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Rechtsvergleichung der Übereignung von Grundstücken zwischen dem deutschen und koreanischen Zivilrecht

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주제분류사회과학법학

초록

Das Sachenrecht gilt zutreffend als das Rechtsgebiet, das viele eigene rechtliche Züge aufweist. Je nach Zeit und Nation wird es demzufolge auf vielfältige Art und Weise geregelt. Beispielweise haben sich die Auflassung und das Grundbuchsystem eigenständig entwickelt und kodifiziert. In Korea dagegen wurden die Regelungen über die Rechtsänderung der Grundstücke bzw. das Grundbuchsystem vom japanischen Recht übernommen. Durch die neue Gesetzgebung des KBGB haben sich die deutschrechtlichen Elemente vermehrt. Trotz der Annährung des koreanischen Grundstücksrechts an das deutsche weist das koreanische Liegenschaftsrecht nach einiger wesentliche Unterschiede zum deutschen Recht auf: keine Abstraktionsprinzip nach der Rechtsprechung, keine Auflassung im Sinn des § 925 BGB, keine öffentlicher Glaube des Grundbuchs im Sinn des §892 BGB. Durch die vorliegende Vergleichung wird folgender Schluss gezogen. Bezügliche der Übereignung von Grundstücken erreicht das deutsche Liegenschaftsrecht sein Ziel, durch die Eintragung in das Grundbuch für Rechtsklarheit zu sorgen und dem Schutz des Grundstücksverkehrs zu dienen. Die Übertragung des Grundstücks in Korea bedarf keiner notariellen Beurkundung. Außerdem hat das Grundbuchamt nur formelle Prüfungspflicht. Daraus können wir entnehmen, dass Grundbücher in Korea richtige und sichere Auskünfte über Rechtsverhältnisse von Immobilien nicht geben können. Im Übrigen ist kein öffentlicher Glaube des Grundbuchs anerkannt. Das hat geringere Rechtssicherheit des Grundstücksverkehrs als in Deutschland zur Folge. Nach der allgemeinen Auffassung der koreanischen Juristen sollte also der öffentliche Glaube des Grundbuchs in das koreanische Zivilrecht eingeführt werden. Meiner Meinung nach muss dafür zunächst der richtige Zustand des Grundbuchs vorausgesetzt werden, z.B. durch die Verstärkung der Prüfungspflicht des Grundbuchamts oder durch die beglaubigte Form des Vertrags.

Abstract

Das Sachenrecht gilt zutreffend als das Rechtsgebiet, das viele eigene rechtliche Züge aufweist. Je nach Zeit und Nation wird es demzufolge auf vielfältige Art und Weise geregelt. Beispielweise haben sich die Auflassung und das Grundbuchsystem eigenständig entwickelt und kodifiziert. In Korea dagegen wurden die Regelungen über die Rechtsänderung der Grundstücke bzw. das Grundbuchsystem vom japanischen Recht übernommen. Durch die neue Gesetzgebung des KBGB haben sich die deutschrechtlichen Elemente vermehrt. Trotz der Annährung des koreanischen Grundstücksrechts an das deutsche weist das koreanische Liegenschaftsrecht nach einiger wesentliche Unterschiede zum deutschen Recht auf: keine Abstraktionsprinzip nach der Rechtsprechung, keine Auflassung im Sinn des § 925 BGB, keine öffentlicher Glaube des Grundbuchs im Sinn des §892 BGB. Durch die vorliegende Vergleichung wird folgender Schluss gezogen. Bezügliche der Übereignung von Grundstücken erreicht das deutsche Liegenschaftsrecht sein Ziel, durch die Eintragung in das Grundbuch für Rechtsklarheit zu sorgen und dem Schutz des Grundstücksverkehrs zu dienen. Die Übertragung des Grundstücks in Korea bedarf keiner notariellen Beurkundung. Außerdem hat das Grundbuchamt nur formelle Prüfungspflicht. Daraus können wir entnehmen, dass Grundbücher in Korea richtige und sichere Auskünfte über Rechtsverhältnisse von Immobilien nicht geben können. Im Übrigen ist kein öffentlicher Glaube des Grundbuchs anerkannt. Das hat geringere Rechtssicherheit des Grundstücksverkehrs als in Deutschland zur Folge. Nach der allgemeinen Auffassung der koreanischen Juristen sollte also der öffentliche Glaube des Grundbuchs in das koreanische Zivilrecht eingeführt werden. Meiner Meinung nach muss dafür zunächst der richtige Zustand des Grundbuchs vorausgesetzt werden, z.B. durch die Verstärkung der Prüfungspflicht des Grundbuchamts oder durch die beglaubigte Form des Vertrags.

참고문헌 (20)

  1. Bamberger, Heinz Georg, "Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch" (2003), Bd
  2. Baur, Fritz, "Sachenrecht" (1999), Aufl
  3. Cho, Kyu-Chang, "Koreanisches bürgerliches Gesetzbuch" (1980), Frankfurt
  4. Erler, Adalbert, "Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte" (1971), Erler u.a.
  5. Demharter, Johann, "Grundbuchordnung" (2005), Aufl
  6. Erman, Walter, "Handkommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch" (2004), Aufl
  7. Ertl, Kempten, "Antrag, Bewilligung und Einigung im Grundstücks- und Grundbuchrecht", pp.41~51 (1980), Rpfleger
  8. Kollhosser, Hemut, "Das Grundbuch-Funktion", pp.558~ (1984), Aufbau
  9. Medicus, Dieter, "Das Anwartschaftsrecht des Auflassungsempfängers", pp.275~ (1990), DNotZ
  10. Mitteis, Heinrich, "Deutsches Privatrecht" (1981), Aufl
  11. Sachenrecht, "Münchner Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch", pp.854~1296 (2004), Aufl
  12. Park, Byung Ho, "Die Untersuchung über die koreanische Rechtsgeschichte" (1960), Seoul
  13. Palandt, Otto, "Bürgerliches Gesetzbuch" (2005), Aufl
  14. Schreiber, Klaus, "Sachenrecht" (2003), Aufl
  15. Stewing, Clemens, "Geschichte des Grundbuches", pp.445~447, Rpfleger
  16. Soergel, Hans Theodor, "Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen", pp.854~984 (2002), Aufl
  17. Von Staudinger, Julius, "Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen", pp.925~984 (2000), Berlin Neubearbeitung
  18. Ishikawa, Akira, "Das japanische BGB in deutscher Sprache" (1985), Heymann
  19. Westermann, Harry, "Sachenrecht" (1998), Aufl
  20. Wolf, Manfred, "Sachenrecht" (2006), Aufl

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