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“지연이자 및 부당이득으로서의 이자”에 대한 지연배상청구권

Der Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens beim Verzug der Verzugszinsen bzw. der bereicherungsrechtlichen Zinsen

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주제분류법학

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Abstract

Gerät der Geldschuldner in Verzug, ist er zur Zahlung der Verzugszinsen als Verzugsschadens verpflichtet(§ 397 Abs. 1 Koreanisches BGB). Ist der Schuldner mit Verzugszinsen in Verzug, trifft ihn die Pflicht zur Zahlung des Verzugszinsen vom Verzugszinsen. Deren Voraussetzung ist i. d. R. die Aufforderung des Gläubigers gegen den Schuldner zur Zahlung bestimmtes beziffertes Verzugszinsen. Der Entscheidung des koreanischen obersten Gerichts vom 9.7.2004. ist also zuzustimmen. Wiederholte Zinsmahnung sollte aber nach Treu und Glauben Prinzip nur in angemessenen Abständen zulässig sein. Dies trifft auch beim Verzug der Pflicht zur gesetzlichen Zinsen als Bereicherung(§§ 548 Abs.2, 748 Abs. 2 KBGB) zu. Obwohl der Schuldner aber mit Herausgabe der Bereicherung in Verzug ist, kann der Gläubiger nicht Verzugszinsen des § 397 Abs. 1 und gesetzliche Zinsen des § 548 Abs. 2 bzw. § 748 Abs.2 kumulativ geltend machen, weil diese als Mindestschaden zu verstehen sind, also er einen während des Verzugs eintretenden höheren Verzugsschaden als Mindestschaden geltend machen darf. Die gesetzliche Zinspflicht i. S. der §§ 548 Abs. 2, 748 Abs. 2 trifft aber bei der Pflicht zur Wertersatz der gezogenen oder schuldhaft nicht gezogenen Nutzungen nicht zu, weil die Rechtsnatur der Pflicht zur Herausgabe der gezogenen oder schuldhaft nichr gezogenen Nutzungen derselbe der gesetzlichen Zinspflicht der §§ 548 Abs. 2, 748 Abs. 2 gleich ist. Der Bereicherungsschuldner gerät bei der Pflicht zur Herausgabe der gezogenen oder schuldhaft nichr gezogenen Nutzungen nur dann in Verzug, wenn der Gläubiger den Schuldner zur deren Herausgabe auffordert, und danach kann dieser Ersatz des Verzugsschadens oder Verzugszinen im Falle des Wertersatzes der Nutzungen verlangen. Deswegen ist der Entscheidung des koreanischen obersten Gerichts vom 14.11. 2003 nicht beizupflichten.

참고문헌 (20)

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