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독일 채권법현대화법률에 따른 계약 해제시 가액반환의무에 관한 일반적 고찰

Allgemeine Untersuchung der Wertersatzpflicht beim Rücktritt nach dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz

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Nach dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts, dem eine Vereinheitlichung des Rechts der Leistungsstörungen zugrunde lag, wurden das Rücktrittsrecht sowie Rechtsfolgen grundsätzlich umgestaltet. Durch die Übertragung “des Modells der Rückabwicklung dem Werte nach"auf das Rücktrittsrecht sind die vielen Streitfragen um die Auslegung und Anwendung der §§ 350 ff. a. F. aufgelöst und die Rechtsanwendung dem Bestreben des Gesetzgebers nach deutlich vereinfacht worden. Vor allem ist der Rücktritt gegen Wertersatz bezüglich der Interessen der Vertragspartner besser geregelt als die Bestimmung der §§ 350 ff. a. F. Denn zum einen ist das im Schrifttum immer wieder als ungerecht und systemwidrig kritisierte Zurückspringen der Gefahr auf den Rücktrittsgegner und zum anderen die Rücktrittssperre beim Rückgewährschuldverhältnis dadurch grundsätzlich entfallen. Hinsichtlich der Rückgabe- oder Beseitigungspflicht wird die Regelung des § 346 Abs. 2 an keine darüber hinausgehenden Voraussetzungen geknüpt. Aber nach der Zwecksetzung des Gesetzgebers tritt die Wertersatzpflicht als Sekundärpflicht erst dann ein, wenn die Wiederherstellung der vorvertraglichen Rechtslage endgültig ausgeschlossen ist. Die Rückgewährpflicht der primären Leistungen nach § 346 Abs. 1 soll vorrangig gewährt werden. Daraus ergibt sich, dass der Rückgewährschuldner nach wie vor primär dazu verpflichtet ist, den erhaltenden Leistungsgegenstand in Natur an den Rückgewährgläubiger zurückzugeben. Erst wenn ihm die Sachrückgabe nach § 275 Abs. 1 und 2 endgültig unmöglich ist, kann er seiner Restitutionspflicht im Wege des Wertersates nachkommen. Bezüglich der Gefahrtragung bei Verschlechterung oder Untergang der Sachleistung hat sich der Reformgesetzgeber grundsätzlich dafür entschieden, den Rückgewährschuldner mit der Sachgefahr zu belasten, da er als Sachherrschaftsinhaber der Schadensquelle regelmäßig näher steht als sein Vertragspartner. Aber nach § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Hs. 2 braucht der Rückgewährschuldner für die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Wertminderung keinen Ersatz zu leisten. Der Ausschlusstatbestand "bestimmungsgemäße" ist grundsätzlich durch den Vertragsinhalt, wenn darin nicht geregelt, ergänzend durch die Verkehrsauffassung festgelegt. Nach § 346 Abs. 2 S. 2 ist bei Berechnung des Wertersatzes nicht der objektive Sachwert, sondern die vertraglich vereinbarte Gegenleistung zugrunde zu legen, da dadurch die Wahrung des subjektiven Äquivalenzprinzips zwischen den Vertragsparteien und auch der Privatautonomie gewährleistet werden soll. Aber bei einer mangelhaften Sachleistung ist dieser Grundsatz ganz offensichtlich verfehlt. Denn infolge der Zerstörung des vertraglichen Äquivalenzverhltnisses ist die volle vereinbarte Gegenleistung keine richtige Größe für die Rückabwicklung. In solchen Fällen ist der Maßstab des § 346 Abs. 2 S. 2 gemäß dem Ziel des Rücktritts teleologisch zu reduzieren und infolgedessen muss die Wertersatzpflicht des Rückgewährschuldners um den Minderwert herabgesetzt werden. Hinsichtlich des für die Bemessung des Wertersatzes relevanten Zeitpunkts ist der nach der Funktion zu unterscheidende Zeitpunkt insbesondere im Hinblick auf die angemessene Risikoverteilung zwischen §§ 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2, 3 als überzeugend anzusehen.

Abstract

Nach dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts, dem eine Vereinheitlichung des Rechts der Leistungsstörungen zugrunde lag, wurden das Rücktrittsrecht sowie Rechtsfolgen grundsätzlich umgestaltet. Durch die Übertragung “des Modells der Rückabwicklung dem Werte nach"auf das Rücktrittsrecht sind die vielen Streitfragen um die Auslegung und Anwendung der §§ 350 ff. a. F. aufgelöst und die Rechtsanwendung dem Bestreben des Gesetzgebers nach deutlich vereinfacht worden. Vor allem ist der Rücktritt gegen Wertersatz bezüglich der Interessen der Vertragspartner besser geregelt als die Bestimmung der §§ 350 ff. a. F. Denn zum einen ist das im Schrifttum immer wieder als ungerecht und systemwidrig kritisierte Zurückspringen der Gefahr auf den Rücktrittsgegner und zum anderen die Rücktrittssperre beim Rückgewährschuldverhältnis dadurch grundsätzlich entfallen. Hinsichtlich der Rückgabe- oder Beseitigungspflicht wird die Regelung des § 346 Abs. 2 an keine darüber hinausgehenden Voraussetzungen geknüpt. Aber nach der Zwecksetzung des Gesetzgebers tritt die Wertersatzpflicht als Sekundärpflicht erst dann ein, wenn die Wiederherstellung der vorvertraglichen Rechtslage endgültig ausgeschlossen ist. Die Rückgewährpflicht der primären Leistungen nach § 346 Abs. 1 soll vorrangig gewährt werden. Daraus ergibt sich, dass der Rückgewährschuldner nach wie vor primär dazu verpflichtet ist, den erhaltenden Leistungsgegenstand in Natur an den Rückgewährgläubiger zurückzugeben. Erst wenn ihm die Sachrückgabe nach § 275 Abs. 1 und 2 endgültig unmöglich ist, kann er seiner Restitutionspflicht im Wege des Wertersates nachkommen. Bezüglich der Gefahrtragung bei Verschlechterung oder Untergang der Sachleistung hat sich der Reformgesetzgeber grundsätzlich dafür entschieden, den Rückgewährschuldner mit der Sachgefahr zu belasten, da er als Sachherrschaftsinhaber der Schadensquelle regelmäßig näher steht als sein Vertragspartner. Aber nach § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Hs. 2 braucht der Rückgewährschuldner für die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Wertminderung keinen Ersatz zu leisten. Der Ausschlusstatbestand "bestimmungsgemäße" ist grundsätzlich durch den Vertragsinhalt, wenn darin nicht geregelt, ergänzend durch die Verkehrsauffassung festgelegt. Nach § 346 Abs. 2 S. 2 ist bei Berechnung des Wertersatzes nicht der objektive Sachwert, sondern die vertraglich vereinbarte Gegenleistung zugrunde zu legen, da dadurch die Wahrung des subjektiven Äquivalenzprinzips zwischen den Vertragsparteien und auch der Privatautonomie gewährleistet werden soll. Aber bei einer mangelhaften Sachleistung ist dieser Grundsatz ganz offensichtlich verfehlt. Denn infolge der Zerstörung des vertraglichen Äquivalenzverhltnisses ist die volle vereinbarte Gegenleistung keine richtige Größe für die Rückabwicklung. In solchen Fällen ist der Maßstab des § 346 Abs. 2 S. 2 gemäß dem Ziel des Rücktritts teleologisch zu reduzieren und infolgedessen muss die Wertersatzpflicht des Rückgewährschuldners um den Minderwert herabgesetzt werden. Hinsichtlich des für die Bemessung des Wertersatzes relevanten Zeitpunkts ist der nach der Funktion zu unterscheidende Zeitpunkt insbesondere im Hinblick auf die angemessene Risikoverteilung zwischen §§ 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2, 3 als überzeugend anzusehen.

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