민간업체에 의한 불법 주‧정차 자동차 견인에 따라 발생하는 법률관계에 관한 행정법적 고찰 - 독일의 경우를 중심으로 -
Zum Rechtsverhältnis beim Abschleppen des Kraftfahrzeuges durch den private Abschleppunternehmer, der Kostentragung der Abschleppmassnahmen des Kraftfahrzeuges und dem Haftungsproblem des Staates beim Einsatz des privaten Abschleppunternehmer – eine schwerpunktmässige Untersuchung über deutsches Polizeirecht -
0
조회
0
다운로드
6
인용
0
참고문헌
키워드
초록
Die Durchfürung von Gefahrenabwehrmassnahmen ist vielfach mit Kosten verbunden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Polizei bzw. die Ordnungsverwaltung oder der zur Gefahrenabwehr verpflichtete Störer oder der ausnahmsweise herangezugene Nichtstörer tätig geworden ist. In allen Fällen stellt sich nach erfolgter Gefahrenbeseitigung die Frage, ob das handelnde Rechtssubjekt die ihm entstandenen Kosten zu tragen hat oder Ersatz von einem anderen beanspruchen kann. Die Behörde hat auf der Ebene der Kostentragung regelmässig den Verhaltens – vor dem Zustandsstörer in Anspruch zu nehmen, da dieser einen kausalen sachnäheren Verurgachungsbeitrag gesetzt hat und das Prinzip der Effektivität der Gefahrenabwehr hier nicht mehr gelten kann. Dies gilt allerdings nur für Fälle, in denen beide Störer gleich gut ermittelt und herangezogen werden können. Gleichgültig muss aber berücksichtigt werden, dass bei nachträglich aufgestellten Schildern letztlich die Behörde die Ursache für den Verstoss gegen strassenwege – oder strassenverkehrsrechtliche Vorschriften selbst gesetzt hat, bis dahin verhielten sich Fahrer und Halter absolut rechtmässig. Die Rechtsprechung nimmt daher eine gewisse Dauer an, die das Verkehrsschild vor dem Abschleppen bereits gestanden haben muss. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist zwar die Abschleppmassnahme, nicht aber die spätere Abwälzung der Kosten verhältmässig. Kennzeichnend für die rechtliche Konstruktion der Ersatzvornahme nach h. M. ist, dass das zwischen der Behörde und dem handlungspflichtigen Adressaten des Verwaltungsakts bestehende Rechtsverhältnis öffentlichrechtlich qualifiziert wird, während die mit der Festsetzung der Ersatzvornahme zwischen der Behörde und dem mit der Ausführung der vertretbaren Handlung beauftragten Dritten zur Entstehung gelangenden Rechtsbeziehungen dem Privatrecht zugeordnet werden ; zwischen dem Dritten und dem Pflichtigen sollen hingegen durch die Festsetzung keine unmittelbaren Rechtsbeziehungen eintreten. Die mit der Festsetzung der Ersatzvornahme erfolgende “Beauftragung” des Dritten, die gebotene Handlung anstelle des Pflichtigen auszuführen, wird als Abschluss eines privatrechtlichen Vertrages zwischen diesem und der Behörde angesehen, und zwar regelmässig eines Dienstvertrages oder eines Werkvertrages. Mit Medicus lässt sich die geläufige rechtliche Konstrucktion der Ersatzvornahme dahingehend charakterisieren, dass sie “den einheitlichen Lebensvorgang der Ausführung der Handlung durch den beauftragten Dritten in einen privatrechtlichen und in einen öffentlichrechtlichen Teil aufspaltet. Der Pflichtige, dessen Sache bei Ausführung der Ersatzvornahme durch Fremdvornahme beschädigt wird, ist auf deliktische Ansprüche gem. §§ 823 Ⅰ, Ⅱ, 831 BGB verwiesen, die wegen des Verschuldensnachweises sowie der Möglichkeit des Entlastungsbeweises für Verschulden bei Auswahl von Hilfspersonen äusserst schwach und mit dem Risiko der Insolvenz des Unternehmers behaftet sind. Ersatzansprüche gegen die öffentliche Hand aus Amtshaftung nach § 839 BGB i. V. mit Art 34 GG stehen ihm nicht zu. Nach der h. M. scheitert ein Amtshaftungsanspruch, weil der auf privatvertraglicher Grundlage handelnde Unternehmer nicht “in Ausübung eines öffentlichen Amtes” tätig wird. Im diesem Aufsatz werden die obengenannten Streitpunkte in deutschem Verwaltungsrecht im Mittelpunkt der Diskussion stehen.
Abstract
Die Durchfürung von Gefahrenabwehrmassnahmen ist vielfach mit Kosten verbunden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Polizei bzw. die Ordnungsverwaltung oder der zur Gefahrenabwehr verpflichtete Störer oder der ausnahmsweise herangezugene Nichtstörer tätig geworden ist. In allen Fällen stellt sich nach erfolgter Gefahrenbeseitigung die Frage, ob das handelnde Rechtssubjekt die ihm entstandenen Kosten zu tragen hat oder Ersatz von einem anderen beanspruchen kann. Die Behörde hat auf der Ebene der Kostentragung regelmässig den Verhaltens – vor dem Zustandsstörer in Anspruch zu nehmen, da dieser einen kausalen sachnäheren Verurgachungsbeitrag gesetzt hat und das Prinzip der Effektivität der Gefahrenabwehr hier nicht mehr gelten kann. Dies gilt allerdings nur für Fälle, in denen beide Störer gleich gut ermittelt und herangezogen werden können. Gleichgültig muss aber berücksichtigt werden, dass bei nachträglich aufgestellten Schildern letztlich die Behörde die Ursache für den Verstoss gegen strassenwege – oder strassenverkehrsrechtliche Vorschriften selbst gesetzt hat, bis dahin verhielten sich Fahrer und Halter absolut rechtmässig. Die Rechtsprechung nimmt daher eine gewisse Dauer an, die das Verkehrsschild vor dem Abschleppen bereits gestanden haben muss. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist zwar die Abschleppmassnahme, nicht aber die spätere Abwälzung der Kosten verhältmässig. Kennzeichnend für die rechtliche Konstruktion der Ersatzvornahme nach h. M. ist, dass das zwischen der Behörde und dem handlungspflichtigen Adressaten des Verwaltungsakts bestehende Rechtsverhältnis öffentlichrechtlich qualifiziert wird, während die mit der Festsetzung der Ersatzvornahme zwischen der Behörde und dem mit der Ausführung der vertretbaren Handlung beauftragten Dritten zur Entstehung gelangenden Rechtsbeziehungen dem Privatrecht zugeordnet werden ; zwischen dem Dritten und dem Pflichtigen sollen hingegen durch die Festsetzung keine unmittelbaren Rechtsbeziehungen eintreten. Die mit der Festsetzung der Ersatzvornahme erfolgende “Beauftragung” des Dritten, die gebotene Handlung anstelle des Pflichtigen auszuführen, wird als Abschluss eines privatrechtlichen Vertrages zwischen diesem und der Behörde angesehen, und zwar regelmässig eines Dienstvertrages oder eines Werkvertrages. Mit Medicus lässt sich die geläufige rechtliche Konstrucktion der Ersatzvornahme dahingehend charakterisieren, dass sie “den einheitlichen Lebensvorgang der Ausführung der Handlung durch den beauftragten Dritten in einen privatrechtlichen und in einen öffentlichrechtlichen Teil aufspaltet. Der Pflichtige, dessen Sache bei Ausführung der Ersatzvornahme durch Fremdvornahme beschädigt wird, ist auf deliktische Ansprüche gem. §§ 823 Ⅰ, Ⅱ, 831 BGB verwiesen, die wegen des Verschuldensnachweises sowie der Möglichkeit des Entlastungsbeweises für Verschulden bei Auswahl von Hilfspersonen äusserst schwach und mit dem Risiko der Insolvenz des Unternehmers behaftet sind. Ersatzansprüche gegen die öffentliche Hand aus Amtshaftung nach § 839 BGB i. V. mit Art 34 GG stehen ihm nicht zu. Nach der h. M. scheitert ein Amtshaftungsanspruch, weil der auf privatvertraglicher Grundlage handelnde Unternehmer nicht “in Ausübung eines öffentlichen Amtes” tätig wird. Im diesem Aufsatz werden die obengenannten Streitpunkte in deutschem Verwaltungsrecht im Mittelpunkt der Diskussion stehen.
참고문헌 (37)
- 국민권익위원회, "불법 주 ‧ 정차 단속관련 투명성제고 제도개선", ~ (2009)
- 권배근, "표준권한규범과 일반권한규범의 관계에 관한 소고", 경찰법연구, 5(1) (2007)
- 김광수, "경찰작용과 국가배상책임", 경찰법연구, 9(1), pp.3~30 (2011), 한국경찰법학회
- 김동희, "행정법Ⅱ" (2010)
- 김성태, "경찰행정의 작용형식", 경찰법연구, 3(1) (2005)
- 김철용, "행정법Ⅱ" (2010)
- 정부업부 민간위탁의 한계와 공정성 확보방안, "김승열", 법제, ~ (2000)
- 박균성, "주차위반 차의 견인조치에 대한 권리구제", 고시계, pp.75~ (2006)
- 박균성, "행정법론(하)" (2015), 박영사
- 박균성, "경찰행정법" (2011), 박영사
- 박신, "행정권한의 대행에 관한 고찰", 공법연구, 30(2) (2001)
- 김연태, "경찰법연구(제2판)" (2012), 세창출판사
- 송동수, "행정상 강제집행제도의 비교법적 검토 - 독일과 한국을 중심으로 -", 토지공법연구, 64, pp.257~275 (2014), 한국토지공법학회
- 신보성, "사인에의 행정권한위임의 법적고찰", 법조 (2000)
- 행정사무의 민간위탁법제에 관한 고찰, "유병훈", 법제, ~ (1992)
- C. Gusy, "Polizeirecht" (2003)
- D. Kugelmann, "Unmittelbare Ausführung von Massnahmen und sofortige Anwendung von Verwaltungszwang durch die Polizei", DÖV (1997)
- J. Burmeister, "Die Ersatzvormahme im Polizei – und Verwaltungsvollstreckungsrecht", JuS (1989)
- K – H. Kästner, "Unmittelbare Massnahmen der Gefahrenabwehr", JuS (1994)
- K. Fischer, "Das polizeiliche Abschleppen von Kraftfahrzeugen", JuS (2002)
- Kugelmann, "Polizei – und Ordnungsrecht" (2012)
- F – L. Knemeyer, "Polizei – und Ordnungsrecht" (2007)
- F. Schoch, "Grundfälle zum Polizei – und Ordnungsrecht 9. Teil", JuS (1995)
- H. Maurer, "Allgemeines Verwaltungsrecht" (2011)
- Lisken, "Handbuch des Polizeirechts" (2012)
- L. O. Michaelis, "Das Abschleppen von Kraftfahrzeugen", JURA (2003)
- Ossenbühl, "Staatshaftungsrecht" (2013)
- Pieroth, "Polizei – und Ordnungsrecht" (2012)
- Tettinger, "Besonderes Verwaltungsrecht, Teil Ⅱ Polizei – und Ordnungsrecht" (2012)
- R. Schmidt, "Besonderes Verwaltungsrecht Ⅱ" (2010)
- S. Detterbeck, "Allgemeines Verwaltungsrecht" (2012)
- S. Kreissl, "Die Haftung des Staates für den Einsatz privater Unternehmer", NVwZ (1994)
- -, "JuS", 1997, ~
- V. Götz, "Allgemeines Polizei – und Ordnungsrecht" (2008)
- W – R. Schenke, "Polizei – und Ordnungsrecht" (2011)
- 道路交通法硏究會, "最新注解道路交通法" (2011), 立花書房
- 宮田三郞, "警察法" (2002), 信山社
