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第三者의 辨濟․求償․不當利得

Drittzahlung, Rückgriff und Bereicherungsausgleich

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주제분류법학

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Abstract

Es kommen die Fälle vor, in denen ein Dritter für den Schuldner dessen Schuld erfüllt. Bezüglich dieser Drittzahlung geht § 469 des koreanischen Bürgerlichen Gesetzbuchs(kBGB) davon aus, daß sie grundsätzlich erlaubt ist. Wenn aber ein Dritter statt des Schuldners den Gläubiger befriedigt, taucht die Frage auf, wie der Ausgleich unter ihnen stattfinden soll. Sie kann dabei zweierlei gestellt werden: erstens die nach dem Rückgriff des Drittzahlers gegen den nun befreiten Schuldner, zweitens die nach dem Bereicherungsausgleich, wenn das Valutaverhältnis mangelhaft war, z.B. die zu tilgende Schuld nicht existierte. Was den Regreß des Drittzahlers angeht, muß man zunächst prüfen, ob ein vertragliches Rechtsverhältnis, etwa Auftrag, der Drittzahlung zugrunde liegt. Wenn dies nicht anzunehmen ist, dann greift das Recht der Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) ein. Falls die Drittzahlung jedoch dem Willen des Schuldners nicht entspricht, ist der Rückgriff nach GoA nicht mehr möglich, der Drittzahler wird vielmehr auf den Bereicherungsausgleich verwiesen (§ 739 Abs. 3 kBGB). Hier spricht man von Rückgriffskondiktion als einer Art Nichtleistungskondiktion. Sie soll nach einer vordringenden, m.E. zutreffenden Ansicht auch dem Putativschuldner zustehen, der unwissend eine fremde Schuld erfüllt, aber seine Leistung nachher als Drittzahlung umbestimmt. War das Valutaverhältnis dagegen mangelhaft, so führt die Drittzahlung keine Tilgungswirkung herbei. Der Rechtsprechung des obersten Gerichts zufolge kann und muß der Drittzahler in dem Fall seine Leistung vom Empfänger kondizieren, während die Rückabwicklung “übers Dreieck” ebenso denkbar ist. M.E. spricht die Interessenlage zugunsten der Rechtsprechung, weil vor allem nicht einzusehen ist, warum der ahnungslose Schuldner ohne sein Zutun in die Rückabwicklung hineinbezogen werden müßte. Also ist der Ansicht zuzustimmen, daß der Durchgriff in diesem Fall zulässig ist.

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