인간의 존엄은 형량가능한가?
Ist die Menschenwürde abwägungsfähig?
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초록
In Reaktion auf die Terroranschläge vom 11. September 2001 verabschie dete der Deutsche Bundestag das Luftsicherheitsgesetz, das in sich eine Regelung enthalten hat, dass die Streitskräfte dann auf der Grundlage einer Anordnung des Bundesministers der Verteidigung als ultima ratio das Passagierflugzeug abschießen können, wenn nach den Umständen davon auszugehen ist, dass das Luftfahrzeug gegen das Leben von Menschen eingesetzt werden soll, und dies das einzige Mittel zur Abwehr dieser gegenwärtigen Gefahr ist, auch wenn dabei unschuldige Passagiere getötet werden würden (§§ 14 Abs. 3 Luftsicherheitsgesetz a. D.). Diese Gesetzge bung hat zum Meinungsstreit geführt, ob durch die betreffende Maßnahme nicht die Menschenwürde unschuldiger Passagiere verletzt wird. Mit der Verfassungsbeschwerde sollte das deutsche Bundesverfassungs gericht darüber entscheiden. Noch ein auf die Menschenwürde bezogener sensationeller Fall hat sich ereignet, als ein Student, der ein Kind entführt hatte, festgenommen wurde, jedoch das Versteck des Kindes nicht preisgegeben hat. Die Polizei hat dem Tatverdächtigen mit dem Einsatz physischen Zwangs gedroht (Fall Daschner). Diese Drohung führte jedoch zu einer heißen öffentlichen Diskussion, ob sie eigentlich rechtlich erlaubt werden kann. Der unmittelbar handelnde Beamte wurde von der Staatsanwaltschaft wegen Nötigung (§§ 240 StGB), der Einsatzleiter wegen Verleitung eines Untergegebenen zu einer Straftat (§§ 357 StGB) angezeigt,mit dem Grund, dass Folterandrohung und Folter die Menschenwürde verletzen und somit nicht gerechtfertigt werden können. Das Bundesverfassungsgericht im Urteil Luftsicherheitsgesetz und das Landgericht Frankfurt im Fall Daschner halten im Ergebnis immer noch am herkömmlichen und herrschenden verfassungsdogmatischen Prinzip “Unabwägbarkeit der Menschenwürde” fest. Die kritische Rekonstruktion der Menschenwürde-Dogmatik wurde jedoch deswegen von einigen Verfassungstheoretikern unternommen, weil in solchen schwierigen Fällen jeglicher Lösungsvorschlag nicht alle befriedigen kann. In Verbindung mit der Betrachtung dieser neuen Versuche sollen freilich auch mögliche Gegen kritiken von noch die herkömmliche Position (Unabwägbarkeit der Menschenwürde) einnehmenden Wissenschaftlern daran überprüft werden. Diese kritische Betrachtung beider Positionen zeigt uns ihre jeweiligen tiefgreifenden Grenzen. Diesen Grenzen gegenüberstehend soll demnächst nach dem möglichen dritten Weg gesucht werden, der über die Alternative “Abwägbarkeit/Unabwägbarkeit der Menschenwürde” hinausgeht. Dies wird zur fundamentalen Besinnung über das Kriterium “Rechtmäßigkeit/Rechtswi drigkeit” in einer Rechtsordnung (unter anderem die Diskussion um den “rechtsfreien Raum”), und zur Reflexion über die Autonomie von Rechtssy stem und Moralsystem und deren wechselseitige Angewiesenheit aufeinander in modernen sozialen Systemen führen.
Abstract
In Reaktion auf die Terroranschläge vom 11. September 2001 verabschie dete der Deutsche Bundestag das Luftsicherheitsgesetz, das in sich eine Regelung enthalten hat, dass die Streitskräfte dann auf der Grundlage einer Anordnung des Bundesministers der Verteidigung als ultima ratio das Passagierflugzeug abschießen können, wenn nach den Umständen davon auszugehen ist, dass das Luftfahrzeug gegen das Leben von Menschen eingesetzt werden soll, und dies das einzige Mittel zur Abwehr dieser gegenwärtigen Gefahr ist, auch wenn dabei unschuldige Passagiere getötet werden würden (§§ 14 Abs. 3 Luftsicherheitsgesetz a. D.). Diese Gesetzge bung hat zum Meinungsstreit geführt, ob durch die betreffende Maßnahme nicht die Menschenwürde unschuldiger Passagiere verletzt wird. Mit der Verfassungsbeschwerde sollte das deutsche Bundesverfassungs gericht darüber entscheiden. Noch ein auf die Menschenwürde bezogener sensationeller Fall hat sich ereignet, als ein Student, der ein Kind entführt hatte, festgenommen wurde, jedoch das Versteck des Kindes nicht preisgegeben hat. Die Polizei hat dem Tatverdächtigen mit dem Einsatz physischen Zwangs gedroht (Fall Daschner). Diese Drohung führte jedoch zu einer heißen öffentlichen Diskussion, ob sie eigentlich rechtlich erlaubt werden kann. Der unmittelbar handelnde Beamte wurde von der Staatsanwaltschaft wegen Nötigung (§§ 240 StGB), der Einsatzleiter wegen Verleitung eines Untergegebenen zu einer Straftat (§§ 357 StGB) angezeigt,mit dem Grund, dass Folterandrohung und Folter die Menschenwürde verletzen und somit nicht gerechtfertigt werden können. Das Bundesverfassungsgericht im Urteil Luftsicherheitsgesetz und das Landgericht Frankfurt im Fall Daschner halten im Ergebnis immer noch am herkömmlichen und herrschenden verfassungsdogmatischen Prinzip “Unabwägbarkeit der Menschenwürde” fest. Die kritische Rekonstruktion der Menschenwürde-Dogmatik wurde jedoch deswegen von einigen Verfassungstheoretikern unternommen, weil in solchen schwierigen Fällen jeglicher Lösungsvorschlag nicht alle befriedigen kann. In Verbindung mit der Betrachtung dieser neuen Versuche sollen freilich auch mögliche Gegen kritiken von noch die herkömmliche Position (Unabwägbarkeit der Menschenwürde) einnehmenden Wissenschaftlern daran überprüft werden. Diese kritische Betrachtung beider Positionen zeigt uns ihre jeweiligen tiefgreifenden Grenzen. Diesen Grenzen gegenüberstehend soll demnächst nach dem möglichen dritten Weg gesucht werden, der über die Alternative “Abwägbarkeit/Unabwägbarkeit der Menschenwürde” hinausgeht. Dies wird zur fundamentalen Besinnung über das Kriterium “Rechtmäßigkeit/Rechtswi drigkeit” in einer Rechtsordnung (unter anderem die Diskussion um den “rechtsfreien Raum”), und zur Reflexion über die Autonomie von Rechtssy stem und Moralsystem und deren wechselseitige Angewiesenheit aufeinander in modernen sozialen Systemen führen.
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