종범의 성립시기와 처벌 범위 - 소위 승계적 종범의 형사법적 쟁점을 중심으로 -
Zur sukzessiven Beihilfe
0
조회
0
다운로드
3
인용
0
참고문헌
키워드
초록
Der vorliegende Beitrag diskutiert die sukzessive Beilhilfe, die im Verhaltmis zur sukzessive Mittaterschaft wenig besprochen wird. Im koreanischen Schriftum wird die Haftung einer sukzessive Beilhilfe nochmals bei zwei Untergruppen behandelt. Einerseits die Moglichkeit des Hilfeleisten zwischen Vollendung und Beendigung,anderseits die Haftung der sukzessiven Beihilfe fur vor deren Hinzukommen verwirklichte Tatbestandteile zur Diskussion steht. Die Unterscheidung zwischen Vollendung und Beendigung ist wichtig und notwendig. Aber eine tatbeststandslose oder außertatbestandliche Beendigung ist mit dem Erfordernis der Tatbestandbestimmthei nicht zu vereinbaren. Auch die Rechtsgutbezogene teleologische Auslegung ist auf den moglichen Wortsinn begrenzt ;der Wortsinn des Wegnehmens ist aber uberschritten, wenn man darunter auch noch did Beutesicherung hinsichtlich der weggenommen Sache verseht. Rechtstaatlich haltbar ist demnach nur ein tatbestandskonformer Beendigungsbegriff. Nach der tatbestandsbezogenen Beendigungsbegriff sind bei Dauerstraftaten die Beilhilfe nach der Vollendung bis zur Beendigung moglich. Gegenstand der strafrechtlichen Verbote und Gebote kann nur das sein, was dem Menschen uberhaupt moglich ist, zu tun oder zu lassen. Wenn die Hilfeleistung erst erfolgt, nachdem einzelne Teile des Tatbestands bereits verwirklicht wurden, die Beihilfe also nur eine Verantwortung fur ihres erst spateren Hinzukommen angelastet werden muß. In koreanischer Rechtsprechung und Lehre ist die Beilhilfe nach der Vollendung bis zur Beendigungmoglich und wird eine sukzessive Beihilfe mit Hftung fur eine Teilnahme am gesamten Delikt fur moglich gehalten. Aber diese Stellungsnahme der Rechtsprechung und Lehre kann in Kritik geraten werden. Denn die Ausweitung der Strafbarkeit zum außertatbestandliche Beendigungsbegriff ist mit dem ”Erfordernis der Tatbestandbestimmthei nicht zu vereinbaren. Auch es ist unrichtig, die Beihilfe fur das Kausalgeschehen, das gar nicht beeinflussen konnte durch sie, haften zu lassen.
Abstract
Der vorliegende Beitrag diskutiert die sukzessive Beilhilfe, die im Verhaltmis zur sukzessive Mittaterschaft wenig besprochen wird. Im koreanischen Schriftum wird die Haftung einer sukzessive Beilhilfe nochmals bei zwei Untergruppen behandelt. Einerseits die Moglichkeit des Hilfeleisten zwischen Vollendung und Beendigung,anderseits die Haftung der sukzessiven Beihilfe fur vor deren Hinzukommen verwirklichte Tatbestandteile zur Diskussion steht. Die Unterscheidung zwischen Vollendung und Beendigung ist wichtig und notwendig. Aber eine tatbeststandslose oder außertatbestandliche Beendigung ist mit dem Erfordernis der Tatbestandbestimmthei nicht zu vereinbaren. Auch die Rechtsgutbezogene teleologische Auslegung ist auf den moglichen Wortsinn begrenzt ;der Wortsinn des Wegnehmens ist aber uberschritten, wenn man darunter auch noch did Beutesicherung hinsichtlich der weggenommen Sache verseht. Rechtstaatlich haltbar ist demnach nur ein tatbestandskonformer Beendigungsbegriff. Nach der tatbestandsbezogenen Beendigungsbegriff sind bei Dauerstraftaten die Beilhilfe nach der Vollendung bis zur Beendigung moglich. Gegenstand der strafrechtlichen Verbote und Gebote kann nur das sein, was dem Menschen uberhaupt moglich ist, zu tun oder zu lassen. Wenn die Hilfeleistung erst erfolgt, nachdem einzelne Teile des Tatbestands bereits verwirklicht wurden, die Beihilfe also nur eine Verantwortung fur ihres erst spateren Hinzukommen angelastet werden muß. In koreanischer Rechtsprechung und Lehre ist die Beilhilfe nach der Vollendung bis zur Beendigungmoglich und wird eine sukzessive Beihilfe mit Hftung fur eine Teilnahme am gesamten Delikt fur moglich gehalten. Aber diese Stellungsnahme der Rechtsprechung und Lehre kann in Kritik geraten werden. Denn die Ausweitung der Strafbarkeit zum außertatbestandliche Beendigungsbegriff ist mit dem ”Erfordernis der Tatbestandbestimmthei nicht zu vereinbaren. Auch es ist unrichtig, die Beihilfe fur das Kausalgeschehen, das gar nicht beeinflussen konnte durch sie, haften zu lassen.
참고문헌 (48)
- 권오걸, "형법총론 수정3판" (2009), 형설출판사
- 김성돈, "형법총론 제2판" (2009), 성균관대학교 출판부
- 김성천, "형법총론" (2009), 소진출판사
- 김일수, "새로쓴 형법총론 제11판" (2006), 박영사
- 박상기, "형법총론 제8판" (2009), 박영사
- 배종대, "형법총론 제10판" (2011), 홍문사
- 손동권, "형법총론 제2개정판" (2005), 형설출판사
- 손해목, "형법총론 초판" (1996), 법문사
- 신동운, "형법총론 제5판" (2011), 법문사
- 안동준, "형법총론 초판" (1998), 학연사
- 이재상, "형법총론 제6신판" (2010), 박영사
- 이형국, "형법총론 제4판" (2007), 법문사
- 임웅, "형법총론 제3개정판" (2010), 법문사
- 오영근, "형법총론 제2판" (2009), 박영사
- 정성근, "형법총론 제5판" (2011), 삼영사
- 정영일, "형법총론 제3판" (2010), 박영사
- 野村稔, "刑法總論" (1990)
- 大谷實, "刑法講義 總論(第4版)" (1994)
- 前田雅英, "刑法總論講義(第3版)" (1998)
- 西原春夫, "刑法總論" (1980)
- 平野龍一, "刑法(總論) Ⅱ" (1979)
- Jakobs, "Strafrechts, AT., 2. Aulf" (1991)
- Jescheck, "Lehrbuch des Strafrechts, AT., 5. Aufl" (1996)
- Kühl, "Strafrechts, AT., 4. Aufl" (2002)
- Lackner, "StGB, 24. Aufl" (2001)
- Maurach, "Strafrechts, AT. Ⅱ, 7. Aufl" (1989)
- Roxin, "Strafrechts, AT., Band Ⅱ" (2003)
- Roxin, "Täterschaft und Tatherrschaft, 5. Aulf" (1990)
- Roxin, "Strafgesetzbuch, Leipziger Kommentar(LK), 11. Aulf" (1993)
- Stratenwerth, "Strafrechts, AT. Ⅰ, 4. Aulf" (2000)
- Tröndle, "StGB, 53. Aufl" (2006)
- Wessels, "Strafrecht, AT., 36. Aufl" (2006)
- 박상기, "범행단계로서의 종료이론 - 서독형법을 중심으로 -", 형사법연구, (창간) (1998)
- 신동운, "방조범" (1991), 월간고시
- 이용식, "승계적 종범에 관하여 . 형법 제32조 제1항의 제한해석 -" (2003), 서울대 법학
- 이용식, "승계적 종범의 성립 범위", 형사판례연구, 15 (2007)
- 조기영, "승계적 종범", 경찰법연구 (2007)
- 최우찬, "종범", 고시연구 (1991)
- Kurt Schmoller, "Sukzessive Beteiligung?" (2002), 청주법학
- Hruschka, "Die Dogmatik der Dauerstraftaten und das Problem der Tatbeendigung, GA", ~ (1968)
- Jescheck, "Wesen und rechtliche Bedeutung der Beendigung der Straftat", FS-Welzel (1974)
- Krack, "Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nach deren Sicherstellung", JuS (1995)
- Kühl, "Die Beendigung des vollendeten Delikts", FS-Roxin (2001)
- Seelmann, "Grundfalle zu den Straftaten gegen das Vermogen als Ganzes", JuS (1983)
- Schmoller, "Sukzessive Beteiligung?", Kansai University Review of Law and Politics, (23) (2002)
- Schmoller, "Sukzessive Beteiligung und Einheitstäterschaft", GS-Zipf (1999)
- Rudolphi, "Die zeitlichen Grenzen der sukzessiven Beihilfe", FS-Jescheck (1985)
- Vogler, "Die Begunstigungshandlung", FS-Dreher (1977)
