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준강도죄 해석론의 몇 가지 문제점

Über die Probleme in Auslegung des räuberähnlichen Diebstahls im Sinne des § 335 korStGB

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주제분류법학

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Abstract

Der quasi-Raub oder sog. räuberische Diebstahl ist nicht nur in asiatischen Ländern, sondern auch in europäischen Ländern als ein traditionelles Delikt im geltenden Strafrecht verankert. Der genaue Wortlaut und die tatbestandlichen Voraussetzungen dieses Deliktes sind miteinander teils identisch, teils unterschiedlich. Um viele Unstimmigkeit in der Auslegung des § 335 korStGB zu beseitigen und die klarere Vorschrift vorzuschlagen, hat diese Arbeit versucht, einige Schwerpunkte in der wissenschaftlichen Diskussionen herauszunehmen, dazu eigene Meinungen zu äußern. Im Ergebnis wird es geklärt, dass der Täter des räuberischen Diebstahls nur ein vollendeter Dieb sein kann, dass die Strafbarkeitslücke im sog. besonderen Raub im Sinne des § 334 korStGB vorhanden sind, dass diese Lücke durch eine der Kriminalpolitik angepaßte Auslegung nicht gelöst werden kann, dass die von der Besitzerhaltungsabsicht zu unterscheidende Zueignunsgabsicht auch im räuberischen Diebstahl für geboten gehalten werden soll, und daß die 2. oder 3. Absicht des § 335 - im Vergleich zum anderen Delikt - gegen das Gleichheitsgebot im Verfassungsrecht stoßen kann. Schließlich hat der Autor eine neue Vorschrift für den räuberischen Diebstahl vorgeschlagen, um die unnötige Auseinandersetzung der Lehrmeinungen und Rechtsprechung zu vermeiden.

참고문헌 (7)

  1. 松宮孝明, "刑法各論講義", pp.217~ (2008), 成文堂
  2. Rengier, "Strafrecht, BT I", 142., 142~ (2002)
  3. "Geilen, Jura 1979, S. 670", ~
  4. "Seier, NJW 1981, S. 2154", ~
  5. Krey, "Strafrecht BT, Bd. 2", Rn. 215, ~
  6. Dölling, "Gesamtes Strafrecht, Handkommentar", § 252 Rn. 6, ~
  7. Dölling, "aaO", § 252 Rn. 6, ~

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