타인 소유토지의 이용유형에 따른 법리 연구 - 독일 민법 및 구동독 민법상의 법리비교를 중심으로 -
Eine rechtliche Analyse über die Nutzungsarten des fremden Grund und Bodens.- zivilrechtssystematische Analyse zwischen BGB und ZGB in der DDR -
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초록
Im zivilrechtlichen Gesetzbuch in der ehemaligen deutschen demokratischen Republick (ZGB) war bei der Ausgestaltung der Drittnutzungsverhältnisse das Interesse eines privaten Eigentümer von vornherein nahezu gegenstandlos geworden. Statt dessen spielt in diesem Bereich sozialistisches Eigentum eine große Rolle, was in zahlreichen Schutz- und Sofaltpflichtungen des Nutzers seinen Niederschag findet. Im Vordergrund der ZGB-Regelungen steht überwiegend oder ausschlißlich das Nutzungsinteresse des Bürgers an Sachen und Rechten, die ihm nicht gehören. Um die Rechtzintitutionen des Nutzungsinteressen sich zu befassen, ist ein jeweiligen ein Vergleich zwischen beiden Rechtssystem durchgeführt. Infolgedessen könnte eine Lösung für die beiden Korea(d.h. Süd- und Nord-) bei den sachenrechtlichen Probleme liefern. Die Bodennutzungsarte in ehemaligen DDR sind ① Bodennutzung fremder Grundstücke zur Errichtung von Bauten, ② Bodennutzung fremder Grundstücke von Bürger zur Anplanzung, ③ Mitbenutzungsrecht an fremden Grundstücke. „super ficies sole cedit„ ist ein Prinzip im BGB(§94,I,①). Danach sind die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, ein wesentlicher Bestandteil des Grundstücks. Gegenteil zu diesem Prinzip wurde Gebäude als ein selbständigen Eigentum gegolten. Diese Angabe bedeutet die Anerkennung der Verkehrsmöglichkeit solchen Sachen. Danach hat die ehemaligen DDR haben die Rechtsinstitutionen vorbereitet. Diese Phänomen wären in sozialistischen Länder(ink. Nord Korea) gleich, weil die gleich politische Ideologie hatten. Die Voraussetzung für die selbständigen Eigentum auf der Bodenfläche ist die Existenz von der Nutzungsmöglichkeit an den Bodenflächen. Dafür brauchte eine Nutzungsinstitution. Die Erfassung der Nutzungsinstitution ist ein Schlüssel für diese Untersuchung. Nach dieser Untersung versucht die ähnliche Institution im BGB zu finden. Dadurch könnte die Leitfaden für die sachenrechtliche Problem bei der Einheit zwischen beiden Korea anbieten, weil koreanisch Rechtssystem ähnlich wie deuschen Rechte sind. Nach der Forge dieser Untersuchung ① Bodennutzung fremder Grundstücke zur Errichtung von Bauten ist mit dem Erbbaurechte i.S.v, BGB ② Bodennutzung fremder Grundstücke von Bürger zur Anplanzung ist mitn dem Landpacht i.S.v, BGB,und ③ Mitbenutzungsrecht an fremer Grundstücke ist mit dem Grunddiestbarkeit i.S.v, BGB vergleibar. Aber der Begriff von Landpacht ist unter dem koreanischen Rechtssystem ganz fremd. Damit könnte landwirtschaftliche Bodennutzung im kleingarten gelten als Landwirtschatlicht Miete i.S.v koreanischen bürgerlichen Gesetzbuch. Und noch genaue Anwendungen im Korea ist jetzt unmöglich, deswegen müsste nachher Fall zu Falll die Anwendung finden.
Abstract
Im zivilrechtlichen Gesetzbuch in der ehemaligen deutschen demokratischen Republick (ZGB) war bei der Ausgestaltung der Drittnutzungsverhältnisse das Interesse eines privaten Eigentümer von vornherein nahezu gegenstandlos geworden. Statt dessen spielt in diesem Bereich sozialistisches Eigentum eine große Rolle, was in zahlreichen Schutz- und Sofaltpflichtungen des Nutzers seinen Niederschag findet. Im Vordergrund der ZGB-Regelungen steht überwiegend oder ausschlißlich das Nutzungsinteresse des Bürgers an Sachen und Rechten, die ihm nicht gehören. Um die Rechtzintitutionen des Nutzungsinteressen sich zu befassen, ist ein jeweiligen ein Vergleich zwischen beiden Rechtssystem durchgeführt. Infolgedessen könnte eine Lösung für die beiden Korea(d.h. Süd- und Nord-) bei den sachenrechtlichen Probleme liefern. Die Bodennutzungsarte in ehemaligen DDR sind ① Bodennutzung fremder Grundstücke zur Errichtung von Bauten, ② Bodennutzung fremder Grundstücke von Bürger zur Anplanzung, ③ Mitbenutzungsrecht an fremden Grundstücke. „super ficies sole cedit„ ist ein Prinzip im BGB(§94,I,①). Danach sind die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, ein wesentlicher Bestandteil des Grundstücks. Gegenteil zu diesem Prinzip wurde Gebäude als ein selbständigen Eigentum gegolten. Diese Angabe bedeutet die Anerkennung der Verkehrsmöglichkeit solchen Sachen. Danach hat die ehemaligen DDR haben die Rechtsinstitutionen vorbereitet. Diese Phänomen wären in sozialistischen Länder(ink. Nord Korea) gleich, weil die gleich politische Ideologie hatten. Die Voraussetzung für die selbständigen Eigentum auf der Bodenfläche ist die Existenz von der Nutzungsmöglichkeit an den Bodenflächen. Dafür brauchte eine Nutzungsinstitution. Die Erfassung der Nutzungsinstitution ist ein Schlüssel für diese Untersuchung. Nach dieser Untersung versucht die ähnliche Institution im BGB zu finden. Dadurch könnte die Leitfaden für die sachenrechtliche Problem bei der Einheit zwischen beiden Korea anbieten, weil koreanisch Rechtssystem ähnlich wie deuschen Rechte sind. Nach der Forge dieser Untersuchung ① Bodennutzung fremder Grundstücke zur Errichtung von Bauten ist mit dem Erbbaurechte i.S.v, BGB ② Bodennutzung fremder Grundstücke von Bürger zur Anplanzung ist mitn dem Landpacht i.S.v, BGB,und ③ Mitbenutzungsrecht an fremer Grundstücke ist mit dem Grunddiestbarkeit i.S.v, BGB vergleibar. Aber der Begriff von Landpacht ist unter dem koreanischen Rechtssystem ganz fremd. Damit könnte landwirtschaftliche Bodennutzung im kleingarten gelten als Landwirtschatlicht Miete i.S.v koreanischen bürgerlichen Gesetzbuch. Und noch genaue Anwendungen im Korea ist jetzt unmöglich, deswegen müsste nachher Fall zu Falll die Anwendung finden.
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