des Arztes. Jeder a¨rztliche Heileingriffist auch zwar mit Blick auf das Selbstbestimmungsrecht nur zula¨ ssig, wenn der Patient nach der a¨rztlichen Aufkla¨rung in diesen eingewilligt hat. Dabei geht es um die Patientenautonomie. Dagegen ist ein Ungeborene kein Mensch. Er unterscheidet sich von Menschen. Er ist kein Menschenwu¨rdetrager und kein Objekt des absoluten Lebensschutzes. Das Geburtsereignis entscheidet im Strafrecht u¨ber die Anwendung zweier grundverschiedener Normenkomplexe: der Vorschrift u¨ber den Schwangerschaftsabbruch bzw. den Embryonenschutz zum einen und der To¨tungsund Ko¨rperverletzungstatbesta¨nde zum anderen. Wa¨hrend Leib und Leben des geborenen Menschen lu¨ckenlosen Strafschutz genieβen, werden die Leibesfrucht und die Embryonen nur sehr fragmentarisch geschu¨tzt. Dieser Beitrag vertritt zur Anwendung des Schutzes menschlichen Lebens vor der Geburt eine “mittlere Position”. Aus einem objektivrechtlichen Versta ¨ndnis des menschlichen Lebens heraus werden im Ergebnis “Abstufungen des Lebensschutzes” entwickelt.

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