승계적 종범에 관하여 ― 형법 제32조 제1항의 제한해석 ―
Zur sukzessiven Beihilfe
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Abstract
Im Verhältnis zur sukzessiven Mittäterschaft wird die sukzessive Beihilfe in der koreanischen Strafrechtswissenschaft wenig diskutiert. Man sagt hinsichtlich der sukzessiven Beihilfe nur, dass die Beihilfe nach der Vollendung bis zur Beendigung möglich sei. Es versteht von sich selbst, dass diese Aussage bei den Dauerstraftaten zutreffend ist. Aber bei den Zustandsdelikten muss die Beihilfe bis zur Vollendung zulässig sein. Nach der Vollendung können nur die Anschlussdelikte entstehen wie Hehlerei oder Strafvereitelung. Parallel zur sukzessiven Mittäterschaft entsteht aber das Problem der sukzessiven Beihilfe dann, wenn die Hilfeleistung erst erfolgt, nachdem einzelne Teile des Tatbestandes bereits verwirklicht wurden, die Beihilfe also nur an der Verwirklichung der restlichen Tatbestandsmerkmale mitgewirkt hat. Es stellt sich dann die Frage, ob der Beihilfe trotz ihres erst späteren Hinzukommens eine Verantwortung für das gesamte Delikt angelastet wird oder ob sich eine Haftung nur auf solche Tatbestandsteile beschränkt, an deren Verwirklichung die Beihilfe mitgewirkt hat, die also zeitlich der Beihilfehandlung nachfolgen. Die herrschende Meinung in koreanischer Rechtsprechung und Lehre hat sich dafür ausgesprochen, den sukzessiven Mittäter nicht als Mittäter für das gesamte Delikt haften zu lassen. Im koreanischen Schrifttum wird eine sukzessive Beihilfe mit Haftung für eine Teilnahme am gesamten Delikt für möglich gehalten. Man findet aber gar keine Begründung. Ganz neulich lehnt eine gegenteilige Auffassung eine Haftung der sukzessiven Beihilfe für vor deren Hinzukommen verwirklichte Tatbestandsteile ab. Jedenfalls findet man keine überzeugende Begründung. Im deutschen Schrifttum wird die sukzessive Beihilfe mit der Akzessorietät begründet. Der Beihlfe wird kraft Akzessorietät das gesamte durch den Täter verwirklichte Unrecht zugerechnet. Es reiche für die Beihilfe zum gesamten Delikt generell aus, wenn an einem Teil des Delikts mitgewirkt wird. Der vorliegende Beitrag argumentiert gegen die sukzessive Beihilfe. Die Akzessorietät soll der rechtsstaatlichen Begrenzung der Teilnahme dienen. Die Akzessorietät soll nicht zwingend einer Ausweitung der Strafbarkeit der Teilnahme durch Zurechnung von Unrechtskomponenten, welche die Beihilfe gar nicht beeinflussen konnte, dienen. Die Akzessorietät sollte nicht genützt werden, um dem Teilnehmer jenes fremde Unrecht zuzurechnen, zu dem er nicht kausal ist. Bei der sukzessiven Beihilfe lässt die herrschende Meinung an die Stelle der Kausalität die Akzessorietät treten. Hier gilt auch, dass die Mindestvoraussetzung der strafrechtliche Haftung die Kausalität für das angelastete Unrecht ist. Darüber hinaus kann man in der Beihilfehandlung nicht mehr ein dem gesamten Tatbestand entsprechenden Rechtsgutsangriff hinsichtlich des Strafgrundes der Teilnahme sehen.
