독일 행정소송에서의 원고적격
Die Klagebugnis im deutschen Verwaltungsprozeßrecht
0
조회
0
다운로드
6
인용
0
참고문헌
키워드
초록
In diesm Aufsatz ist auf die Klagebefugnis im deutschen Verwaltungsprozeßrecht einzugehen. Grund dafür ist unter anderem, er einen Beitrag zur Auseinanderesetzung über Reform des koreanischen Verwaltungsprozeßgesetzes leisten soll. Trotz der klaren gesetzlichen Bestimmung des §42 Ⅱ VwGO gehört die Klagebefugnis zu den schwierigsten und dogmatisch kompliziertesten Problemen des deutschen Verwaltungsprozeßrechts. Oft scheitert die Anfechtungsklage schon an der fehlenden Zuordnung zum ‘Recht’. Gemeint ist damit, daß es sich beim geltend gemachten Nachteil nicht um ein Recht, sondern nur um einen Situationsvorteil, ein Interesse, eine Unannehmlichkeit oder eine Chance handelt. Darüberhinaus setzt die Klagebefugnis voraus, daß das geltend gemachte Recht dem Kläger selbst zustehen kann(Eigenes Recht). Macht der Kläger die Rechte der Allgemeinheit oder eines anderen geltend, so handelt es sich hierbei allenfalls um Rechtsreflex, nicht aber um eigene Rechte. Das Recht muß gerade dem Kläger zuzuordnen, also ein subjektives Recht sein. Diese Subjektivierung kann durch gesetzliche Zuordnung(Schutznorm), durch richterrechtliche Ausfüllung gesetzlichen Lücken(das Gebot der Rücksichtnahme) oder durch gegebenenfalls Grundrechte. Das öffentliche Recht ist traditionell gemeinschaftsorientiert. Es schützt vor allem das öffentliche Interesse und stellt diesem das Recht des Einzelnen oder gesellschaftlichen Gruppe gegenüber. Schutznormen zugunsten des Einzelnen sind eher die Ausnahme. Eine Schutznorm liegt deswegen dann - aber auch nur dann - vor, wenn der Gesetzgeber zumindestauch den Schutz des Klägers bezweckt hat. Was das Gebot der Rücksichtnahme anbelangt, hatte die Rehtsprechung schon früh geschlossen, daß unzumutbare Belästigungen, oder Störung auf die Umgebung die Klagebefugnis begründen, wenn in individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist(BVerwGE 52, 122; BVerwGE 67, 334, 338). Hinzu kommt, daß die oben genannten Merkmale der Klagebefugnis unterstellt werden können, wenn der Kläger unmittelbar Adressat eines ihn möglicherweise belastenden Verwaltungsaktes ist(sog. Adressatentheorie). Ein solcher Verwaltungsakt betrifft mindestens die allgemeine Handlungsfreiheit (Art.2ⅠGG); diese steht dem Kläger als Abwehrrecht gegen ungesetzlichen Zwang zu, und in dem Verbot oder Gebot durch den belastenden Verwaltungakt liegt immer eine mögliche Rechtsverletzung. Zu betonen ist, daß der Adressat des eine Begünstigung ablehnenden Bescheidens ist zwar auch belastet; für die Klagebefugnis muß er aber geltend machen, über die Ablehnung hinaus in einem weiteren Recht verletzt zu sein. Bei der Klagebfugnis erlangt die Klage der analogen Anwendung auf andere Klagearten immer grüßere Bedeutung. Für die Zulässifkeit der Klage und für die Abgrenzungsfunktionen der Klagebefugnis kommt es heute nicht mehr auf die Rechtsform des staatlichen Handelns an(Vgl. Art.19 Ⅳ 1 GG). Schon deshalb ist die Anwendbarkeit der Klagebefugnis auf Unterlassung- und Leistungsklage heute nahezu unbestritten. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist im Hinblik auf Art.19 Ⅳ 1 GG unabdingbar. Sie ist keine eigenständige Klageart, denn in der Sache geht es wie bei der Nichtigkeitsfeststellungsklage um einen Verwaltungsakt, von dem keine Wirksamkeit ausgeht. Es wird aber eine Klageart zur Verfügung gestellt, die bei einem besonderen Feststellungsinteresse die Fortsetzung des Prozesses nach Erledigung ermöglicht, um noch die Klärung der mit dem Prozes Aufgeworfenen Rechtsfragen herbeizuführen.
Abstract
In diesm Aufsatz ist auf die Klagebefugnis im deutschen Verwaltungsprozeßrecht einzugehen. Grund dafür ist unter anderem, er einen Beitrag zur Auseinanderesetzung über Reform des koreanischen Verwaltungsprozeßgesetzes leisten soll. Trotz der klaren gesetzlichen Bestimmung des §42 Ⅱ VwGO gehört die Klagebefugnis zu den schwierigsten und dogmatisch kompliziertesten Problemen des deutschen Verwaltungsprozeßrechts. Oft scheitert die Anfechtungsklage schon an der fehlenden Zuordnung zum ‘Recht’. Gemeint ist damit, daß es sich beim geltend gemachten Nachteil nicht um ein Recht, sondern nur um einen Situationsvorteil, ein Interesse, eine Unannehmlichkeit oder eine Chance handelt. Darüberhinaus setzt die Klagebefugnis voraus, daß das geltend gemachte Recht dem Kläger selbst zustehen kann(Eigenes Recht). Macht der Kläger die Rechte der Allgemeinheit oder eines anderen geltend, so handelt es sich hierbei allenfalls um Rechtsreflex, nicht aber um eigene Rechte. Das Recht muß gerade dem Kläger zuzuordnen, also ein subjektives Recht sein. Diese Subjektivierung kann durch gesetzliche Zuordnung(Schutznorm), durch richterrechtliche Ausfüllung gesetzlichen Lücken(das Gebot der Rücksichtnahme) oder durch gegebenenfalls Grundrechte. Das öffentliche Recht ist traditionell gemeinschaftsorientiert. Es schützt vor allem das öffentliche Interesse und stellt diesem das Recht des Einzelnen oder gesellschaftlichen Gruppe gegenüber. Schutznormen zugunsten des Einzelnen sind eher die Ausnahme. Eine Schutznorm liegt deswegen dann - aber auch nur dann - vor, wenn der Gesetzgeber zumindestauch den Schutz des Klägers bezweckt hat. Was das Gebot der Rücksichtnahme anbelangt, hatte die Rehtsprechung schon früh geschlossen, daß unzumutbare Belästigungen, oder Störung auf die Umgebung die Klagebefugnis begründen, wenn in individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist(BVerwGE 52, 122; BVerwGE 67, 334, 338). Hinzu kommt, daß die oben genannten Merkmale der Klagebefugnis unterstellt werden können, wenn der Kläger unmittelbar Adressat eines ihn möglicherweise belastenden Verwaltungsaktes ist(sog. Adressatentheorie). Ein solcher Verwaltungsakt betrifft mindestens die allgemeine Handlungsfreiheit (Art.2ⅠGG); diese steht dem Kläger als Abwehrrecht gegen ungesetzlichen Zwang zu, und in dem Verbot oder Gebot durch den belastenden Verwaltungakt liegt immer eine mögliche Rechtsverletzung. Zu betonen ist, daß der Adressat des eine Begünstigung ablehnenden Bescheidens ist zwar auch belastet; für die Klagebefugnis muß er aber geltend machen, über die Ablehnung hinaus in einem weiteren Recht verletzt zu sein. Bei der Klagebfugnis erlangt die Klage der analogen Anwendung auf andere Klagearten immer grüßere Bedeutung. Für die Zulässifkeit der Klage und für die Abgrenzungsfunktionen der Klagebefugnis kommt es heute nicht mehr auf die Rechtsform des staatlichen Handelns an(Vgl. Art.19 Ⅳ 1 GG). Schon deshalb ist die Anwendbarkeit der Klagebefugnis auf Unterlassung- und Leistungsklage heute nahezu unbestritten. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist im Hinblik auf Art.19 Ⅳ 1 GG unabdingbar. Sie ist keine eigenständige Klageart, denn in der Sache geht es wie bei der Nichtigkeitsfeststellungsklage um einen Verwaltungsakt, von dem keine Wirksamkeit ausgeht. Es wird aber eine Klageart zur Verfügung gestellt, die bei einem besonderen Feststellungsinteresse die Fortsetzung des Prozesses nach Erledigung ermöglicht, um noch die Klärung der mit dem Prozes Aufgeworfenen Rechtsfragen herbeizuführen.
참고문헌 (35)
- 김동희, "행정법Ⅰ" (2011), 박영사
- 김병기, "행정개혁법제의 쟁점과 전망 - 행정쟁송제도의 개혁을 중심으로", 법제연구, (34), pp.147~186 (2008), 한국법제연구원
- 한국 행정소송제도 개혁의 쟁점과 과제, East Asia Justice System and Judicial Reforms in Korea, "김병기", 서강대학교 법학연구소, ~ (2011)
- 김성수, "일반행정법" (2003), 법문사
- 金重權, "行政訴訟制度의 改編方向에 관한 小考", 공법연구, 31(3), pp.28~28 (2003), 한국공법학회
- 정하중, "行政訴訟法 12조 後段의 意味와 獨逸 行政訴訟法上의 繼續確認訴訟 - 大法院 2007. 7. 19. 선고 2006두19297 全員合議體判決에 대한 評釋", 저스티스, (107), pp.269~294 (2008), 한국법학원
- 홍준형, "행정구제법" (2001), 한울아카데미
- Bartlsperger, "Das Dilemma des baulichen Nachbarrechts" (1969), VerwArch
- Bauer, "Altes und Neues zur Schutznormtheorie", AöR, 113~ (1988)
- Bernhardt, "Zur Anfechtung von Verwaltungsakten durch Dritte", ~ (1963)
- Böhm, "Die gerichtliche Kontrolle von Verwaltungsentscheidungen in Deutschland", DÖV, ~ (2000)
- Clausing, "Aktuelles Verwaltungsprozeßrecht", Jus, ~ (1999)
- Eyermann, "Verwaltungsgerichtsordnung, 10" (1998)
- Gassner, "Landesklagen gegen Planfeststellungen des Bundes", UPR, ~ (1989)
- Glaeser, "Verwaltungsprozeßrecht, 13" (1994)
- Henke, "Das subjektive öffentliche Recht", Tübingen, ~ (1968)
- Himmerlmann, "Handbuch des Umweltrechts, Lfg.3" (1998)
- Hufen, "Verwaltungsprozessrecht, 7" (2008)
- Jarass, "Grundgesetz 5" (2000)
- Kraft, "Entwicklungslinien im baurechtlichen Nachbarschutz" (1998), VerwArch
- Krebs, "Subjektiver Rechtsschutz und objektive Rechtskontrolle" (1985), Festschrift für Menger
- Muckel, "Der Nachbarschutz im öffentlichen Baurecht", JuS, ~ (2000)
- Lopenz, "Das Rechtsschutz des Bürgers und die Rechtsweggarantie", ~ (1973)
- Pietzker, "Die Schutznormlehre, Verständnisse und Mißverständnisse" (2007), Festschrift für Isensee
- Schenke, "Verwaltungsprozeßrecht, 10" (2005)
- Schmidt-Aßmann, "Maunz", Dürig, Grundgesetz, Bd.2, 1999
- Schmidt-Aßmann, "Verwaltungsverantwortung und Verwaltungsgerichtsbarkeit", VVDStRL, 34~ (1976)
- Schoch, "Nachbarschutz im öffentlichen Baurecht", Jura, ~ (2004)
- Scholz, "Verwaltungsverantwortung und Verwaltungsgerichtsbarkeit", VVDStRL, 34~ (1976)
- Schwanenflug, "Rechtsschutz von Kommunen in der Fachplanung", NVwZ, ~ (2007)
- Sening, "Abscheid von der Schutznormtheorie im Naturschutzrecht", Nur, ~ (1980)
- Ule, "Verwaltungsprozeßrecht, 9" (1987)
- Wahl, "Schoch", Schmidt-Aßmann, pp.1999, ~
- Würtenberger, "Verwaltungsgerichtsbarkeit, 2" (1995)
- Zuleeg, "Hat das subjektive öffentliche Recht noch eine Daseinberechtigung", DVBl, ~ (1976)
