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절도죄의 재물과 제3자 영득에 관한 해석론의 문제점

Über die Probleme in der Auslegung des Handlungsobjekts und der Drittzueignung im Sinne des § 329 korStGB

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주제분류법학

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Die Diskussion über das Rechtsgut, das Handlungsobjekt und die Möglichkeit der sog. Drittzueignung im Sinn des § 329 korStGB scheint m. E. noch nicht befriedigend geführt, geschweige denn für die eigentümliche Auslegung des koreanischen Gesetzes. Hinterfragen soll man die übereinstimmende Auslegungsergebnisse im Bezug auf das Handlungsobjekt, die Möglichkeit der Drittzueignung im korStGB eingehender, um die sog. eigentliche Ausleung des korStGB in der Tat umzusetzen. Das Bestimmtheitsgebot -lex certa- in Gesetzgebung und das Analogieveobot in Auslegung und Anwendung des Straftatsbestandes werden insoweit nicht beachtet, als die h. M und die Rechtsprechung das Diebstahlsobjekt als eine bewegliche Sache annimmt und die Drittzueignung als Sich-Zueignung auf die normative Bewertung umdeuten. Der vorliegende Beitrag wendet sich gegen die herkömmliche Auslegung und Rechtsprechung und plädiert für eine auf die Gesetzeslage des korStGB gerichtete Auslegung über das Handlungsobjekt und die Möglichkeit der Drittzueignung. Damit eine solche Auslegung sinnvoll gemacht werden kann, hat er die Gesetzeslage und die wichtige Lehremeinung und Rechtsprechung nicht nur in Korea, sondern auch in Japan und Deutschand rechtsvergleichend, zusammenfassend vorgestellt und einige Bemerkung darüber gemacht.

Abstract

Die Diskussion über das Rechtsgut, das Handlungsobjekt und die Möglichkeit der sog. Drittzueignung im Sinn des § 329 korStGB scheint m. E. noch nicht befriedigend geführt, geschweige denn für die eigentümliche Auslegung des koreanischen Gesetzes. Hinterfragen soll man die übereinstimmende Auslegungsergebnisse im Bezug auf das Handlungsobjekt, die Möglichkeit der Drittzueignung im korStGB eingehender, um die sog. eigentliche Ausleung des korStGB in der Tat umzusetzen. Das Bestimmtheitsgebot -lex certa- in Gesetzgebung und das Analogieveobot in Auslegung und Anwendung des Straftatsbestandes werden insoweit nicht beachtet, als die h. M und die Rechtsprechung das Diebstahlsobjekt als eine bewegliche Sache annimmt und die Drittzueignung als Sich-Zueignung auf die normative Bewertung umdeuten. Der vorliegende Beitrag wendet sich gegen die herkömmliche Auslegung und Rechtsprechung und plädiert für eine auf die Gesetzeslage des korStGB gerichtete Auslegung über das Handlungsobjekt und die Möglichkeit der Drittzueignung. Damit eine solche Auslegung sinnvoll gemacht werden kann, hat er die Gesetzeslage und die wichtige Lehremeinung und Rechtsprechung nicht nur in Korea, sondern auch in Japan und Deutschand rechtsvergleichend, zusammenfassend vorgestellt und einige Bemerkung darüber gemacht.

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